nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ursächlichkeit eines Sturzes für einen Kniegelenksschaden
Leitsatz (redaktionell)
Schmerzfreiheit vor einem Unfallereignis genügt insbesondere dann nicht zur Bewertung des Unfallereignisses als wahrscheinliche rechtlich wesentliche Ursache eines Gesundheitsschadens, wenn eine – bis dahin klinisch stumme – Vorschädigung später nachgewiesen wird.
Normenkette
RVO § 551 Abs. 1; SGB VII § 212; UVEG Art. 36
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 25.01.2000; Aktenzeichen S 2 U 259/98) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 2 U 1/05 B) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.01.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung von Folgen des Arbeitsunfalles vom 26.01.1996 und die Gewährung einer Verletztenrente.
Der 1946 geborene Kläger ist als Metzger selbständig mit einem eigenen Betrieb. Am 26.01.1996 gegen 7.30 Uhr rutschte er beim Salzstreuen wegen Glatteis vor seiner eigenen Metzgerei mit seinen neuen orthopädischen Schuhen mit glatter Sohle am Rand eines ca. 8 cm hohen Bordsteins aus und verdrehte sich nach seinen Angaben dabei das rechte Kniegelenk. Ein direkter Sturz auf das rechte Kniegelenk erfolgte nicht. Wegen eines Unfalls vom 16.01.1995 mit Verletzung des linken Sprunggelenkes bestand zum Zeitpunkt des Unfalls am 26.01.1996 Arbeitsunfähigkeit. Am 01.02.1996 suchte der Kläger die Chirurgin E. auf. Diese röntgte das rechte Kniegelenk und stellte als Unfalldiagnose "Distorsion rechtes Kniegelenk mit Außenbandlockerung" und als vom Unfall unabhängige krankhafte Veränderungen "Varikosis und Arthrose linkes Sprunggelenk" fest. Die Chirurgin E. veranlasste des Weiteren eine Kernspinuntersuchung des rechten Kniegelenkes am 06.02.1996 bei dem Radiologen Dr.S ... Dieser stellte eine deutliche Außenmeniskusdegeneration mit fremdkörperartigen Verkalkungen und Teilläsion des vorderen Kreuzbandes sowie eine Baker-Zyste fest.
Nach weiterer konservativer Behandlung bei der Chirurgin E. erfolgte bei anhaltenden Beschwerden am 25.03.1996 durch den Chirurgen Dr.K. eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes. Bei dieser Kniegelenksspiegelung entleerten sich 40 ml bernsteinfarbenes Sekret. Der Innenmeniskus war im Hinterhornbereich eingerissen. Dies hatte zu einem drittgradigen Knorpelschaden medial geführt. Reaktiv lagen eine Begleitsynovialitis II.Grades vor. Zusätzlich fanden sich mehrere freie Gelenkkörper. Das vordere Kreuzband zeigte eine Teilruptur proximal, es schien dem Bein aber noch genügend Stabilität zu geben. Nach Ausheilung der arthroskopischen Operation führte Dr.K. am 07.05.1996 wegen einer "Ruptur ant. Kreuzband rechts" eine Kreuzbandoperation durch.
Am 04.07.1997 ließ die Beklagte den Kläger durch Dr.B. chirurgisch begutachten. Dieser vertrat die Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf unfallfremde Veränderungen im Bereich des rechten Kniegelenkes zurückzuführen sei. Das Unfallereignis vom 26.01.1996 habe zu einer Distorsion des rechten Kniegelenkes bei bereits vorher deutlich degenerativen Veränderungen im Bereich des rechten Kniegelenkes geführt. Es lägen keine unfallbedingten Krankheitsveränderungen vor. Es sei nur von einer durch den Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen auszugehen.
Der Orthopäde Dr.T. schloss sich in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 29.01.1998 der Auffassung des Dr.B. an. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.05.1998 die Gewährung einer Rente und Verletztengeld sowie eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit über den 21.02.1996 hinaus mit der Begründung ab, der Unfall vom 26.01.1996 habe lediglich zu einer Zerrung (bzw Prellung) des rechten Kniegelenkes geführt, welche spätestens bis zum 21.02.1996 folgenlos ausgeheilt sei.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger ein Schreiben der Chirurgin E. vom 01.06.1998 mit ärztlichen Berichten aus dem Jahr 1995 vor, worin mitgeteilt wird, dass der Kläger bis zum 26.01.1996 zu keiner Zeit über Beschwerden im Bereich der Kniegelenke geklagt habe. Begutachtungen der unteren Extremität im Jahre 1995 hätten keinen krankhaften Befund des rechten Kniegelenkes erbracht. Das Distorsionstrauma sei durchaus geeignet, eine Kreuzbandläsion des rechten Kniegelenkes herbeizuführen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.1998 mit der Begründung zurückgewiesen, bereits der beschriebene Hergang sei nicht geeignet gewesen, schädigend auf die Strukturen des vorderen Kreuzbandes einzuwirken. Auch der fehlende blutige Gelenkserguss spreche gegen die Annahme, dass es zu einer frischen traumatischen Schädigung des vorderen Kreuzbandes gekommen sei. Das vordere Kreuzband sei noch in der Lage gewesen, dem Bein ausreichend Stabilität zu geben, was die Symptomlosigkeit sowohl vor als auch nach dem 26.01.1996 in Bezug auf das vordere Kreuzband erkläre. Der Befund einer teilwe...