Leitsatz (amtlich)
Die Bundesanstalt für Arbeit kann und muß auch die Zusage einer Ermessensleistung (Einarbeitungszuschuß nach AFG § 49) Voraussetzungen widerrufen, unter denen ein entsprechender Bewilligungsbescheid nach AFG § 151 Abs. 1 aufzuheben ist (Fortführung von BSG 38, 63 ff).
Normenkette
AFG § 49 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1976-01-01, § 151 Abs. 1 Fassung: 1969-07-01
Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 20.09.1978; Aktenzeichen S 4 Ar 62/78) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 20. September 1978 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Mit der Berufung erstrebt die Klägerin weiterhin Gewährung eines Einarbeitungszuschusses gemäß § 49 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), für den als künftigen Leiter der Fertigungsorganisation zum 5. Oktober 1977 von ihr eingestellten Ingenieur L. (L.).
Am 16./30. September 1977 beantragte die Klägerin beim Arbeitsamt Neuwied den streitigen Zuschuß in Höhe von 60 % des vorgesehenen Monatsgehalts von 4.350,– DM für ein Jahr. Dabei wies sie darauf hin, daß L. bisher keine Tätigkeit im Bereich der Fertigungsorganisation (gesamte Materialbeschaffung, Einkauf, Refatätigkeit, Kalkulation, Arbeitsvorbereitung im engeren Sinne, Fertigungsvorplanung, Planungskontrolle und damit zusammenhängende betriebswirtschaftliche Abläufe) ausgeübt und auch keine entsprechende Ausbildung erhalten habe. Gleichzeitig legte sie einen entsprechenden Einarbeitungsplan für L. vor. Das Arbeitsamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24. November 1977 ab. L. sei ordnungsgemäß als Maschinenbauingenieur ausgebildet. Bei seiner früheren Arbeitgeberin sei er nach gründlicher Ausbildung auf dem Gebiet der Organisation und Produktion Abteilungsleiter im Produktionsbereich gewesen. Deshalb könne er sich im Rahmen einer betriebsüblichen Einarbeitungszeit auf sein neues Arbeitsgebiet bei der Klägerin einstellen.
Im Widerspruchsverfahren führte die Klägerin aus sie habe L. nur im Vertrauen auf die ihm und ihrem Personalsachbearbeiter gegebenen mündliche Zusage des streitigen Zuschusses eingestellt. Wenn die Beklagte sich nicht an diese Zusage halte, müsse sie L. entlassen und sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte vorbehalten.
Die Widerspruchsstelle des Arbeitsamts wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 8. Februar 1978 zurück. Die Voraussetzungen unter denen nach pflichtgemäßem Ermessen ein Einarbeitungszuschuß gewährt werden könne, lägen nicht vor. Die Einarbeitung des L. diene nur seiner Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Nach § 19 der Anordnung des Verwaltungsrats der Beklagten über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 23. März 1976 (AFuU 76) sei aber für die Gewährung eines Zuschusses erforderlich, daß durch die Einarbeitung die berufliche Mobilität des Arbeitnehmers verbessert werde. Eine Förderungszusage sei der Klägerin nicht erteilt worden. Abgesehen davon, könne nach der Rechtsprechung vom Vollzug rechtswidriger Zusagen jederzeit abgesehen werden.
Mit der Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und die Vernehmung von L. und ihrem Personalsachbearbeiter Über die gegebene Zusage beantragt. Die Beklagte handele ermessensmißbräuchlich wenn sie in Kenntnis aller Umstände zunächst einen Einarbeitungszuschuß zusage, später aber davon nichts mehr wissen wolle. Die Zusage könne jedenfalls nicht mehr widerrufen werden, nachdem auf sie bereits weittragende Entscheidungen gestützt worden seien.
Das Sozialgericht Koblenz hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen W. (Personalsachbearbeiter der Klägerin) und M. (Hauptvermittler beim Arbeitsamt Neuwied) mit Urteil vom 20. September 1978 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 5. Oktober 1978 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung vom 16. Oktober 1978. Sie trägt vor, das Sozialgericht habe zu Unrecht L. nicht als Zeugen vernommen. Er könne bestätigen, daß er nur im Hinblick auf den vom Arbeitsamt zugesagten Zuschuß eingestellt worden sei. Während der Einarbeitungszeit habe sich herausgestellt, daß L. nicht die für die Beschäftigung als Produktionsleiter notwendigen Grundkenntnisse und Fähigkeiten gehabt habe. In seiner bisherigen Tätigkeit habe er lediglich die Serienproduktion am Band zu überwachen gehabt. Mit der Produktionsvorbereitung, der Entwicklung bestimmter Konzeptionen und der Konstruktionsaufgaben für die in ihrem Betrieb anfallende Einzelfertigung von Milchkühlanlagen sei er noch nicht befaßt gewesen. Die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hätten ihm erst durch eine gegenüber dem bei den Akten befindlichen Plan nach erweiterter Einarbeitung vermittelt werden müssen. Unter diesen Umständen sei der Widerruf der erteilten Zusage ermessensfehlerhaft.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr den beantragten Eina...