rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 13.09.2001; Aktenzeichen S 4 U 356/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 13.09. 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Zeitpunkt ihres Unfalls vom 02.06.1998 in der Toilette der Betriebsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, gegebenenfalls, die Beklagte ihr wegen der Folgen dieses Unfalls (Sehverlust des linken Auges) Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H. zu gewähren hat.
Die am 1978 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Azubi/Beiköchin des I. Berufsbildungszentrums F ... Am 02.06.1998 hat sie auf der Toilette im Hygienebereich der Küche Haus 6 einen Unfall erlitten, als ihre Kollegin I. W. schwungvoll die unverschlossene Toilettenkabinentür der Klägerin aufriss und die Klägerin dabei am Kopf/Auge mit voller Wucht traf. Die Klägerin hat sich bei dem Unfall eine Schädelprellung mit Sehverlust am linken Auge zugezogen.
Mit Bescheid vom 26.04.2000 hat die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass dieses Ereignisses abgelehnt, weil sich die Klägerin bei ihrem Aufenthalt auf der Toilette nicht in einem unter Versicherungsschutz stehenden Bereich befunden habe. Unfälle während der Verrichtung der Notdurft stünden nur in einem örtlichen und zeitlichen, nicht aber in einem ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, sondern seien eine Verrichtung des täglichen Lebens. Für die Wege zur und von der Verrichtung der Notdurft werde zwar regelmäßig Versicherungsschutz angenommen, dieser ende jedoch mit dem Durchschreiten der Außentür zum Toilettenbereich, da dort die eigenwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich die eigentliche Verrichtung der Notdurft, beginne. Zum Unfallzeitpunkt habe sich die Versicherte bereits auf der Toilette befunden und somit nicht in einem unter Versicherungsschutz stehenden Bereich, ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs.2 SGB VII liege daher nicht vor; Entschädigungsleistungen seien somit nicht zu gewähren.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass entgegen der Auffassung der Beklagten von einem Versicherungsfall auszugehen sei: Bei dem Aufsuchen der Toilettenanlage habe es sich nämlich nur um eine so genannte geringfügige, versicherungsrechtlich unschädliche Unterbrechungszeit gehandelt. Nach der Rechtsprechung soll es auch auf die Besonderheiten des Raumes ankommen, mithin also die räumliche Beschaffenheit des WC. Hierzu wurde eine Skizze zu der Toilettenanlage vorgelegt. Zum Unfallablauf im Einzelnen hat die Klägerin angegeben, sie habe gegenüber I. W. , die sich ebenfalls im Umkleideraum der Ausbildungsstätte befunden habe, erklärt, noch einmal das zum Fenster gelegene WC benutzen zu müssen und sich auch für I. W. sichtbar in die entsprechende Kabine begeben. I. W. habe sich sodann ebenfalls dieser Kabine zugewandt, das Tor schwungvoll nach innen geöffnet und dabei die Tür/Türklinke der Klägerin an den Kopf in der Gestalt gestoßen, dass die Tür/Türklinke das linke Auge der Klägerin schwer verletzte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2000 hat die Beklagte an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festgehalten und den Widerspruch der Klägerin - unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung, zuletzt Urteil des BSG vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr.97 - als unbegründet zurückgewiesen. Denn die Klägerin habe sich im Unfallzeitpunkt im Toilettenbereich ihrer Arbeitsstätte befunden, also in einem grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnenden Bereich. Der Unfall habe sich nicht auf einem versicherten Weg zur Notdurft bzw. auf einem Rückweg hiervon ereignet; auf den Wegen zurück bestehe zwar Versicherungsschutz, dieser ende jedoch mit dem Durchschreiten der Außentür der Toilettenanlage und beginne erst wieder mit dem Durchschreiten der Außentür.
Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Regensburg unter Wiederholung ihres Begehrens Klage erhoben. Mit Beschluss vom 15.12.2000 hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des 3. Senats des BayLSG vom 29.03. 2001 (Az.: L 3 B 9/01 U PKH) zurückgewiesen worden. Dessen ungeachtet verblieb die Klägerin bei ihrer Auffassung, dass Unfallversicherungsschutz auch zum Zeitpunkt des Aufenthalts in der Toilette gegeben sei: Zum einen handle es sich dabei um eine derart kurze Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit, dass Unfallversicherungsschutz nicht versagt werden dürfe; zudem sei zu berücksichtigen, dass die vorliegende Rechtsprechung des BSG einer positiven Entscheidung nicht entgegenstünde. Denn es seien in ihrem Fall die Besonderheiten und Eigenarten des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts hinreichend zu berücksichtigen. Zwar mag sie sich bereits im Toiletten...