Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1948 geborene Klägerin, kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrem Heimatland, hat - mit Unterbrechungen - von September 1970 bis Dezember 1982 Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland, von Oktober bis November 1983 Pflichtbeitragszeiten in Kroatien, von Oktober 1984 bis Januar 1985 Pflichtbeitragszeiten in Deutschland und erneut in Kroatien von August 1986 bis Oktober 1986, September 1987 und Februar 1988 bis Juni 1992 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Sie erhält seit 17. September 2008 Altersrente vom kroatischen Rentenversicherungsträger.

Die Klägerin begehrte mit Antrag vom 28. Dezember 2007 über den kroatischen Sozialversicherungsträger Altersrente für Frauen von der Beklagten. In diesem Antrag machte die Klägerin keine weiteren Versicherungszeiten geltend. Eine Rente aus der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung beziehe sie nicht. Die Beklagte legte diesen Antrag zugleich als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung aus und lehnte mit angefochtenem Bescheid vom 3. September 2008 sowohl den Antrag auf Altersrente für Frauen als auch den auf Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum 28. Dezember 2002 bis 27. Dezember 2007 seien nur 0 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Es sei auch nicht jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Auch sei die Wartezeit nicht vorzeitig erfüllt.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie sei krank und auf einem Auge blind. Sie bitte um eine möglichst frühzeitige Rentenzahlung. Sie legte einen augenärztlichen Befundbericht vom 29. Dezember 2008 über eine Katarakt- und Glaukomoperation am linken Auge vor.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 nur im Hinblick auf die Ablehnung einer Altersrente für Frauen zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) unter dem Az.: S 12 R 870/09 A. Der Vorsitzende Richter wies in der öffentlichen Sitzung am 9. November 2009 darauf hin, dass der Widerspruch der Klägerin nur im Hinblick auf die Altersrente für Frauen mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2008 verbeschieden worden sei, nicht hingegen hinsichtlich der durch Bescheid vom 3. September 2008 ebenfalls abgelehnten Rente wegen Erwerbsminderung. Der Vertreter der Beklagten sicherte daraufhin zu, insoweit einen weiteren Widerspruchsbescheid zu erlassen. Die Klage gegen die Ablehnung der Altersrente für Frauen durch Bescheid vom 3. September 2008 wurde daraufhin mit Urteil vom 9. November 2009 abgewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2009 wies die Beklagte auch den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung durch den angefochtenen Bescheid vom 3. September 2008 zurück.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil des SG vom 9. November 2009 beim Bayerischen Landessozialgericht unter dem Az.: L 1 R 2/10 eingelegt und zugleich Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2009 erhoben. Das Bayerische Landessozialgericht hat die Klage an das SG abgegeben und die Berufung mit Urteil vom 19. Januar 2011 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer beim SG unter dem Az.: S 16 R 1175/10 A geführten Klage darauf verwiesen, sie sei zu 100 % Invalide. Deshalb stehe ihr auch eine Invalidenrente zu. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2012 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2009 abgewiesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsfall bereits im Juli 1994 und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals erfüllt gewesen seien, eingetreten sei.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht unter dem Az.: L 1 R 393/12 eingelegt und darauf verwiesen, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert. Ihr Sehvermögen verschlechtere sich permanent und auch die Finanzen seien schlecht. Sie nehme regelmäßig Medikamente gegen hohen Blutdruck und für ihre Blutgefäße (Krampfadern) ein. Sie könne Tätigkeiten, die sie früher verrichtet habe, nicht mehr erledigen. Sie hat einen Bescheid des kroatischen Rentenversicherungsträgers vom 29. Dezember 2009 übersandt, wonach bei ihr eine Körperbehinderung in Höhe von 100 % festgestellt worden sei sowie die Mitteilung über eine Begutachtung durch Dr. ...

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