rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 12.07.2000; Aktenzeichen S 11 SB 1066/98) |
Tenor
I. Der Rechtsstreit über die Berufung des Klägers (L 15 SB 124/00) ist durch die Berufungsrücknahme vom 31.10.2000 in der Hauptsache erledigt.
II. Außergerichtliche Kosten im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgericht sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Beendigung des Berufungsverfahrens durch Berufungsrücknahme bzw. um einen höheren Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Mit seiner zum Sozialgericht München erhobenen Klage gegen den Änderungsbescheid des Beklagten vom 28.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 03.09.1998 verfolgte der Kläger sein Begehren eines höheren GdB als 40 (mindestens 50) weiter. Mit Urteil vom 12.07.2000 wies das Sozialgericht die Klage, gestützt auf das von ihm eingeholte internistische, sozialmedizinische, psychotherapeutische Gutachten des Dr.H ... vom 13.02. 2000 bzw. das vorausgegangene Gutachten nach Aktenlage des Nervenarztes Dr.K ... vom 19.05.1999 ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger am 22.08.2000 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht ein.
Im Erörterungstermin vom 31.10.2000 übergab der Kläger einen Entlassungsschein der BfA über eine Reha-Maßnahme vom 20.06. bis 11.07.2000, aus der er als arbeitsunfähig entlassen wurde; des weiteren legte er ein Attest des Dr.P ... vom 24.10.2000 über eine Leistungseinschränkung wegen Problemen mit der linken Unterschenkelvene und psychischen Belastungen vor. In diesem Termin wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass nicht beabsichtigt sei, ein medizinisches Gutachten von Amts wegen einzuholen; gleichzeitig wurde der Kläger auf die Möglichkeit des § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen. Nach eingehender Erörterung des Sachverhalts erklärte der Kläger darauf- hin: "Ich habe derzeit nicht die Absicht, einen Antrag nach § 109 Abs.1 SGG zu stellen, weil es mich finanziell überfordert. Ich nehme deshalb meine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2000 zurück. Gleichzeitig beantrage ich gegenüber dem Beklagten unter Hinweis auf die im Termin vorgelegten Unterlagen die Neufeststellung meiner Behinderungen mit einem GdB von 50." Dieser Erörterungstermin endete um 9.25 Uhr. Um 10.17 Uhr ging bei Gericht ein "Widerruf" des Klägers per Fax ein, in dem er mitteilte: "Meine Klage ziehe ich nicht zurück. Ich berufe mich auf Artikel § 109 Gegengutachten, da ich von Anfang an Gutachten Dr.H ... nicht anerkannt habe ... Bitte teilen sie mir mit, wie ich weiterverfahren muß."
In weiteren Fax-Schreiben vom 14.11. und 22.11.2000 bekräftigte er sein Anliegen, bat um Erhöhung des GdB und legte ein ärztliches Attest des Internisten Dr.Dr.F.K ... vom 24.11.2000 über seine Venenerkrankung, Rückenschmerzen, Hypertonie und die durch Dauerbelästigungen in der häuslichen Umgebung wiederholt auftretenden Aufregungszustände, Schlaflosigkeit und Erregungszustände sowie einen psycho-vegetativen Erschöpfungszustand vor; gleichzeitig verwies er auf seine derzeitige neurologisch-psychiatrische Behandlung.
Mit Schreiben des Gerichtes vom 14.11.2000 wurde den Beteiligten mitgeteilt, das Verfahren L 15 SB 124/00 werde unter dem Az.: L 15 SB 144/00 fortgeführt.
In den weiteren im Berufungsverfahren vom Kläger vorgelegten Schriftsätzen wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen bzgl. der Lärmbelästigung und bezog sich auf Atteste des Dr. Dr.F.K ...
Am Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger: "Ich stelle aus psychischen Gründen keinen Antrag".
Der Beklagte beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit L 15 SB 124/2000 durch Rücknahme der Berufung vom 31.10.12000 erledigt ist.
Zum Verfahren wurden beigezogen die Schwerbehindertenakten des Klägers beim Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts München, Az.: S 26 Vs 731/97, S 11 SB 1066/98 sowie die Akten des Bayerischen Landessozialgerichts, Az.: L 15 SB 162/97.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts in den Verfahren des Beklagten und des Sozialgerichts wird gemäß § 202 SGG und § 543 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort angeführten Beweismittel, hinsichtlich des Sachverhalts im Berufungsverfahren auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Berufungsakten nach § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Obwohl in dem Erörterungstermin vom 31.10.2000 der Kläger seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07. 2000 zurücknahm, wodurch nach § 156 Abs.2 SGG der Verlust des Rechtsmittels bewirkt wird, führt sein "Widerruf" vom 31.10. 2000 zu einem Streit über die Wirksamkeit seiner Berufungsrücknahme und damit zur Weiterführung des Verfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgerichts. Nachdem diese Berufungsrücknahme sich am Ende der mündlichen Verhandlung als wirksam erwies, musste der Senat feststellen, dass der Rechtsstreit über die Berufung d...