nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 10.05.2001; Aktenzeichen S 14 RA 138/00) |
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Mai 2001, der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2000 und der Bescheid vom 12. September 2000 werden dahingehend abgeändert, dass die Beklagte eine glaubhaft gemachte Beitragszeit vom 1. März bis 31. Dezember 1971 und vom 27. März bis 31. Dezember 1972 bei einem monatlichen Entgelt von 500,00 DM ab 1. März 1971 und 1.800,00 DM ab 1. Oktober 1972 festzustellen und Altersrente ab 1. November 2000 unter Anrechnung dieser Zeiten zu zahlen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren nur noch die Feststellung einer Beitragszeit vom 15.09.1970 bis 31.12.1972 und die Zahlung einer höheren Altersrente ab 01.11. 2000 unter Anrechnung dieser Zeit.
Für die im Jahre 1940 geborene Klägerin führte die Beklagte im Jahre 1987 ein Kontenklärungsverfahren durch, das mit bindend gewordenem Bescheid vom 07.01.1988 endete. Hierbei wurden folgende Zeiten festgestellt: 02.08.1954 - 10.09.1960: Erstattung von Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung wegen Heirat 24.12.1961 - 01.04.1962: Ausfallzeit (Schwangerschaft/Mutterschutz, bezogen auf das 1962 geborene Kind S.) 01.03.1962 - 28.02.1963: Kindererziehungszeit 12.12.1971 - 19.03.1972: Ausfallzeit (Schwangerschaft/Mutterschutz, bezogen auf das 1972 geborene Kind T.) 01.02.1972 - 31.01.1973: Kindererziehungszeit ab 01.01.1973: Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten (Jahresentgelt von 21.600,00 DM für 1973 = 1.800,00 DM monatlich).
In dem dazugehörenden Kontospiegel war ein Hinweis auf die Vergabe einer Versicherungsnummer in der Rentenversicherung der Angestellten am 15.05.1973 enthalten. Aus verfilmten Aktenteilen war ersichtlich, dass nach dem Jahre 1960 auch bei der ehemals zuständigen Landesversicherungsanstalt (LVA) Mittel- und Oberfranken kein Versicherungskonto für die Klägerin geführt wurde; die LVA gab vielmehr die noch vorhandene Beitragserstattungsakte und zwei entwertete Versicherungskarten der Arbeiterrentenversicherung am 18.08.1988 an die Beklagte ab.
Anlässlich weiterer Verwaltungsverfahren bei der Beklagten in den Jahren 1995/96 wegen Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit von August 1954 bis September 1960 und wegen Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten gab die Klägerin nebenbei an, sie sei vom 04.02.1962 bis 14.09.1970 im Betrieb ihres selbständigen Ehegatten in Teilzeit (ca. 15 Stunden) tätig gewesen. Im Jahre 1998 übersandte die Beklagte der Klägerin den Versicherungsverlauf vom 06.04.1998, der bereits wie der frühere keine Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung nach September 1960 bis zum 31.12.1972 enthielt; die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 24.07.1998 die Richtigkeit dieses Versicherungsverlaufs und bat um Rentenauskunft.
Zugleich mit Rentenauskunft erging der streitgegenständliche Bescheid vom 29.10.1998, mit dem gemäß § 149 Abs.5 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) rentenerhebliche Zeiten bis zum 31.12.1991 verbindlich festgestellt werden sollten. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte nach Aktenlage erstmals Beitragszeiten als Bürohilfe vom 01.10.1960 bis 14.09.1970 in der Einzelfirma ihres Ehemannes K. H. sowie vom 15.09.1970 bis 31.12.1972 im Betrieb Auto H. GmbH geltend mit der Äußerung: "Sollten die Arbeitszeiten vor 1971 nicht mehr zur Anrechnung kommen können, so wird um eingehende Klärung des Sachstandes hierzu, also eventuell um Übersendung einer Kopie eines Befreiungsantrages oder Bescheides gebeten. Ansonsten wird auf die Erklärungen des Steuerberaters und der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) hingewiesen". Laut beigelegtem Schreiben des Steuerberaters Dr.F. vom 31.01.1991 soll von ca. 1960 an eine Beschäftigung der Klägerin als kaufmännische Angestellte im Betrieb des Ehemanns bestanden haben und eine Abmeldung der Klägerin bei der AOK zum 14.09.1970 (Einzelfirma) und eine Anmeldung zum 15.09.1970 (GmbH) vorliegen; während der gesamten Zeit seien Gehalt bezahlt und die gesetzlichen Abzüge an die AOK E. abgeführt worden. Nach einem weiterhin vorgelegten Schreiben der AOK Mittelfranken vom 22.04.1991 mit einer Kopie der dortigen Karteikarte als angeblich allein noch vorhandene Unterlage ist zum Arbeitgeber K. H. GmbH (später korrigiert auf Auto H. GmbH) vermerkt, dass die Klägerin erst am 12.09.1972 rückwirkend zum 15.09.1970 mit der Beschäftigung "Mithilfe" angemeldet worden war. Unter dem 22.09.1972 erfolgte eine Berichtigung dieser Anmeldung erst zum 01.03.1971 als "Bürohilfe" und gleichzeitig eine Abmeldung zum 31.12.1971, weiterhin unter gleichem Datum eine Anmeldung zum 27.03.1972. Die Abmeldung zum 31.12.1972 erfolgte dann am 07.05.1973. Ver...