Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Ist ein Versicherter nicht erwerbsunfähig im Sinne der bis 31.12.2000 gültigen Vorschriften des § 44 Abs.2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), weil er nach seinem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen nach wie vor in der Lage ist, vollschichtig und ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen zu arbeiten, ist er auch nicht (ab 01.01.2001) voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI in der Fassung nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl.I S.1827).
Normenkette
SGB VI a.F. § 43; SGB VI § 44 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Oktober 1999 sowie des Bescheides vom 20. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom vom 4. März 1997 verurteilt, dem Kläger ab 1. Juli 1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu zwei Dritteln zu erstatten.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines am 11.07.1994 eingegangenen Antrags.
Der am 1939 geborene Kläger, ein in seiner Heimat lebender italienischer Staatsangehöriger, war in der Bundesrepublik Deutschland vom 12.09.1960 bis 31.03.1991 versicherungspflichtig - zuletzt überwiegend als Kraftfahrer - beschäftigt. Weitere Versicherungszeiten hat er nach seinen Angaben zwischen 1957 und 1960 in der Schweiz zurückgelegt. Italienische Beitragszeiten hat er nicht aufzuweisen.
Am 11.07.1994 (Eingang bei der Landesversicherungsanstalt Baden) beantragte der Kläger die Leistung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.10.1995 mit der Begründung ab, der Kläger sei trotz seiner Gesundheitsstörungen (Anzeichen von Verschleiß der Lendenwirbelsäule und des rechten Hüftgelenkes bei Zustand nach Beinbruch rechts, geringgradige Vergrößerung der linken Herzkammer bei Bluthochdruck) noch in der Lage, leichte, teilweise sitzende, nicht stressbelastete Arbeiten bei Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen ohne schweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und ohne häufiges Treppen- oder Leiternsteigen vollschichtig zu verrichten.
Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.1997 zurückgewiesen und ausgeführt, der ohne Einschränkung auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbare Kläger sei angesichts seines Arbeitsleistungsvermögens für leichte Tätigkeiten nicht wenigstens berufsunfähig.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Auf Anfrage hat er erklärt, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen unmöglich, zu einer ärztlichen Untersuchung nach Deutschland zu kommen. Die Beklagte legte ein Gutachten nach Formblatt E 213 des italienischen Versicherungsträgers in A. vom 07.09.1995 vor, worin der Grad der Invalidität nach italienischem Recht mit 45 v.H. eingeschätzt wurde. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Sozialgericht vom italienischen Versicherungsträger in A. ärztliche Befunde des Klägers erheben lassen und das von den Internisten und Radiologen Dr.R. am 17.05.1999 nach Aktenlage erstattete Gutachten eingeholt. Dieser führte aus, dem Kläger seien schwere und mittelschwere Belastungen nicht mehr möglich, ansonsten sei er in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig ohne das Heben und Tragen schwerer Lasten, nicht in gebückter Arbeitsweise in Zwangshaltung und mit Überkopfarbeit, ohne Gehbelastung über 600 m, nicht auf Leitern und Gerüsten sowie ohne nervenbelastende Tätigkeiten mit Stresswirkung (Akkord, Fließband, Schichtarbeit, jede Form von Zeitdruck und hohe Konzentrationsanforderungen) zu verrichten.
Mit Urteil vom 13.10.1999 hat das Sozialgericht die Klage ab- gewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht nachweisen können, einen Beruf erlernt zu haben; nach der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer sei er uneingeschränkt auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen. Angesichts seines vollschichtigen Arbeitsleistungsvermögens liege damit weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vor.
Dagegen hatte der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, das Sozialgericht habe keinerlei Überprüfung dahin vorgenommen, ob bei ihm Berufsschutz anzunehmen sei. Sein im Jahre 1990 erzielter Lohn in Höhe von 60.000,00 DM lege die Vermutung nahe, dass er als Facharbeiter bezahlt worden sei. Auch lasse die Feststellung der noch zumutbaren Wegstrecke eine Begutachtung nach Aktenlage - wie vom Sozialgericht durchgeführt - nicht zu. Zur weiteren Begründung legte er in Kopie seinen Arbeitsvertrag vor, wonach er...