Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehen der Erledigungsgebühr
Leitsatz (amtlich)
Die Erledigungsgebühr nach Nr 1005 VV RVG setzt eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache voraus (vgl BSG Urteile vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R ua). Die Begründung des Widerspruchs und die Vorlage ärztlicher Befundberichte nach Aufforderung an den Mandanten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, reicht hierfür nicht aus.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.12.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
In Streit steht die Höhe der zu erstattenden Kosten eines Vorverfahrens, insbesondere die Erstattung einer Erledigungsgebühr nach der Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) in der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Mit Bescheid vom 15.07.2004 stellte der Beklagte die beim Kläger vorliegenden Behinderungen mit einem (Gesamt-) Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest. Ebenfalls mit Datum 15.07.2004 bescheinigte der Beklagte dem Kläger das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG).
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches vom 28.07.2004, einen Gesamt-GdB von 60 festzustellen, bezog sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf beigefügte ärztliche Berichte und übersandte mit Schreiben vom 01.09.2004 und 13.09.2004 weitere ärztliche Berichte.
Der Beklagte holte Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes ein, der in der Stellungnahme vom 27.09.2004 darauf verwies, dass der mit Schreiben vom 13.09.2004 beigebrachte Befundbericht die Bezeichnung eines neuen Behinderungsleidens mit einem Einzel-GdB von 30 und die Anhebung des Gesamt-GdB auf 60 rechtfertigt. Dem entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 06.10.2004 und half dem Widerspruch in vollem Umfang ab, indem er die Behinderungen ab Antragsdatum mit einem GdB von 60 feststellte. Der Beklagte sagte die Erstattung der notwendigen Kosten im Vorverfahren zu und bejahte die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten.
Auf die Kostenrechnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.10.2004/10.11.2004 erstattete der Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2004 einen Betrag von 301,60 EUR (Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2500 VV RVG und Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG zuzüglich Umsatzsteuer).
Unter dem 03.01.2005 erteilte der Prozessbevollmächtigte eine weitere Kostenrechnung über eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005 VV RVG. Der Beklagte lehnte die Erstattung dieser Gebühr ab (Bescheid vom 12.01.2005). Eine Erledigungsgebühr entstehe nur, wenn sich eine Rechtssache durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Dies setze eine besondere, auf die Beilegung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung gerichtete anwaltliche Tätigkeit voraus. Diese liege nicht vor, da das Vorverfahren verfahrensüblich durch den Abhilfebescheid und ohne weitere Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten seinen Abschluss gefunden habe.
Mit Widerspruch vom 01.02.2005 führte der Prozessbevollmächtigte aus, dass hinsichtlich der anwaltlichen Mitwirkung ein Tätigwerden in Richtung auf den später erzielten Erfolg genüge. Worin dieses Tätigwerden bestehe, sei gleichgültig. Aufgrund seiner Tätigkeit sei es zu einer umfassenden Erledigung der Angelegenheit gekommen, da der Kläger sich mit dem Abhilfebescheid zufrieden gegeben und den Widerspruch gegen die ebenfalls angefochtene Bescheinigung vom 15.07.2004 nicht weiter verfolgt habe. Weitere Mitwirkungshandlungen seien darin zu sehen, dass er dem Kläger empfohlen habe, sich nochmals ärztlich untersuchen zu lassen, und die entsprechenden Befundberichte dem Beklagten übersandt habe.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.02.2005). Ein besonderer Beitrag des Prozessbevollmächtigten zur Beilegung der Rechtssache sei nicht erfolgt. Das nachdrückliche Betreiben des Verfahrens, wie der Rat an den Kläger zur Untersuchung, unterfalle der Geschäftsgebühr und nicht der Erledigungsgebühr. Dem Verzicht auf ein weiteres Vorgehen gegen die Bescheinigung vom 15.07.2004 komme keinerlei Bedeutung zu.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und vorgebracht, dass allein der Rat eines Anwalts an seinen Mandanten, sich weiter untersuchen zu lassen und die Vorlage dieses Untersuchungsergebnisses für die Mitwirkung und damit für den Anfall der Erledigungsgebühr ausreiche. Die Vorlage des ärztlichen Befundberichtes mit Schreiben vom 13.09.2004 sei sogar ursächlich für die umfängliche Erledigung gewesen.
Mit Urteil vom 02.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Auslösung der Erledigungsgebühr setze eine vergleichsweise Erledigung der Rechtssache voraus. Hieran fehle es, da der Beklagte dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen habe. Ein vergleichsweises Entgegenkommen des Klägers s...