rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 20.01.1999; Aktenzeichen S 8 (13) RA 61/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.01.1999 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 08.08.1994 und des Rentenbescheides vom 09.12.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.1995 verurteilt, die Altersrente des Klägers seit dem 01.01.1995 unter zusätzlicher Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 01.10.1967 bis 31.12.1967 in Höhe der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 1.400,-- DM und der Zeiten vom 01.04.1966 bis 30.09.1967 und vom 01.01.1968 bis 31.12.1972 in Höhe der Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlage 1 B Leistungsgruppe 3 FRG ergebenden Werte zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem gesamten Verfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrte die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten vom 01.04.1966 bis 31.12.1972.
Für den am ...1934 geborenen Kläger wurden von April 1950 bis März 1966 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet. Ab April 1962 war er bei der Firma B ... M ... in E ...-S ... zunächst als Arbeiter beschäftigt. Seit dem 01.04.1966 wurde er als Polier im Angestelltenverhältnis geführt. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Konkurses des Arbeitgebers am 19.10.1973. Für die Zeit ab 01.01.1973 sind Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten nachgewiesen bis Ende 1994.
Im Dezember 1987 stellte der Kläger einen Antrag auf Kontenklärung und übersandte Nachweise für die Zeit von 1959 bis 31.03.1966. In einer Bescheinigung der AOK E ... vom 15.06.1989 wurde eine Mitgliedschaft des Klägers vom 23.04.1962 bis 31.03.1966 aufgrund einer Beschäftigung als Flechter bei der Firma B ... M ... bestätigt. Auf Nachfrage der Beklagten hinsichtlich des Zeitraums bis Oktober 1973 konnte die AOK ... über den 31.03.1966 hinaus keine Mitgliedschaft bestätigen.
Mit Bescheid vom 13.12.1989, der vom Kläger nicht angefochten wurde, stellte die Beklagte die nachgewiesenen Versicherungszeiten des Klägers bis 31.12.1982 verbindlich fest. Eine Regelung zum streitigen Zeitraum von April 1966 bis Dezember 1972 war darin nicht enthalten.
Im Juli 1994 übersandte der Kläger eine Bestätigung des H ... M ... vom 01.06.1994, wonach der Kläger in dessen Firma vom 01.04.1966 bis 31.12.1972 als Polier im Angestelltenverhältnis tätig gewesen sei. Der Kläger bat um Prüfung, ob diese Zeit berücksichtigt werden könne und gab an, die Höhe der gezahlten Entgelte sei nicht mehr feststellbar. Mit Bescheid vom 08.08.1994 lehnte die Beklagte die Anerkennung des genannten Zeitraumes als Beitragszeit ab, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien noch eine Beitragszahlung nach dem Ergebnis der Ermittlungen glaubhaft erscheine.
Der Kläger legte dagegen am 06.09.1994 Widerspruch ein und berief sich auf vorgelegte Zeugenerklärungen von September 1994. Der ehemalige Firmeninhaber H ... M ... gab an, der Kläger sei vom 01.03.1962 bis 18.10.1973 bei ihm beschäftigt gewesen. In der fehlenden Zeit vom 01.04.1966 bis 31.12.1972 sei er als Polier im Angestelltenverhältnis tätig gewesen (Beitragsnummer bei der AOK E ...: ...). Auch der damalige Bauleiter bei der Firma B ... M ..., G ... P ..., geb. am 19.09.1926, bestätigte die angegebene Zeit. Der Kläger sei am 01.04.1966 in das Angestelltenverhältnis übernommen worden. Er selbst sei zur gleichen Zeit als Bauleiter bei der Firma M ... tätig gewesen.
Während des Widerspruchsverfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 09.12.1994 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige mit Wirkung ab 01.01.1995. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.1995 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08.08.1994 zurückgewiesen und ausgeführt: Eine Beitragsentrichtung für die Zeit vom 01.04.1966 bis 31.12.1972 sei nicht nachgewiesen. Bei dem Umfang der behaupteten Beitragsentrichtung hätte mindestens eine Versicherungskarte nach erfolgter Aufrechnung in das Kartenarchiv der Beklagten gelangt sein müssen, was jedoch nicht der Fall sei. Trotz eingehender Nachforschung - auch unter ähnlich klingenden Namen - hätten Versicherungsunterlagen nicht ermittelt werden können. Der Kläger habe keinerlei Nachweise vorgelegt, aus denen die Versicherungspflicht und die Höhe des Entgelts hervorgehen würde. Die eingereichten Bestätigungen des ehemaligen Arbeitgebers und des Arbeitskollegen seien diesbezüglich nicht ausreichend. Auch die zuständige Einzugsstelle, die AOK E ..., habe lediglich eine Beitragsentrichtung zur Arbeiterrentenversicherung bis zum 31.03.1966 bestätigen können. Die Voraussetzungen für die Herstellung oder Ergänzung einer Versicherungsunterlage nach § 286 Abs. 4 und 5 SGB VI seien nicht gegeben.
Hiergegen hat der Kläger am 22.03.1995 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben und vorgetragen, er s...