rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 08.03.2001; Aktenzeichen S 2 U 325/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.03.2001 aufgehoben. Die Streitsache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 1958 geborene Kläger nahm vom 23. bis 26.09.1997 an einer gemeinsamen Außendienst-Mitarbeitertagung der Firmen E. V. GmbH in Füssen teil. Die Tagung sollte als "Startschuss" für eine erfolgreiche Zusammenarbeit der zu verschmelzenden Außendienstlinien der Firmen dienen. Die einladende Firma E. Tierarznei gab in der Einladung zur Tagung ihrer Hoffnung Ausdruck, dass trotz des umfangreichen Schulungsprogrammes noch genügend Zeit bleibe, sich während der Rahmenveranstaltungen besser kennen zu lernen, um in Zukunft überzeugend als Team der E. Tierarznei aufzutreten. Der Kläger nahm am 25.09.1997 nach einer gemeinsamen Busfahrt der Tagungsteilnehmer nach Kempten um 17.00 Uhr an einem programmgemäßen "E.-Schumi-Rennen" in der Indoor-Kart-Bahn in Kempten teil. Nach dem Rennen erfolgte um 19.15 Uhr der Bustransfer zum Hotel. Für 20.15 Uhr war das Abendessen im Hotelrestaurant und Siegerehrung mit Preisverleih vorgesehen. Als der Kläger am Ende des Rennens in der Box anhielt, fuhr ihm ein nachfolgendes Fahrzeug mehr oder weniger ungebremst von hinten auf.
Am 27.12.1997 begab sich der Kläger wegen Halswirbelsäulenbeschwerden in das Bezirkskrankenhaus Ansbach. Dort gab er an, bei der Heckkollision beim Go-Kart-Rennen einen heftigen Schlag im Rücken und im Bereich der Halswirbelsäule verspürt zu haben. Er habe danach zunächst keine wesentlichen Beschwerden gehabt und deswegen auch keine ärztliche Behandlung aufgesucht. Im weiteren Verlauf seien dann immer wieder rezidivierend Kopfschmerzen/Nackenschmerzen aufgetreten, abhängig auch von Drehbewegungen und Lagebewegungen des Kopfes. Zwischenzeitlich habe er aber auch beschwerdefreie Intervalle gehabt. Es sei dann unmittelbar vor Weihnachten eine akute Verschlechterung seiner Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule auftreten, derentwegen er im Bezirkskrankenhaus Ansbach am 26.12.1997 notfallmäßig behandelt worden sei (Durchgangsarztbericht vom 26.01.1998). Die Radiologische Abteilung des Bezirkskrankenhauses Ansbach stellte am 27.12.1997 einen medio lateralen Bandscheibenvorfall im Segmentabschnitt HWK 5/6 rechts fest.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen wegen des Unfalls vom 25.09.1997 mit Bescheid vom 27.04.1999 ab. Zur Begründung gab sie an, die Teilnahme am Go-Kart-Rennen lasse keinen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit für die Fa. E. Pharma GmbH erkennen. Es handele sich im weiteren Sinne um eine Freizeitbeschäftigung, auch wenn das Unternehmen diese organisiert und angeboten habe. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.10.1999).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und für den am 25.09.1997 erlittenen Unfall Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung begehrt. Er hat einen inneren ursächlichen Zusammenhang der Go-Kart-Veranstaltung mit dem Beschäftigungsverhältnis angenommen.
Das SG hat den Bevollmächtigten des Klägers am 21.02.2001 zur mündlichen Verhandlung für den 08.03.2001, 9.30 Uhr, geladen und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet.
Mit Schreiben vom 07.03.2001 haben die Bevollmächtigten des Klägers um Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten, da der alleinige Sachbearbeiter, Rechtsanwalt P. , akut an Grippe erkrankt sei. Der Vorsitzende der 2. Kammer, Richter am Sozialgericht (RiSG) Z. (Z) hat dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 07.03.2001 per Fax mitgeteilt, dass ein Verlegungsgesuch bei einer Anwaltssozietät nicht möglich sei. Außerdem sei die Aktenvorbereitung und die Ladung der Beklagten bereits erfolgt.
Mit Fax vom 08.03.2001 - eingegangen beim SG um 9.35 Uhr - haben die Bevollmächtigten des Klägers den Antrag auf Terminsverlegung aufrecht erhalten und mitgeteilt, dass der Kläger auf einer persönlichen Vertretung durch Rechtsanwalt P. bestehe. Darüber hinaus könnte der Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht durch einen anderen Kollegen aus der Kanzlei wahrgenommen werden, da ein Kollege erkrankt sei und vier weitere Kollegen anderweitige Termine wahrzunehmen hätten. Das Fax wurde dem Faxgerät des SG um 9.55 Uhr entnommen und RiSG Z im Sitzungssaal übergeben. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung war bis 9.45 Uhr niemand erschienen. Daraufhin entschied das SG um 9.45 Uhr nach Lage der Akten und wies die Klage ab. Es stützte sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,
das am 08.03.2001 verkün...