Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Regelungsgehalt einer Rentenanpassungsmitteilung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Rentenanpassungsmitteilung handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt, doch beschränkt sich dieser inhaltlich lediglich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.11.2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Witwenrente.
Die 1956 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten eine Witwenrente aus der Versicherung ihres am 19.09.2017 verstorbenen Ehemanns G. Die Beklagte hatte der Klägerin mit Bescheid vom 19.10.2017 ab dem 01.10.2017 eine große Witwenrente gewährt. Danach war ab dem 01.01.2018 (nach Ablauf des Sterbevierteljahres) monatlich an die Klägerin ein Betrag von 720,49 € auszuzahlen. Dieser Betrag ergab sich nach Minderung der in Höhe von 879,32 € festgestellten Witwenrente um anzurechnendes Einkommen von 73,85 € und nach Abzug der gesetzlichen Beitragsanteile in Höhe von 84,98 €.
Zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens verwies die Beklagte auf das Erwerbsersatzeinkommen der Klägerin, die von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Mitteldeutschland der Klägerin in Höhe von monatlich 1.153,80 € gewährte Erwerbsminderungsrente. Hiervon seien 13 Prozent abzuziehen, so dass sich damit eine zu berücksichtigende Erwerbsminderungsrente von 1.003,81 € ergebe. Auf die Witwenrente sei das Einkommen anzurechnen, das das 26,4 -fache des aktuellen Rentenwertes von 31,03 € (Freibetrag) - d.h. den Betrag 819,19 € (31,03 € x 26,4) - übersteige. Da das Einkommen diesen Freibetrag um 184,62 € übersteige und hiervon 40 Prozent anzurechnen seien, ergäbe sich ein anzurechnendes Einkommen von 73,85 €.
Mit der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2019 wies die Beklagte darauf hin, dass sich der Rentenbetrag der Witwenrente ab 01.07.2019 nach Einkommensanrechnung von 93,96 € nunmehr auf 844,00 € belaufe und hiervon die gesetzlichen Beitragsanteile in Höhe von 93,26 € abzuziehen seien, so dass ein Betrag von 750,74 € auszuzahlen sei.
Dagegen erhob die Klägerin den Widerspruch vom 07.08.2019 und brachte vor, der Abzug von 93,36 € sei sittenwidrig und unmenschlich. Ihr verstorbener Ehemann habe 48 Jahre lang hart gearbeitet, damit sie eine sichere finanzielle Zukunft habe. Es gehe ihr um die Anrechnung von 40 Prozent ihrer über dem Freibetrag liegenden Erwerbsminderungsrente auf die Witwenrente. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2019 zurück. Die zum Sozialgericht Bayreuth erhobene Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom 11.05.2020 - S 16 R 559/19). Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid wurde vom Bayer. Landessozialgericht mit Urteil des Senats vom 26.08.2020 zurückgewiesen (L 19 R 272/20 - juris). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen (BSG, Beschluss vom 19.10.2020 - B 13 R 230/20 B - juris). Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung wurden mit Beschluss vom 24.02.2021 als unzulässig verworfen - B 13 R 33/20 C).
Mit der hier streitigen Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich der Rentenbetrag der Witwenrente ab 01.07.2020 nach Einkommensanrechnung von 99,91 € nunmehr auf 870,51 € belaufe und hiervon die gesetzlichen Beitragsanteile in Höhe von 97,49 € abzuziehen seien. Ein Betrag von 773,02 € sei auszuzahlen.
Hiergegen erhob die Klägerin den Widerspruch vom 01.08.2020 (Eingang am 04.08.2020). Sie wende sich erneut gegen die Anrechnung von 40 Prozent ihrer über dem Freibetrag liegenden Erwerbsminderungsrente. Es werde ein Betrag in Höhe von 99,91 € von ihrer Witwenrente abgezogen. Diesen Betrag fechte sie an und zwar rückwirkend bis zum Sterbedatum ihres Ehemanns. Ihr Ehemann habe hart gearbeitet, damit sie eine sichere und schuldenfreie Zukunft habe. Nun werde ihr Ehemann vom Gesetzgeber-Bundesregierung mit einem Abzug von 99,91 € von der Witwenrente bestraft. Dieser Abzug sei unmenschlich und sittenwidrig.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2020 zurück. Auf Hinterbliebenenrenten sei Einkommen anzurechnen, das mit einer Rente zusammentreffe. Einkommen seien u.a. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen). Hierzu gehörten auch Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Anrechenbar sei das Einkommen, das monatlich das 26,4 -fache des aktuellen Rentenwertes übersteige. Für die Einkommensanrechnung sei die Erwerbsminderungsrente (nach Abzug von 13 Prozent von der Bruttorente - 1.324,60 €) in Höhe von 1.152,40 € zu berücksichtigen. Der Freibetrag belaufe sich zum 01.07.2020 auf 902,62 € (aktueller Rentenwert 34,19 € x 26,4). Das...