Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Anerkennung der gesundheitlichen Folgen eines Arbeitsunfalls. Anforderungen zwischen der Kausalität zwischen einem Unfallereignis und einem Kreuzbandriß
Orientierungssatz
1. Entstand ein Kreuzbandriss nachweislich jedenfalls im zeitlich Zusammenhang mit einem als Arbeitsunfall anzuerkennenden Unfallereignis und stellt der festgestellte Unfallmechanismus seiner Art nach auch tatsächlich eine Gefährdung des Kreuzbandes dar, so kann von einem Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Kreuzbandriss ausgegangen, so dass der Kreuzbandriss als Folge des Arbeitsunfalls anzuerkennen ist.
2. Einzelfall zur Beurteilung eines Kreuzbandrisses als Folge eines Arbeitsunfalls (hier bejaht).
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 15. November 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2004 werden abgeändert.
Es wird festgestellt, dass beim Kläger ein Zustand nach Verlust des vorderen rechten Kreuzbandes mit sekundärer Exophytenbildung als Folge des Unfalles vom 25. November 2003 vorliegt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge und das Vorverfahren zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Arbeitsunfall des Klägers Dauerfolgen hinterlassen hat.
Der 1940 geborene Kläger war landwirtschaftlicher Facharbeiter und war am 25. November 2003 mit dem Treiben von Kühen beschäftigt. Um 8.40 Uhr rutschte er auf nassem Gras aus und verdrehte sich das rechte Knie. Danach war er noch bis zum Ende der Arbeitszeit um 16.30 Uhr weiter am Arbeitsplatz. Dieser Sachverhalt ist Gegenstand der Unfallanzeige der G. Ch. Bauerngesellschaft mbH & Co. KG vom 26. November 2003.
Nach dem Durchgangsarztbericht der Fachärzte für Chirurgie B. und S. vom gleichen Tag hatte sich der Kläger an diesem Tag in Behandlung begeben und war arbeitsunfähig. Er gab dort an, auf einer Wiese weggerutscht und auf die rechte Körperhälfte gefallen zu sein. An der rechten Brustkorbvorderseite bestünden leichte Schmerzen ohne Bluterguss. Die Hauptbeschwerden gingen vom rechten Knie aus. Hier seien bei einer deutlichen Weichteilschwellung medial/dorsal Meniskuszeichen auslösbar bei klinisch fester Bandführung und schmerzbedingt endgradiger Bewegungseinschränkung. Daraus ergab sich der Verdacht auf einen medialen Meniskuseinriss rechts. Unfallunabhängig bestünde eine Knorpelerkrankung der rechten Kniescheibe.
Die Auskunft der Krankenkasse über Arbeitsunfähigkeitsdiagnosen seit 1991 enthielt keine Krankheiten im Kniebereich.
In einem Fragebogen gab der Kläger am 9. Dezember 2003 an, beim Ausrutschen sei das rechte Kniegelenk nach außen eingeknickt. Er habe sofort unter Beschwerden gelitten, die sich beim Belasten und Bewegen bemerkbar gemacht hätten. Er habe das Kniegelenk nur noch gering belasten und bewegen können. Frühere Kniegelenksbeschwerden habe er nicht gehabt. Nach dem Entlassungsbericht vom 21. Januar 2004 der Chirurgischen Klinik des A. -klinikums S. lag beim Kläger ein Kreuzbandriss des rechten Knies mit Außen- und Innenmeniskushinterhornlappenriss vor. Bei dem stationären Aufenthalt vom 30. November bis 6. Dezember 2003 war beim Kläger arthroskopisch eine vordere Kreuzbandstumpfentfernung und eine Außen- und Innenmeniskusteilentfernung vorgenommen worden. Im Arthroskopiebericht vom 1. Dezember 2003 waren als Art des Schadens ein degenerativer Innenmeniskushinterhornlappenriss mit Einklemmungstendenz, ein vollständig intraligamentärer Riss des vorderen Kreuzbandes (alt) und ein Außenmeniskushinterhornlappenriss und degenerativer Außenmeniskusrand vermerkt. An der Kniescheibenrückseite, Trochlea und dem mittleren Schienbeinplateau lagen zweitgradige Knorpelschäden, an der medialen und der lateralen Condyle und dem lateralen Schienbeinplateau erstgradige Knorpelschäden vor. Nach Auskunft des Chirurgen Dr. B. vom 9. Februar 2004 war der Kläger seit dem 26. Januar wieder arbeitsfähig.
Die Beklagte zog eine Stellungnahme des beratenden Arztes bei, der die Auffassung vertrat, aufgrund der Einstufung des Kreuzbandrisses als alt müsse dieser Folge eines anderen Unfalles sein. Das Geschehen sei zur Herbeiführung eines Kreuzbandrisses auch nicht geeignet gewesen. Für die beschriebenen Schäden an beiden Menisken sei der Unfall Gelegenheitsursache.
Mit Bescheid vom 5. März 2004 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 25. November 2003 als Arbeitsunfall an und stellte eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 25. Januar 2004 fest. Danach bestehe kein Anspruch auf Leistungen. Der vollständige Riss des vorderen Kreuzbandes und die Außen- und Innenmeniskushinterhornlappenrisse rechts seien keine Unfallfolgen. Ursache der Kniegelenksschäden seien vorbestehende degenerative Veränderungen. Der Arbeitsunfall habe nur in einer Verdrehung des rechten Knies bestanden. Die Betriebs...