Tenor
I. Der Rechtsstreit über die Berufung des Klägers (L 15 SB 33/06) ist durch die Berufungsrücknahme vom 22.08.2006 erledigt.
II. Außergerichtliche Kosten im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Beendigung des Berufungsverfahrens durch Berufungsrücknahme am 22.08.2006 bzw. um die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 40 nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX).
Mit Urteil vom 09.02.2006 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 22.04.2004 (Herabsetzung des GdB von 60 auf 30) und gegen den Teilabhilfebescheid vom 02.06.2004 (GdB 40) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2004 ab. Seine hiergegen am 21.02.2006 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung nahm der Kläger im Erörterungstermin vom 22.08.2006 nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage ausweislich der Sitzungsniederschrift, die ihm am 23.08.2006 übermittelt wurde, zurück.
Am 28.08.2006 ging bei Gericht eine Ablichtung dieser Niederschrift mit dem handschriftlichen Zusatz des Klägers ein: "Zurückgenommen habe ich nicht - nur "ruhen lassen"; werde nach "ärztlicher Rücksprache" einen Neuantrag des SB-Ausweises beim Versorgungsamt stellen". Nachdem der Vorsitzende Richter des Senats den Kläger mit Schreiben vom 13.09.2006 darauf hingewiesen hatte, dass in der Niederschrift mit entsprechender Beweiskraft die Rücknahme der Berufung festgehalten sei und er davon ausgehe, dass der Kläger hiergegen keinen Rechtsbehelf einlegen wolle, schickte der Kläger dieses Schreiben mit folgender Anmerkung zurück: "Ich werde beim Versorgungsamt A. einen Neu- bzw. Wiederantrag auf Schwerbehinderung mind. 50 G.d. Behinderung stellen. - Ersatzweise für § 109 SGG - von daher betrachte ich den Rechtsstreit wegen o.g. Schwerbehindertenangelegenheit als nicht erledigt an. Ich hatte schon ähnliche Probleme mit anderen Gutachten/Ärzten." Mit Schreiben vom 20.09.2006 teilte er mit: "... Im beigefügten Rechtsstreit sind wir bei dem Erörterungstermin so verblieben, dass ich beim Versorgungsamt A. einen Neu- bzw. Wiederantrag auf Schwerbehinderung G.d.B. mind. 50 stellen werde. Ich sehe daher die Sache als nicht erledigt an. Vielleicht sollte man daher das Antragsverfahren einmal abwarten." Der Beklagte teilte mit Schreiben vom ... mit, das Berufungsverfahren sei beendet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 09.02.2006 sowie der Bescheide vom 22.04.2004, 02.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2004 zu verurteilen, für ihn mindestens einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit über die Berufung des Klägers (L 15 SB 33/06) durch die Berufungsrücknahme vom 22.08.2006 erledigt ist.
Zum Verfahren wurden beigezogen die Akten des Sozialgerichts Augsburg S 15 SB 410/04 sowie die Schwerbehindertenakten.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts in den Verfahren des Beklagten und des Sozialgerichts wird gem. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort angeführten Beweismittel, hinsichtlich des Sachverhalts im Berufungsverfahren auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Berufungsakte nach § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Obwohl der Kläger in dem Erörterungstermin vor dem Bayer. Landessozialgericht am 22.08.2006 ausweislich der Niederschrift seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.02.2006 zurücknahm, wodurch nach § 156 Abs.2 SGG der Verlust des Rechtsmittels bewirkt wird, führen seine danach als Widerruf/Rücknahme/Anfechtung zu wertenden gegenteiligen Erklärungen auf der Ablichtung der Niederschrift bzw. des Schreibens des Vorsitzenden vom 13.09.2006 bzw. seines eigenen Schreibens vom 20.09.2006, in denen er einer Berufungsrücknahme widerspricht, zu einem Streit über die Wirksamkeit seiner Berufungsrücknahme und damit zur Weiterführung des Verfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht. Nachdem die Berufungsrücknahme sich am Ende der mündlichen Verhandlung jedoch als wirksam erweist, muss der Senat feststellen, dass der Rechtsstreit über die Berufung des Klägers (L 15 SB 33/06) durch die Berufungsrücknahme vom 22.08.2006 erledigt ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, Rdnr.6 zu § 156).
Grundsätzlich konnte der Kläger seine Berufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurücknehmen (§ 156 Abs.1 SGG). Diese Berufungsrücknahme ist von ihm am 22.08.2006 nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage auch wirksam im Erörterungstermin erklärt worden. Indirekt wird dies von ihm auch bestätigt, wenn er beispielsweise im Schreiben vom 20.09.2006 angibt: "... Im beigefügten Rechtsstreit sind wir bei dem Erörterungstermin so verblieben, dass ich...