Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1955 geborene Klägerin rutschte am 07.02.2000 auf dem Weg zur Arbeit auf einer Eisplatte aus.
Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr. F., diagnostizierte am gleichen Tag eine Innenbandzerrung am rechten Knie. Ein MRT bestätigte eine leichtgradige Zerrung ohne Bandruptur. Am 16.03.2000 bestanden noch Bewegungsschmerzen, die Streckung war noch nicht ganz möglich. Aufgrund der anhaltenden Schmerzen und des Meniskusbefundes hielt Dr. F. die Indikation für eine Arthroskopie für gegeben. Am 17./18.03.2000 erfolgte in arthroskopischer Technik die Innenmeniskus-Teilresektion, die die Diagnose ergab: Innenbandzerrung, Innenmeniskusläsion, Lappenriss des Innenmeniskus. Der Pathologe Dr. H. diagnostizierte am 20.03.2000 nicht ganz frische Einrisse und mäßige reparative/degenerative Veränderungen. Radiologisch ergab die NMR-Untersuchung vom 13.04.2000 eine Re-Ruptur des Hinterhorns des Innenmeniskus. Am 20.04.2000 erfolgte eine Rearthroskopie, da die Klägerin nie beschwerdefrei war und sich ein zunehmendes Streckdefizit zeigte. In Narkoseuntersuchung bestand ein Streckdefizit von 10°. Ein Gelenkerguss war nicht festzustellen. Am 08.05.2000 berichtete Dr. F., nach zunächst erheblich verbesserter Beweglichkeit zeige sich jetzt eine zunehmende Bewegungseinschränkung.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. erklärte im Bericht vom 16.05.2000, es sei kein fassbarer neuropathologischer Befund zu erheben.
Vom 09.05. bis 26.05.2000 wurde die Klägerin zur konservativen Therapie stationär aufgenommen. Dr. F. erklärte, die Schmerzsymptomatik scheine sich chronifiziert zu haben. Am 30.05.2000 berichtete er, der postoperative Verlauf sei geprägt von einer zunehmenden Bewegungseinschränkung. Auch nach der Rearthroskopie zeige sich ein sehr protrahierter Verlauf mit nur langsam sich bessernder Beweglichkeit.
Vom 29.05.2000 bis 17.07.2000 wurde die Klägerin in der Fachklinik E. behandelt. Die Klägerin habe mit ausgeprägtem Schmerzreiz reagiert, wodurch teilweise eine Trigeminus-Neuralgie getriggert worden sei. Es sei nicht möglich gewesen, die Streckhemmung von 20° zu überwinden. Es solle eine Rearthroskopie bzw. eine Beweglichkeitsprüfung in Narkose in Erwägung gezogen werden.
Der Beratungsarzt der Beklagten, der Chirurg Dr. G., führte in der Stellungnahme vom 22.08.2000 aus, der Histologiebefund beweise, dass der Innenmeniskus bereits in einer extrem schadensnahen Verfassung gewesen sei, so dass es, offensichtlich erst nach der MRT-Untersuchung vom 07.02.2000, zu einer spontanen Lappendefektentwicklung habe kommen können. Der Ausrutschvorgang vom 07.02.2000 sei typisch für eine Distorsion, keineswegs aber adäquat für eine traumatische Innenmeniskusruptur. Der isolierte Meniskusriss erfordere einen ganz speziellen Unfallmechanismus im Sinne des Drehsturzes. Hier fehle es vor allem an der Fixierung des Unterschenkels oder Fußes, ohne die eine entsprechend gravierende rotierende Gewalt auf das Kniegelenk nicht anzunehmen sei. Die bei der Operation am 18.03.2000 gefundenen Befunde seien typisch für die Entstehung auf degenerativer Basis, ebenso wie der weitere Verlauf. Nach der primären Entfernung sei es zu keiner Besserung bekommen, sondern es habe sich eine Re-Ruptur entwickelt.
Vom 13.09.2000 bis 25.09.2000 wurde die Klägerin in der Universitätsklinik U. stationär behandelt. Die Diagnose lautete: generalisierte Arthrofibrose Grad III bei Zustand nach IM-Resektion.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.09.2000 eine Entschädigung für den Unfall vom 07.02.2000 über den 28.02.2000 hinaus ab. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Defekt am Innenmeniskushinterhorn und dem Unfallereignis bestehe nicht. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit sei bis 28.02.2000 anzunehmen.
Zur Begründung des Widerspruchs vom 11.10.2000 führte die Klägerin aus, der Unfall sei zumindest als wesentliche Teilursache bei der Entstehung des Meniskusschadens anzusehen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2001 zurück.
Der vom Sozialgericht zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. R. hat im Gutachten vom 09.04.2002 zusammenfassend ausgeführt, aus den Unfallberichten, dem Arthroskopiebericht und der NMR-Untersuchung gehe nicht hervor, dass eine signifikante Verletzung des Kapselbandapparates vorgelegen habe. Die isolierte traumatische Schädigung des Innenmeniskus sei nur bei einem so genannten Drehsturz möglich. Dabei sei das Kniegelenk gebeugt und der Unterschenkel fixiert. Aufgrund der Unfallbeschreibung könne ein solches Verletzungsmuster ausgeschlossen werden. Es sei eher zu einem Wegrutschen des gestreckten rechten Beines mit einer kleineren Rotationsbewegung in der Endphase gekommen. Die bei der pathologischen Untersuchung festgestellten unterschiedlich alten Defekt...