Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 11.10.1994; Aktenzeichen S 1 Ar 493/93) |
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.10.1994 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21.10.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.1993 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Einarbeitungszuschusses für die Einarbeitung von Herrn Thomas Lob als Versicherungskaufmann in der Zeit vom 1.11.1993 bis 31.10.1994 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses nach § 49 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Der Kläger betreibt seit 1977 ein Versicherungsbüro. Seit 1988 beschäftigt er eine Angestellte für den Innendienst. Ab 1991 suchte er wegen Erweiterung seines Geschäftsbetriebes einen Außendienstmitarbeiter. Deshalb wandte er sich auch an die Dienststelle Hachenburg des Arbeitsamtes Montabaur mit der Bitte, ihm „einen guten Mann” zu vermitteln, ein „offizieller Weg sollenicht gegangen werden”. Durch das Arbeitsamt wurde daraufhin mindestens ein Bewerber an den Kläger vermittelt, zu einer Einstellung kam es jedoch nicht.
Im Herbst 1993 stieß der Kläger ohne Vermittlung des Arbeitsamtes auf den Arbeitnehmer T. L.. Dieser war bis Ende Juni 1993 als Industriemeister bei der I. im Bereich Metall tätig gewesen, seitdem war er arbeitslos. Er bezog ab 1.7.1993 Arbeitslosengeld.
Am 23.9.1993 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt Montabaur, Dienststelle Hachenburg, die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses für den Arbeitnehmer L.. Am 8.10.1993 ging der entsprechende Vordruck nebst Ausbildungsplan beim Arbeitsamt ein. Der Kläger gab an, daß Herr L. unbefristet als Versicherungsfachmann eingestellt werde und vom 1.11.1993 bis 31.10.1994 eine Einarbeitung vorgesehen sei. Während dieser Zeit sei die volle Leistung um 50 vH gemindert.
Mit Bescheid vom 21.10.1993 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Fortbildung dürften nur gewährt werden, wenn die Teilnahme an der Maßnahme unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig sei. Herr L. habe eine Fortbildungsmaßnahme zum Meister im Maschinenschlosserhandwerk abgeschlossen. Eine Verbesserung der beruflichen Situation und eine damit verbundene Erhöhung der Flexibilität und Mobilität sei, bei der Einarbeitung eines Meisters im Maschinenschlosserhandwerk zum Versicherungskaufmann nicht gegeben. Ein Einarbeitungszuschuß sei außerdem nur zu gewähren, wenn der einzuarbeitende Arbeitnehmer sonst nicht vermittelt werden könne und für die zu besetzende Stelle keine entsprechenden Fachkräfte beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet seien. Dies setze voraus, daß sowohl der Einzuarbeitende als auch die zu besetzende offene Stelle gemeldet gewesen seien und das Arbeitsverhältnis nach Vermittlung durch das Arbeitsamt zustande gekommen sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, so daß ein Einarbeitungszuschuß nicht gewährt werden könne.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.1993 zurückgewiesen.
Mit seiner Klage vom 10.12.1993 vor dem Sozialgericht hat, der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Das Arbeitsamt hat im erstinstanzlichen Verfahren nach anfänglichem Bestreiten eingeräumt, daß der Arbeitnehmer L. arbeitslos gemeldet und die freie Stelle bei der Dienststelle Hachenburg dem dortigen Sachbearbeiter P. bekannt war. Auch sei Herr L. nicht bis zum 30.6.1993 bei der D. ausgebildet worden, sondern dort beschäftigt gewesen.
Mit Urteil vom 11.10.1994 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach § 49 Abs. 1 Satz 1 AFG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) setze die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses voraus, daß sowohl die offene Stelle als auch der Arbeitslose, der eingearbeitet werden soll, beim Arbeitsamt vor Beginn der Einarbeitung gemeldet gewesen sei und das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Arbeitsamtes zustande gekommen sei. Der Einarbeitungszuschuß sei eine Ermessensleistung. Der Zweck der Bestimmung sei es, den Arbeitnehmer zu fördern, nicht aber, den Betrieben die Kosten für die Einarbeitung ihrer Arbeitskräfte abzunehmen. Bei der Ausübung des der Beklagten eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens habe diese alle anderen Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes zu beachten. Auszugehen sei davon, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 AFG gegeben gewesen seien, während die Voraussetzungen des, § 25 Abs. 2 Satz 2 AFuU nicht gegeben gewesen seien. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem neuen Mitarbeiter sei...