nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 12.05.2000; Aktenzeichen S 14 RJ 1646/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1951 geborene Klägerin, die Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina ist, hat keine Berufsausbildung zurückgelegt. Sie ist bisher ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Der letzte Arbeitgeber, bei dem sie seit 12.01.1982 beschäftigt gewesen ist, die Heilpädagogische Tagesstätte St.R. (Tagesstätte), teilt mit (Auskünfte vom 14.02.2001 und 27.03.2001), die Klägerin sei als Raumpflegerin, Küchenhilfe, Spülerin und bei der Wäschepflege beschäftigt worden. Es habe sich dabei um eine ungelernte Tätigkeit gehandelt. Sie sei nach Tariflohngruppe 10 (drittniedrigste von 17 Lohngruppen) der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) entlohnt worden.
Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag der Klägerin vom 13.03.1995 hat die Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 02.02.1996; Widerspruchsbescheid vom 30.04.1996).
Den am 12.01.1998 erneut gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.04.1998 und Widerspruchsbescheid vom 26.06.1998 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (sc. in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung - a.F. -), da sie nach den zu ihrem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu ihrem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift sei; sie habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, da sie erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI sei. Sie könne nämlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage vollschichtig verrichten, wobei dauerndes Gehen oder Stehen, Nacht- oder Wechselschichtarbeit, häufiges Bücken, Arbeit in Zwangshaltung und Zeitdruck nicht zumutbar seien.
Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte hierbei im wesentlichen dem Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.S. vom 24.03.1998.
Mit der am 28.07.1998 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter. Sie begehre aufgrund ihres Antrags vom 12.01.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte Befundberichte sowie medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten der Klägerin (Internist Dr.G. , Befundbericht vom 8.9.1998; Arzt für Orthopädie - Sportmedizin Dr.B. , Befundbericht vom 15.09.1998; Neurologe und Psychiater Dr.B. , Befundbericht vom - Eingang beim SG - 24.09.1998).
Sodann holte das SG medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Leitenden Arzt der Unfallchirurgie des Kreiskrankenhauses Traunstein Prof.Dr.K. (Gutachten vom 28.03.1999), von dem Internisten - Kardiologie Dr.S. (Gutachten vom 23.03.1999) und von dem Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin - Psychoanalyse - , Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen Dr.V. (Gutachten vom 03.11.1999 unter Verwertung eines testpsychologischen Gutachtens des Diplom-Psychologen W ...
Internistischerseits stellte Dr.S. bei der Klägerin eine Adipositas und eine Hypertriglyceridämie fest. Zum beruflichen Leistungsvermögen führte der Sachverständige aus, die Klägerin könne bei Einhaltung der üblichen Arbeitsunterbrechungen leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Gehen, Stehen, Sitzen) vollschichtig verrichten. Arbeiten im Freien unter längerfristiger Kälte- und Nässeeinwirkung seien nur sehr eingeschränkt möglich; zu vermeiden seien Arbeiten mit häufigem Bücken sowie Arbeiten an Maschinen oder am Fließband. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht.
Dr.K. und Dr.V. kamen ebenfalls bei Beachtung qualitativer Einschränkungen grundsätzlich zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen der Klägerin, wobei Dr.K. die Notwendigkeit unüblicher Pausen und eine Einschränkung des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte auf höchstens 500 Meter sah.
Mit Urteil vom 12.05.2000 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente, da sie nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Sie könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Daß ihr die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, sei ohne rechtliche Auswirkung, da sie nach dem festg...