nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 14.01.1999; Aktenzeichen S 10 RJ 1400/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der am 1945 geboren und aus der früheren Teilrepublik Bosnien und Herzegowina der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien stammt, hat in seiner Heimat von 1964 bis 1969 Versicherungszeiten zurückgelegt, die jetzt in der Rentenversicherung der Republik Kroatien berücksichtigt werden. Seit 1969 hält sich der Kläger als Arbeiter in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Zu seinem beruflichen Werdegang gibt der Kläger an, von 1962 bis 1965 in seiner Heimat den Beruf eines Zimmerers erlernt zu haben. In Deutschland ist der Kläger zuletzt - vom 27.06.1994 bis 08.11.1995 - bei der Firma Dipl.-Ing. W. M. GmbH Bauunternehmung (Fa. M.), M. , beschäftigt gewesen. Nach den Auskünften dieses Unternehmens (vom 17.03.1998 und 23.08.1999) ist der Kläger als Zimmerer, beschränkt auf Schalungszimmerer und Betoneinbau, beschäftigt gewesen (Aufgaben: Erstellen von Schalungen für Wände, Decken, Unterzüge, Fundamente und Stützen). Für die Beherrschung dieser Arbeiten sei eine Anlernzeit von mehr als zwei Jahren erforderlich. Der Kläger habe nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten besessen, die von einem in Deutschland ausgebildeten Zimmermann-Facharbeiter üblicherweise erwartet werden. Er sei entsprechend den tariflichen Bestimmungen als Spezialfacharbeiter eingestuft worden.
Mit Bescheid vom 11.03.1997 und Widerspruchsbescheid vom 21.05. 1997 lehnte die Beklagte den am 31.01.1997 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 Satz 1 SGB VI, da er nach den im Verwaltungsverfahren zu seinem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu seinem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift sei. Er könne nämlich leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten und sei als angelernter Arbeiter auf Tätigkeiten nicht allereinfachster Art des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Er habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB VI, da er nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Bestimmung des § 44 Abs.2 SGB VI sei.
Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte im Wesentlichen den von den behandelnden Ärzten des Klägers erhobenen Befunden und medizinischen Gutachten, die in einem vorangegangenen Rehabilitationsverfahren erstattet worden waren (Gutachten des Nervenarztes/Sozialmedizin Dr.M. vom 30.10.1996; Gutachten des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Prof.Dr.K. vom 30.10.1996; zusammenfassendes Gutachten der Internistin Dr.M. vom 13.11.1996). Bezüglich des beruflichen Werdegangs des Klägers stützte sich die Beklagte auf die Angaben des Klägers.
Mit der am 04.06.1997 zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er könne überhaupt keinen Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert mehr nachgehen.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Schwerbehindertenakten des Amtes für Versorgung und Familienförderung (AVF) München I bei und erholte einen Befundbericht vom behandelnden Arzt des Klägers (Arzt für Allgemeinmedizin Dr.G. , Befundbericht vom 07.10.1997 nebst zahlreicher medizinischer Unterlagen) sowie die bereits erwähnte Auskunft der Fa. M. vom 17.03.1998.
In einer Stellungnahme hierzu vom 07.04.1998 stufte die Beklagte den Kläger als angelernten Arbeiter des oberen Bereichs im Sinn der Rechtsprechung des BSG ein und verwies ihn zur Abwendung von Berufsunfähigkeit u.a. auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners.
Das SG holte über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers von dem Arzt für Orthopädie Dr.F. ein medizinisches Sachverständigengutachten ein (vom 03.09.1998).
Dr. F. stellte beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: I. Chondrosis intervertebralis C 3 bis C 5, Spondylochon- drose C6 bis C 7, Uncovertebralarthrose und Spondylarthrose der Halswirbelsäule. II. Costotransversalarthrose, geringe Wirbelsäulenskoliose. III. Ausgeprägte Spondylochondrose L 5/S 1 mit Retropositio L 5, Spondylose der Lendenwirbelsäule, abgelaufene Scheuermann sche Erkrankung. IV. Hüftgelenksdysplasie beidseits, initiale Coxarthrose rechts. V. Leichte Schultereckgelenksarthrose links. VI. Als Nebendiagnosen: Spreiz-Senk-Füße mit Zehendeformierungen, mäßige Varikose mit geringen Ödemen an beiden Beinen. Der Kläger könne unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen leichte Arbeiten noch vollschicht...