Leitsatz (amtlich)

Kein Zuschuß an Arbeitgeber nach AFG § 49 für die Einarbeitung eines voll ausgebildeten Rechtsanwalts in einer Spezial-Anwaltskanzlei für Steuerrecht.

 

Orientierungssatz

Zur Gewährung von Einarbeitungszuschuß bzw Eingliederungsbeihilfe.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.09.1977; Aktenzeichen 12/7 RAr 22/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648531

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