Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Feststellung weiterer Unfallfolgen und Bemessung der MdE nach unfallbedingter Knieverletzung nach herkömmlichen Methoden und/oder unter Einsatz von Isokinetik und apparativer Ganganalyse

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. April 1995 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten; im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 29.05.1973.

Der 1944 geborene Kläger erlitt am 31.08.1972 und 29.05.1973 durch nahezu identische Ereignisse eine Knieverletzung rechts, als er bei einer versicherten Tätigkeit ausrutschte ohne zu stürzen. Erstmalig gemeldet wurden die Ereignisse von ihm am 23.02.1976.

Im Klageverfahren gegen den die Anerkennung beider Arbeitsunfälle ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 20.04.1982 vor dem Sozialgericht München (SG) (Az.: S 22 U 322/82 = Unfall vom 31.08.1972 und 445/84 = Unfall vom 29.05.1973) holte dieses ein Gutachten des behandelnden Orthopäden Dr. J. vom 21.10.1982 mit ergänzender Stellungnahme vom 30.04.1984 ein. Der Sachverständige führte aus, beim Kläger handele es sich um eine Chondropathia patellae rechts mit Bewegungsschmerz und teilweisem Ruheschmerz, die zu einer Einschränkung der Gehfähigkeit, insbesondere beim Begehen von Treppen und Steigungen geführt habe. Ursache seien die beiden Traumen, denn durch die Unfallereignisse seien heftige Läsionen und Scherkräfte im patellofemoralen Gelenk durch reflektorische Muskelanspannung beim Auffangen eines drohenden Sturzes hervorgerufen worden. Gestützt hierauf verurteilte das SG die Beklagte mit Urteil vom 26.07.1984 zur Anerkennung und Entschädigung einer Chondropathia patellae rechts als Folge des Unfalls vom 31.08.1972. Eine rentenberechtigende MdE habe nur bis Ende April 1973 vorgelegen, danach nicht mehr. Mit weiterem Urteil vom 26.07.1984 verurteilte das SG die Beklagte, eine Chondropathia patellae rechts als Folge des Unfalls vom 29.05.1973 anzuerkennen und dem Grunde nach zu entschädigen.

Die Berufungen der Beklagten zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) (Az.: L 3 U 355/84 und L 3 U 254/84) wurden nach Einholung von Gutachten des Dr. N. vom 27.01.1986 und des Dr. J. vom 27.05.1986 sowie gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom Arzt für Arbeitsmedizin Prof. Dr. D. vom 07.01.1988 mit Urteil vom 09.08.1988 zurückgewiesen.

In Ausführung des Urteils vom 26.07.1984 zum Unfall vom 29.05.1973 holte die Beklagte zur Feststellung der MdE ein Gutachten des Prof. Dr. P./ Dr. H. vom 28.07.1989 ein, die die MdE auf 20 v.H. ab 21.07.1974 schätzten. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 27.06.1990 als Folgen des Arbeitsunfalls vom 29.05.1973 an:

"Muskelminderung am rechten Bein, Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks, röntgenologisch sichtbare Aufbrauchs- und Verschleißerkrankung im Sinne einer Knorpelerweichung und Rückbildung im Bereich der rechten Kniescheibenrückseite, Kniegelenksinstabilität rechts, geringe Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks nach schwerer Zerrung des rechten Kniegelenks mit Knorpelverletzung."

Sie gewährte Teilrente nach einer MdE von 50 v.H. für die Zeit vom 30.05.1973 bis 30.05.1974 und nach einer MdE um 30 v.H. für die Zeit bis 31.07.1976. Ab 01.08.1976 gewährte sei Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H. Mit weiterem Bescheid vom 27.06.1990 gewährte sie in Ausführung des Urteils vom 27.06.1984 wegen der Folgen des Unfalls vom 31.08.1972 Rente für die Zeit bis 28.02.1973.

Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Klage zum SG. Bezüglich des Unfalltages vom 31.08.1972 nahm der Kläger im Verfahren S 24 U 489/90 die Klage zurück.

Im Verfahren S 24 U 653/90 beantragte der Kläger, den Bescheid vom 27.06.1990 insoweit abzuändern, als ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 29.05.1973 Rente nach einer MdE um 30 v.H. (wohl über den 31.07.1976) zu gewähren sei. Mit Urteil vom 04.04.1995 wies das SG nach Einholung eines Gutachtens des Dr. K. vom 11.11.1994 die Klage ab. Der Kläger erreiche weder vom Bewegungsumfang, von der Bandstabilität, vom geringen Ausmaß der Arthrosekrankheit, von der geringen Beinmuskelverschmächtigung rechts, noch der Kombination dieser Aspekte her einen Schadensumfang, der mit einer MdE von 30 v.H. geschätzt werden könne. Der Einsatz von Stockstützen, wie vom Kläger angegeben, erfolge vorsorglich und aus psychologischen, nicht aus biomechanisch erforderlichen Gründen.

Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem BayLSG (L 3 U 189/95) mit dem Antrag, ihm ab 01.01.1978 Rente nach einer MdE um 30 v.H. zu gewähren, legte der Kläger ein Gutachten des Dr. J. vom 02.09.1996 sowie dessen ergänzende Stellungnahmen vom 30.09.1998 und 12.12.2000 vor. Dr. J. schätzte wegen der Bereiche Knie und Schulter, die in einer funktionellen Wechselbeziehung stünden, ...

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