Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.04.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1960 geborene Kläger verletzte sich am 31.05.1998 am rechten Knie.
Der Durchgangsarzt, der Chirurg J. , diagnostizierte nach Untersuchung des Klägers am 01.06.1998 eine Distorsion des Kniegelenks mit Verdacht auf mediale Meniskusläsion. Der Kläger habe berichtet, er sei einen Abhang heruntergelaufen, dabei gestürzt und habe sich das rechte Knie verdreht. Seitdem habe er starke Schmerzen. Nach stationärer Behandlung vom 01.06. bis 04.06.1998 wurden die Diagnosen gestellt: Distorsion rechtes Kniegelenk mit Verdacht auf Quetschung medialer Meniskus, keine Bandinstabilität, kein Anhalt für Meniskusriß. Ein Erguß ließ sich nicht nachweisen. Auf Vorschlag des Chirurgen Dr. G. erfolgte am 02.07.1998 eine Arthroskopie. Dabei wurden ein Innenmeniskushinterhornkorbhenkelriß sowie zwei frische Knorpelimpressionen nachgewiesen. Eine zweite Arthroskopie am 08.09.1998 zeigte einen Knorpelschaden am medialen Femurcondylus.
Nach ambulanter Untersuchung am 16.03.1999 führten die Chirurgen Prof.Dr. B. und Dr. B. im Gutachten vom 29.04.1999 aus, beim dem geschilderten Unfallereignis sei ein Drehsturz durchaus denkbar. Die Ausheilung des genähten Meniskusgewebes spreche ebenfalls für eine relativ frische Verletzung und gegen eine degenerative Ursache. Die gesehenen sternförmigen Knorpelimpressionen seien ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlich Unfallfolge. Vor dem Unfall seien keine Schädigungen am betroffenen Knie bekannt. Die Röntgenaufnahmen zeigten einen weitgehend altersentsprechenden Befund. Der Innenmeniskuskorbhenkelriß sowie der Knorpelimpressionsschaden seien auf den Unfall zurückzuführen. Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit liege seit dem 31.05.1998 vor. Die MdE betrage zur Zeit 10 v.H.
Am 23.03.1999 wurde eine weitere Arthroskopie durchgeführt.
Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 24.06.1999 eine vorläufige Leistung als Vorwegzahlung in Höhe von 10.000,00 DM.
Der Orthopäde Dr. F. stellte am 12.07.1999 die Diagnosen: Chondromalazie dritten bis vierten Grades am medialen Femurcondylus rechtes Kniegelenk, Chondromalazie dritten Grades an der Trochlea femoris. Die MdE sei mit 20 v.H. einzuschätzen. Der beratende Arzt Dr. B. bestätigte am 05.08.1999, dass Arbeitsunfähigkeit bis heute anerkannt werden könne.
Mit Schreiben vom 12.08.1999 bat die Beklagte die AOK Mittelfranken, dem Kläger vom 31.10.1998 bis zum 12.08.1999 Verletztengeld im Auftrag der Beklagten auszubezahlen. Dabei sei die Vorwegzahlung in Höhe von 10.000,00 DM zu berücksichtigen.
Im Bericht vom 09.11.1999 bestätigte der Orthopäde Dr. H. , die Arbeitsunfähigkeit dauere noch an. Am 16.11.1999 wurde eine weitere diagnostische Arthroskopie durchgeführt. Nach einer Umstellungsosteotomie bestätigte der Orthopäde Dr. K. im April 2000 Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Am 20.10.2000 erfolgte die Metallentfernung. Die behandelnden Ärzte hielten den Kläger für arbeitsfähig und eine weitere ärztliche Behandlung nicht für erforderlich.
Im Gutachten nach Aktenlage vom 27.12.2000 führte Prof.Dr. H. aus, dem Gutachten von Prof.Dr. B. könne nicht gefolgt werden. Die Knorpelschäden seien ebenso wie wahrscheinlich auch der Meniskusschaden bereits vorbestehend gewesen, denn wenn bei einem Unfall eine Innenmeniskushinterhornkorbhenkelrißbildung entstehe und gleichzeitig eine Knorpelimpressionsfraktur, müsse eine Ergußbildung vorliegen, die aber beim Kläger nicht festgestellt worden sei. Wegen der Kniezerrung könne unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 01.07.1998 anerkannt werden. Ab 02.07.1998 seien unfallunabhängige Veränderungen und Erkrankungen behandelt worden. Arbeitsunfähigkeit wegen der Unfallfolgen habe bis einschließlich 01.07.1998 bestanden.
Der Chirurg Dr. L. äußerte in der gutachtlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom 18.04.2001, das ab 31.05.1998 manifeste Beschwerdebild erkläre sich durch die vorbestehenden Knorpelschäden, die den Verlauf bestimmt hätten. Es sei für derartige allein anlagebedingte Veränderungen typisch, dass sie sich bei Belastung manifestierten, ohne dass aber aus diesem zeitlichen Zusammenhang Rückschlüsse auf einen ursächlichen Beitrag aus dem versicherten Bereich abgeleitet werden könnten. Die für einen ursächlichen Zusammenhang erforderlichen Indizien fehlten vollständig. Das Argument im Gutachten von Prof.Dr. B. , es sei ein Verletzungszeichen, dass der Innenmeniskusschaden ausgeheilt gewesen sei, sei ein Fehlschluss. Wenn der Innenmeniskus am 31.05.1998 in seinem Hinterhorn verletzt worden wäre, dann wäre es sicherlich bis zur ersten Gelenkspiegelung nach vier- einhalb Wochen zu narbigen und sekundärdegenerativen Veränderungen gekommen. Die Heilungschancen einer viereinhalb Wochen alten Verletzung seien nicht besser oder schlechter als die eines nicht unfa...