Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1948 geborene Kläger macht im eigenen Namen eine Vergütung in Höhe von über 3.000,00 EUR geltend, nachdem er seine Ehegattin Frau N. A., geboren 1950, in deren Angelegenheit nach dem Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) vertreten hat.
Der Beklagte hat mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung C-Stadt vom 28.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 19.09.2002 ausgesprochen, dass der bei der Ehegattin des Klägers festzustellende Grad der Behinderung (GdB) mit 20 richtig bewertet sei. In dem sich anschließenden Rechtsstreit hat das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 02.12.2003 - S 17 SB 1230/02 - den Beklagten verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 28.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2002 den GdB ab 29.01.2002 mit 30 zu bewerten und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Beklagte ist verpflichtet worden, der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
In zweiter Instanz ist das Verfahren L 15 SB 149/03 in der nichtöffentlichen Sitzung des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 04.03.2004 wie folgt vergleichsweise erledigt worden: Der Beklagte hat sich bereit erklärt, die Berufung der Klägerin vom 30.12.2003 als Verschlimmerungsantrag zu werten und unter Berücksichtigung der heute vorgelegten Atteste, Bescheinigungen und Erklärungen ggf. nach versorgungsärztlicher Untersuchung der Klägerin den GdB zu überprüfen und ihr hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Auf den Neufeststellungsantrag der Ehegattin des Klägers vom 18.03.2004 hat der Beklagte mit Bescheiden des Amtes für Versorgung und Familienförderung C-Stadt vom 26.05.2004 und 28.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 15.06.2005 den GdB für die Zeit ab 18.03.2004 mit 40 festgestellt.
Anlässlich des Widerspruchverfahrens (Abhilfebescheid vom 28.01.2005 bzw. Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005) hat der Kläger Kosten in Höhe von 2.800,00 EUR geltend gemacht. Hierauf hat der Beklagte 28,61 EUR erstattet. Frau N. A. habe ihren Ehemann Dr. A. im Widerspruchsverfahren bevollmächtigt. Eine Zulassung als Rechtsanwalt vor deutschen Gerichten sowie einen Beschluss als gesetzlicher Betreuer sei nicht vorgelegt worden. Für Bevollmächtigte, die nicht geschäftsmäßig aufträten, seien nur deren notwendige Auslagen zu erstatten, die auch angefallen und zu erstatten wären, wenn Frau N. A. selbst oder ein gesetzlicher Vertreter tätig geworden wären. Zur Verfolgung des Rechtsanspruches seien nach Aktenlage notwendig gewesen:
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27,61 EUR |
Porto |
1,00 EUR |
2 Kopien |
28,61 EUR |
insgesamt |
Fahrtkosten der Untersuchung vom 10.01.2005 seien wie beantragt in Höhe von 9,00 EUR bereits erstattet worden.
Der Kläger hat hiergegen in eigenem Namen mit Schreiben vom 16.08.2005 Widerspruch erhoben und darauf hingewiesen, dass es einer Zulassung als Rechtsanwalt vor deutschen Gerichten nicht bedürfe. Aufgrund seiner italienischen und internationalen Qualifikationen sei er entsprechend den europarechtlichen Vorgaben berechtigt gewesen, seine Ehegattin als bevollmächtigter Rechtsanwalt zu vertreten. Die beantragte Summe in Höhe von 2.800,00 EUR beinhalte nur die verursachten Kosten und stelle keine leistungsangemessene Honorierung dar.
Der Beklagte hat den Widerspruch vom 16.08.2005 gegen den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region Oberbayern II vom 11.08.2005 mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 07.11.2005 zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger nicht als Rechtsanwalt bzw. zugelassener Rechtsbeistand tätig geworden sei. Erstattungsfähig seien entsprechend der Regelung im Abhilfebescheid vom 28.01.2005 lediglich die Porto- und Kopiekosten in Höhe von 28,61 EUR, die aufgrund des gegen den Bescheid vom 26.05.2004 erhobenen Widerspruchs entstanden seien.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30.11.2005 im eigenen Namen Klage beim Sozialgericht München eingereicht und pauschal Kosten in Höhe von 550,00 EUR geltend gemacht. Weiterhin ist eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.250,00 EUR gefordert worden. Daneben hat er beantragt, dem Beklagten ein abschreckendes Schmerzensgeld als Strafe aufzuerlegen und den zuständigen Beamten des Freistaates Bayern die Bezüge entsprechend zu kürzen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.09.2007 vergleichsweise 36,84 EUR angeboten, die die Porto- und Kopiekosten für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Frau N. A. abdecken würden. Der Kläger selbst sei erstmals im Schreiben vom 28.10.2003 an das Sozialgericht München als Vertreter seiner Eh...