Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.11.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des zweiten Rechtszuges zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 03.07.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der 1957 geborene Kläger erlitt am 03.07.2001 einen Unfall. Beim Abstecken einer neuen Achse auf der B 29 hielt er einen Reflektor in seinen Händen. Dabei übersah er den Gehsteig und blieb mit dem linken Fuß daran hängen. Ohne zu stürzen knickte er in verstärkter Varusstellung mit dem Sprunggelenk um. Er verspürte ein Verletzungsgefühl im linken Kniegelenk, konnte aber noch drei Tage ohne große Probleme weiterarbeiten. Der Orthopäde Dr. H. stellte bei ihm eine Distorsion des linken Kniegelenkes sowie einen Außenmeniskusschaden fest (H-Arzt-Bericht vom 06.07.2001). Arbeitsunfähig krank war der Kläger erst ab 31.07.2001 - mit Unterbrechungen - bis 21.11.2001.
Die Beklagte holte Arztberichte des Orthopäden Dr. J. vom 26.07.2001 / 01.08.2001 / 13.08.2001 / 03.09.2001 (mit Arthroskopie des linken Kniegelenkes am 31.07.2001 und Histologiebericht vom 02.08.2001), des Orthopäden Dr. H. vom 18.09.2001 sowie den Entlassungsbericht des Chirurgen Dr. B. vom 18.10.2001 (stationärer Aufenthalt im Krankenhaus Markt W. vom 15. bis 24.10.2001 - Arthroskopie des linken Kniegelenkes am 16.10.2001) ein. Anschließend erstellte der Orthopäde Dr. H. am 18.12.2001 ein Gutachten, in dem er als durch das Unfallereignis bedingte Verletzungen eine vordere Kreuzbandruptur des linken Kniegelenkes sowie einen Innenmeniskuseinriss angab. Unabhängig davon sei ein Knorpelschaden im medialen Kniebinnenbereich des linken Kniegelenkes nachweisbar. Zwar habe ein adäquates Trauma nicht vorgelegen, dennoch seien die frischen Einrisse nicht weg zu diskutieren. Die MdE schätzte er mit 20 vH ein. Die Beklagte hat dem mit Stellungnahme ihres beratenden Arztes, des Chirurgen Dr. B., vom 21.02.2002 widersprochen. Sie sah das Ereignis als unwesentliche Gelegenheitsursache an.
Nach Beiziehung der Unterlagen des Reha-Gesundheitszentrums W. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.04.2002 die Anerkennung des Ereignisses vom 03.07.2001 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie an, dass bereits vor dem Ereignis vom 03.07.2001 erhebliche Vorschäden am linken Kniegelenk bestanden hätten. Der fortgeschrittene Knorpelschaden über der Oberschenkelrolle stelle einen schon lange in Entwicklung stehenden Abnutzungsschaden dar. Der Vorgang vom 03.07.2001 sei eine unwesentliche Gelegenheitsursache für das Bemerkbarwerden vorbestehender fortgeschrittener Verschleißschäden i.S. des endgültigen Abrisses eines schon stark vorgeschädigten vorderen Kreuzbandes und i.S. der damit zusammenhängenden Zerreißung eines ebenfalls schon vorgeschädigten Innenmeniskus bei hierfür typischen ausgeprägten Knorpelschäden in der innenseitigen Kniegelenkkammer gewesen. Der Vorgang selbst sei nicht geeignet gewesen, einen Kreuzbandriss im linken Kniegelenk zu verursachen (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 29.07.2002).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, den Unfall vom 03.07.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Das SG hat ein Gutachten des Orthopäden Dr. H. vom 19.11.2003 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, dass es durch das Unfallereignis zu einer Verdrehung des linken Knies gekommen sei. Bei dem geschilderten Unfallmechanismus sei eine unfallbedingte Kreuzbandschädigung nicht von vorneherein auszuschließen. Dr. J. habe bei der Knieoperation am 31.07.2001 sich dahin festgelegt, dass eine frische vordere Kreuzbandruptur und wohl auch frische Innenmeniskusruptur vorgelegen habe. In Übereinstimmung mit Dr. H. und Dr. J. spreche mehr für als gegen eine unfallbedingte Schädigung des vorderen Kreuzbandes und damit auch des Innenmeniskus. Eine MdE von 20 vH bestehe bis April 2002. Für die Zeit danach sei eine MdE rentenberechtigenden Grades nicht mehr vorhanden.
Mit Urteil vom 19.11.2003 hat das SG die Beklagte verpflichtet, den Unfall vom 03.07.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen, als Unfallfolgen "Riss des vorderen Kreuzbandes und Innenmeniskus links mit Schwellneigung und reizlosen Narben, Kreuzbandrekonstruktion" festzustellen und vom 22.11.2001 bis 30.04.2002 Rente nach einer MdE von 20 vH zu gewähren.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und unter Verweisung auf eine gutachtliche Stellungnahme des Chirurgen Dr. L. vom 07.01.2004 vorgetragen, der Geschehensablauf, wie ihn der Kläger geschildert habe, sei nicht geeignet gewesen, die in Rede stehenden Schäden (Riss des vorderen Kreuzbandes und Innenmeniskus links) zu verursachen. Das Hängenbleiben bzw. Anstoßen mit dem linken Fuß an der Bordsteinkante sei nicht vergleichbar mit einem "Tritt ins Leere". Der weitere Verletzungsverlauf bzw. das Verhalten des K...