Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung. Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Bezug einer ausländischen Rente

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist zwingend davon abhängig, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls der Erwerbsminderung auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Tatsache, dass von einem ausländischen Rentenversicherungsträger eine Rente gezahlt wird, ersetzt nicht die oben genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6. November 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1948 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin mit Wohnsitz in Montenegro hat keinen Ausbildungsberuf erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war sie von August 1969 bis September 1974 als Dampfbüglerin mit einer Anlernzeit von sechs Monaten insgesamt 60 Monate versicherungspflichtig beschäftigt.

Die Klägerin begehrte mit Antrag vom 23. November 2006 Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Hierbei erklärte sie, sie habe in Jugoslawien nie gearbeitet. Das einzige Arbeitsverhältnis sei in Deutschland gewesen. Zur Begründung des Rentenantrags verwies sie auf eine Ende 2004 erfolgte Brustkrebs-Operation. Seitdem sei ihr rechter Arm schmerzhaft. Sie sei völlig arbeitsunfähig geworden. Ein Befundbericht vom 14. Januar 2005 des serbischen Instituts für Onkologie und Radiologie in B. wurde übermittelt.

Mit angefochtenem Bescheid vom 27. November 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 23. November 2001 bis 22. November 2006 seien keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Es sei auch nicht jeder Kalendermonat seit 1. Januar 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Auch sei die Wartezeit nicht vorzeitig erfüllt. Bei diesem Sachverhalt sei nicht geprüft worden, ob eine Erwerbsminderung vorliege.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch verwies die Klägerin erneut auf ihre Krebserkrankung sowie die schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit ihres rechten Armes. Nach Hinweisen der Beklagten auf die Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen trug die Klägerin vor, sie sei nach ihrer Rückkehr aus Deutschland mit der Pflege der Kinder beschäftigt gewesen. Von 1991 bis Anfang August 1995 habe sie bei der Armee und der Polizei gearbeitet. Am 5. August 1995 sei sie mit ihrer Familie aus Kroatien vertrieben worden. Sie habe dann als Flüchtling keine Arbeitsstelle mehr finden können. 1990 sei sie wegen einer schweren Venenerkrankung am linken Bein sowie im Dezember 2004 und März 2006 an der rechten Brust operiert worden.

Auf Anfrage der Beklagten teilte daraufhin der Republikfonds der Renten- und Invalidenversicherung in P. mit, die Klägerin habe keine Versicherungszeiten auf dem Gebiet von Serbien und Montenegro zurückgelegt. Sie habe Versicherungszeiten in Kroatien. Unterlagen hierüber seien wegen der Kriegsereignisse nicht vorgelegt worden.

Auf einem Fragebogen des kroatischen Rentenversicherungsträgers gab die Klägerin an, sie sei von Oktober 1991 bis August 1992 sowie von Juni 1994 bis Mai 1995 als Köchin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Alle Beweismittel seien aufgrund der Kriegsereignisse vernichtet worden. Der kroatische Versicherungsträger bestätigte neun Jahre Versicherungszeiten nach kroatischem Recht vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1988.

Mit weiterem Antrag vom 12. Februar 2007 begehrte die Klägerin über den montenegrinischen Versicherungsträger erneut Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Dieser übersandte ein ärztliches Gutachten der Invalidenkommission P. vom 2. Oktober 2007. Hieraus geht hervor, dass die Klägerin seit dem Untersuchungstag aufgrund des Zustands nach der Brustkrebsoperation keine Arbeiten mehr verrichten könne.

Der ärztliche Dienst der Beklagten kam daraufhin zu dem Ergebnis, die Klägerin könne ihre letzte berufliche Tätigkeit nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünde aber noch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte Arbeiten in geschlossenen, normal temperierten, trockenen Räumen in Tagesschicht. Zu vermeiden seien Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten sowie häufige Überkopfarbeiten.

Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 28. Februar 2008 stellte die Beklagte fest, die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lägen weiterhin nicht vor. Es verbleibe deshalb im Ergebnis bei dem Bescheid vom 27. November 2006. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin werde durch die Teilentfe...

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