Leitsatz (amtlich)
Kein Zuschuß an Arbeitgeber nach AFG § 49 für die Einarbeitung eines voll ausgebildeten Rechtsanwalts in einer Spezial-Anwaltskanzlei für Steuerrecht.
Orientierungssatz
Zur Gewährung von Einarbeitungszuschuß bzw Eingliederungsbeihilfe.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1648531 |
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