Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. haftungsbegründende Kausalität. Vorschaden. arbeitsunfallbedingten Verletzung des Kniegelenks. Kreuzbandruptur. vorbestehende retropatellaren Chondropathie sowie Patelladysplasie Wiberg II
Leitsatz (amtlich)
Eine Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist nur für die Folgen eines Arbeitsunfalls gem § 8 SGB 7 einstandspflichtig, nicht jedoch für einen vorbestehenden Gesundheitsschaden.
Dies gilt auch bei einer arbeitsunfallbedingten Verletzung des Kniegelenks (hier: Ruptur des vorderen Kreuzbandes) und einer vorbestehenden retropatellaren Chondropathie sowie Patelladysplasie Wiberg II.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 8 Abs.1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).
Der am 12.01.1968 geborene Kläger ist bei der Firma B. Haustechnik, Luft- und Klimatechnik GmbH in A-Stadt beschäftigt gewesen, als er am 15.03.2006 beim Tragen einer Werkbank rücklings über eine Türschwelle gestolpert und gestürzt ist. Er hat sich hierbei das linke Kniegelenk verdreht. Dr. R. hat mit Durchgangsarztbericht vom 31.05.2006 eine vordere Kreuzbandruptur und eine Innenmeniskusrissbildung des linken Kniegelenks diagnostiziert. Grundlage hierfür war die bereits am 24.05.2006 durchgeführte arthroskopische Innenmeniskusteilresektion mit VKB-Plastik links.
Die Beklagte hat von der BKK Mobil Oil eine Leistungsauskunft eingeholt. Danach ist bei dem Kläger bereits unter dem 17.12.2004 eine Chondromalacia patellae vermerkt. Der Facharzt für Chirurgie Dr. O. hat unter dem 04.11.2004 seit zwei Wochen bestehende Beschwerden des linken Kniegelenks retropatellar beschrieben. Das radiologisch-nuklearmedizinische Zentrum hat nach MRT vom 08.05.2006 folgende Diagnosen gestellt: Innenmeniskus mit feinem, zur Thibiagelenkfläche hin gerichteten Einriss vom Hinterhorn zur Pars intermedia hin reichend im Sinne einer Grad-III-Degeneration; Außenmeniskus intakt. Mäßiger Reizerguss; keine aktuelle Bakercyste bei auch ansonsten unauffälligen Weichteilen. Ältere wenig ausgeprägte interstitielle Teilruptur des vorderen Kreuzbandes bei ansonsten intakten ligamentären Strukturen. Retropatellare Chondromalacia II bis III sowie zudem vorliegende Patelladysplasie Wiberg II-III, derzeit nur initiale mediale Kompartimentarthrose.
Auch der von der Beklagten beigezogene OP-Bericht des Medizinischen Versorgungszentrums B-Stadt vom 24.05.2006 hat einen älteren Innenmeniskuskorbhenkelriss und eine vordere Kreuzbandruptur im linken Kniegelenk beschrieben. Im Rahmen der Operation ist ein vorderer Kreuzbandersatz mit Semitendinosus-Gracilis-Sehne in Transfixtechnik und Innenmeniskusteilresektion durchgeführt worden.
Dr. H. hat mit unfallchirurgischem Gutachten vom 19.02.2007 auf eine unfallunabhängige vorbestehende Innenmeniskusdegeneration sowie eine ebenfalls unfallunabhängige Patelladysplasie im linken Kniegelenk hingewiesen. Wegen der Folgen der Ruptur des vorderen Kreuzbandes samt Kreuzbandersatzplastik am linken Knie (Folge des Unfalles vom 15.03.2006) haben seinerzeit noch eine Muskel- und Kraftminderung der Oberschenkelstreckmuskulatur sowie eine geringe vordere Instabilität am linken Kniegelenk bestanden. Das Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ist auf den 31.07.2006 festgelegt worden; die unfallbedingt notwendige Heilbehandlung ist bis Mitte August 2006 durchgeführt worden. Dr. H. hat die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch die Folgen des Unfalles vom 15.03.2006 bis einschließlich 31.07.2007 auf 20 v.H. geschätzt, vom 01.08.2007 bis auf Weiteres mit 10 v.H.
Der Kläger ist am 05.11.2007 im Medizinischen Versorgungszentrum erneut am linken Knie operiert worden (arthroskopische Innenmeniskusteilresektin, Knorpelglättung und Mikrofrakturierung). Als Diagnosen sind im OP-Bericht vermerkt: Posttraumatischer drittgradiger Knorpelschaden an der medialen Femurcondyle, Innenmeniskuskomplexriss im Hinterhorn linkes Kniegelenk, intakte vordere Kreuzbandersatzplastik.
Dr. H. hat mit weiterem unfallchirurgischem Gutachten vom 14.05.2008 ausgeführt: Nach vorderer Kreuzbandruptur am 15.03.2006 und Versorgung mit vorderer Kreuzbandersatzplastik am 24.05.2006 klagt der Verletzte weiterhin über Beschwerden am medialen Rand der linken Patella. Klinisch zeigt sich ein völlig reizloses linkes Kniegelenk mit stabilen Seitenbändern, elongiertem vorderen Kreuzband und deutlichem retropatellaren Reiben. Röntgenologisch zeigen sich beginnende degenerative Veränderungen an der Patellarückfläche. Subjektiv besteht keine Instabilität. Die geklagten Beschwerden sind auf die unfallunabhängige Retropatellararthrose zurückzuführen. Als Unfallfolge besteht eine muskulär gut kompensierte Restins...