nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 30.09.1999; Aktenzeichen S 12 RJ 773/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.09.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin, die am ...1952 geboren und türkische Staatsangehörige ist, ist bisher ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Sie gibt an, keinen Beruf erlernt zu haben und in Deutschland u.a. als Hilfsarbeiterin, Näherin, Putzfrau, Versandarbeiterin und - zuletzt - als Täschnerin beschäftigt gewesen zu sein.
Der letzte Arbeitgeber, bei dem die Klägerin dessen Angaben zufolge von Oktober 1981 bis September 1997 beschäftigt gewesen ist, die Firma E ... GmbH & Co. KG (Fa. E ...), kann über die Frage, auf welcher Qualifikationsstufe die Klägerin beschäftigt worden ist (Facharbeiterin, angelernte Arbeiterin, ungelernte Arbeiterin) und auch über sonstige Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses, die hierauf Schlüsse zuließen, keine Auskunft mehr geben und auch keine Zeugen benennen (Mitteilung des Konkursverwalters vom 22.12.1998). Auch die Klägerin hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats keine Zeugen zum Nachweis ihrer beruflichen Qualifikation benannt und lediglich mitgeteilt, sie sei angelernte Arbeiterin gewesen.
Mit Bescheid vom 26.2.1998 und Widerspruchsbescheid vom 29.9.1998 lehnte die Beklagte den am 19.12.1997 gestellten Antrag der Klägerin auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Die Versicherte habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (sc. in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung - a.F. -), da sie nach den im Verwaltungsverfahren zu ihrem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu ihrem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift sei; sie habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (gültig bis 31.12.2000), da sie erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI sei.
Mit der am 9.10.1998 zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter. Sie begehre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Leistungsakten des Arbeitsamts Memmingen bei, holte eine Auskunft vom Konkursverwalter der Fa. E ... ein und erholte Befundberichte sowie medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten der Klägerin (Orthopäde Dr.H ..., Befundbericht vom 26.11.1998; Neurologe - Psychiater Dr.L ..., Befundbericht vom 26.11.1998; Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.E ..., Befundbericht vom 8.12.1998; Arzt für Orthopädie u.a. Dr.He ..., Befundbericht vom 11.12.1998; Arzt für Orthopädie Dr.W ..., Befundbericht vom 18.12.1998; Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie Dr.R ..., Befundbericht vom 29.1.1999; Arzt für Anästhesie Dr.Sch ..., Befundbericht vom 9.2.1999;).
Sodann holte das SG zu Gesundheitszustand und beruflichem Leistungsvermögen der Klägerin medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Arzt für Orthopädie, Chirotherapie/Sportmedizin, Naturheilverfahren Dr.F ... (Gutachten vom 11.3.1999) und von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.A ... (Gutachten vom 29.4.1999).
Dr.F ... stellte auf orthopädischem Fachgebiet bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen fest: I. Chronisch rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom mit Ausstrahlen in die linke Schädelhälfte (sog. Cervico-Cephalgie-Syndrom) ohne Beeinträchtigung einer Nervenwurzel. II. Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom im Sinne einer muskulären Imbalance bei ausgeprägter Adipositas ohne Nervenwurzelreizung. III. "Tennisellenbogen" (= Epicondylitis humeri radialis) und "Golferellenbogen" (= Epicondylitis humeri ulnaris) beidseits. IV. Hüftgelenksarthrose Grad I. V. Klinisch Innenmeniskusläsion beidseits bei beginnender Kniegelenksarthrose, Arthrose der Kniescheibenrückfläche links.
Dr.F ... hielt die Klägerin im Hinblick auf die orthopädischerseits beurteilbaren Gesundheitsstörungen für fähig, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) vollschichtig zu verrichten; hierbei seien Arbeiten unter Zeitdruck (wie Akkordarbeit, Fließband- oder sonstige taktgebundene Arbeit) ebensowenig zumutbar wie Schichtarbeit, Arbeiten in Zwangshaltungen, häufiges Bücken, häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, Heben oder Tragen von mehr als leichten Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände voraussetzten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Arbeiten überwiegend im Freien, Arbeiten unter Einwi...