nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 04.04.1995; Aktenzeichen S 24 U 653/90)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen B 2 U 31/02 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Müchen vom 04.04.1995 wird zurückgewiesen.

II. Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger fordert höhere Verletztenrente als nach einer MdE um 20 v.H wegen der Folgen eines am 29.05.1973 erlittenen Unfalles.

Der am 1944 geborene Kläger erlitt am 29.05.1973 bei seiner Tätigkeit für das Studentenwerk in München einen Unfall, indem er infolge einer auf dem Boden aufgebrachten dünnen Schicht Tapetenleims ausrutschte, ohne jedoch zu stürzen. Bereits am 31.08.1972 hatte der Kläger während der genannten Tätigkeit einen ähnlichen Unfall erlitten; von diesem sind aber nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten keine dauerhaften Folgen zurückgeblieben und von diesem leitet der Kläger auch keine unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche mehr her.

Auf den Bescheid der Beklagten vom 20.04.1982 hin, in welchem diese das Ereignis vom 29.05.1973 zwar als Arbeitsunfall anerkannt, mangels dauerhafter Folgen eine Entschädigung dafür aber abgelehnt hatte, verurteilte das Sozialgericht München die Beklagte am 26.07.1984, dem Kläger für die Auswirkungen des Unfalls in Gestalt einer Chondropathia patellae rechts die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Anhand der vorliegenden Gutachtensergebnisse könne der Schluss gezogen werden, das Unfallereignis vom 29.05.1973 habe aufgrund der zur Vermeidung eines drohenden Sturzes instinktiv ausgeführten Auffangbewegung des rechten Beines mit anschließendem Grätschritt zu einer ruckartigen reflektorischen Muskelanspannung geführt; dabei habe infolge der besonderen statischen und mechanischen Verhältnisse die muskuläre Hauptanspannung im ersten Moment nach dem Ausgleiten im Bereich des rechten Oberschenkels stattgefunden; dabei sei es zu einer schlagartigen, heftigen Pression im patello-femoralen Gelenk gekommen, welche sowohl bezüglich Intensität als auch bezüglich Richtung der dabei auftretenden Kräfte ohne weiteres geeignet gewesen sei, eine Knorpelschädigung der Kniescheibe zu verursachen. Das Bayerische Landessozialgericht wies die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten mit Urteil vom 09.08.1988 zurück.

Die Beklagte beauftragte sodann Prof. Dr. P. , Unfallklinik Murnau, mit der Bewertung der MdE. Dieser führte - in Zusammenarbeit mit Dr. H. - aus, dass als Unfallfolge eine Chondropathia patellae vorliege, die zu einer Minderung der Muskulatur am rechten Bein und zu einer Einschränkung der Beugefähigkeit im rechten Knie um 10 Grad gegenüber links geführt habe; die Notwendigkeit zur Benutzung von Gehstöcken könne allerdings nicht nachvollzogen werden; die MdE betrage seit Wiedereintritt der Erwerbsfähigkeit 20 v.H. Dies führte zum Bescheid der Beklagten vom 27.06.1990, mit welchem sie dem Kläger Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H. bewilligte.

Mit seiner dagegen am 25.07.1990 eingereichten Klage fordert der Kläger die Zubilligung einer unfallbedingten MdE um 30 v.H. Das Sozialgericht hat den Arzt für Chirurgie und Sportmedizin Dr. Dr. K. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 11.11.1994 hat dieser im wesentlichen ausgeführt, laut Operationsbericht vom 16.06.1976 u.a. über einen operativen Eingriff am 28.09.1973 habe man ein kaum geschwollenes rechtes Kniegelenk vorgefunden, sowie eine feste Seitenbandführung bei etwas gelockertem vorderen Kreuzband; was die MdE-Bewertung angehe, so habe man sich zu orientieren an den einschlägigen Tabellen; so werde nach den Tabellen von Mollowitz 1993 die Versteifung eines Kniegelenks in bester Stellung in der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer MdE um 30 v.H. bewertet, bei Versteifung in ungünstiger Beugestellung werde eine MdE um 40 v.H. erreicht, bei sehr ungünstiger Stellung auch eine solche um 50 v.H. Eine Bewegungsminderung des rechten Kniegelenks auf 0-0-90° bewirke eine MdE um 10 v.H., erst bei Bestehen eines Wackelknies mit der Notwendigkeit eines Stützapparats sowie mit starker Beinschwäche werde eine MdE-Spanne von 30 - 50 v.H. erreicht; in der Tabelle von Izbicki/Neumann/Spohr von 1992 sei bei Versteifung eines Kniegelenks in einer Stellung von 0-5°-5° eine MdE um 30 v.H. vorgeschlagen, bei Beugestellung 0-0-20° eine MdE um 40 v.H., bei Versteifung in noch ungünstigerer Beugestellung 50 v.H. Eine Knierestbeweglichkeit von 0-0-90° werde hier mit 20 v.H. eingeschätzt, bei Kniebeweglichkeit 0-0-120° würden 10 v.H. vorgeschlagen, ein leichtes Wackelknie ergebe 20 v.H., ein starkes Wackelknie mit der Notwendigkeit eines Hülsenapparats ergebe 30 - 50 v.H. Eine Kniegelenksarthrose erreiche je nach Funktionsstörung einen MdE-Bereich von 10 - 30 v.H. Ein Kniescheibenbruch ohne knöcherne Verheilung, aber mit intaktem Streckapparat führe zu einer MdE von 10 - 20 v.H., bei Funktionsunfähigkeit des Streckapparats zu 30 v.H.; ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge