Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Einkommensanrechnung auf eine Rente wegen Todes
Leitsatz (amtlich)
Die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.05.2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Witwenrente.
Die am 11.02.1956 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten eine Witwenrente aus der Versicherung ihres am 19.09.2017 verstorbenen Ehemanns A.. Die Beklagte hatte der Klägerin mit Bescheid vom 19.10.2017 ab dem 01.10.2017 eine große Witwenrente gewährt. Danach war ab dem 01.01.2018 (nach Ablauf des Sterbevierteljahres) monatlich an die Klägerin ein Betrag von 720,49 € auszuzahlen. Dieser Betrag ergab sich nach Minderung der in Höhe von 879,32 € festgestellten Witwenrente um anzurechnendes Einkommen von 73,85 € und nach Abzug der gesetzlichen Beitragsanteile in Höhe von 84,98 €.
Zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens verwies die Beklagte auf das Erwerbsersatzeinkommen der Klägerin, die von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Mitteldeutschland der Klägerin in Höhe von monatlich 1.153,80 € gewährte Erwerbsminderungsrente. Hiervon seien 13 % abzuziehen, so dass sich damit eine zu berücksichtigende Erwerbsminderungsrente von 1.003,81 € ergebe. Auf die Witwenrente sei das Einkommen anzurechnen, das das 26,4 -fache des aktuellen Rentenwertes von 31,03 € (Freibetrag) - d.h. den Betrag 819,19 € (31,03 € x 26,4) - übersteige. Da das Einkommen diesen Freibetrag um 184,62 € übersteige und hiervon 40 % anzurechnen seien, ergäbe sich ein anzurechnendes Einkommen von 73,85 €.
Mit Rentenanpassung zum 01.07.2018 ergab sich für die Witwenrente nach Einkommensanrechnung und Abzug der gesetzlichen Beitragsanteile ein auszahlbarer Betrag von 743,31 € und für die Zeit ab 01.01.2019 ein Betrag von 742,07 €.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2019 teilte die Beklagte mit, dass sich der Rentenbetrag der Witwenrente ab 01.07.2019 nach Einkommensanrechnung von 93,96 € nunmehr auf 844,00 € belaufe und hiervon die gesetzlichen Beitragsanteile in Höhe von 93,26 € abzuziehen seien, so dass ein Betrag von 750,74 € auszuzahlen sei.
Hiergegen wandte sich die Klägerin. Gegenüber der DRV Mitteldeutschland legte sie am 07.08.2019 Widerspruch gegen die Rentenanpassung ihrer Erwerbsminderungsrente zum 01.07.2019 und auch gegen die Rentenanpassung der Witwenrente zum 01.07.2019 ein. Der Abschlag von ihrer Erwerbsminderungsrente in Höhe von 10,8 % sei rückwirkend ab Rentenbeginn 01.04.2006 zu beheben. Der Abzug von 93,36 € von ihrer Witwenrente sei sittenwidrig und unmenschlich. Ihr verstorbener Ehemann habe 48 Jahre lang hart gearbeitet, damit sie eine sichere soziale, finanzielle Zukunft habe. Es gehe ihr um die Anrechnung von 40 % ihrer über den Freibetrag liegenden Erwerbsminderungsrente auf die Witwenrente (Schreiben 18.09.2019).
Den an die Beklagte weitergeleiteten Widerspruch gegen die Mitteilung über die Rentenanpassung der Witwenrente zum 01.07.2020 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2019 zurück. Auf Hinterbliebenenrenten sei Einkommen anzurechnen, das mit einer Rente zusammentreffe. Einkommen seien u.a. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen). Hierzu gehörten auch Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Anrechenbar sei das Einkommen, das monatlich das 26,4 -fache des aktuellen Rentenwertes übersteige. Für die Einkommensanrechnung sei die Erwerbsminderungsrente (nach Abzug von 13 % von der Bruttorente) in Höhe von 1.105,92 € zu berücksichtigen. Der Freibetrag belaufe sich zum 01.07.2019 auf 872,52 € (aktueller Rentenwertes 33,05 € x 26,4). Das Einkommen übersteige den Freibetrag um 233,40 €. Hiervon seien 40 %, also 93,96 € anzurechnen. Die Rentenberechnungsvorschriften seien zwingender Natur. Ein Abweichen davon sei der Beklagten nicht möglich.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.10.2019 hat die Klägerin am 10.10.2019 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Es gehe ihr um die Abschläge sowohl der Witwenrente als auch der Erwerbsminderungsrente. Ihr verstorbener Ehemann habe die Witwenrente hart erarbeitet, damit diese ihr zugutekomme für einen schuldenfreien Lebensabend. Ihr Ehemann werde nun durch die Abschläge hart bestraft. Die Beklagte habe nicht über die Abschläge der Erwerbsminderungsrente entschieden. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass sie die Abschläge der Erwerbsminderungsrente ab 01.04.2006 und die der Witwenrente ab 19.09.2017 anficht (Schreiben vom 20.03.2020).
Die Beklagte hat unter dem 18.10.2019 mitgeteilt, dass sie den Widerspruch gegen die Anpassung der Erwerbsminderungsrente an die z...