nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 15.12.1999; Aktenzeichen S 12 RA 661/95) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Prozessbeteiligten ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit seit Juni 1994 streitig.
Die am 1943 geborene Klägerin hat vom 01.08.1957 bis 31.07.1960 in Oettingen eine Lehre als Einzelhandelskauffrau im Bereich Lederwareneinzelhandel durchlaufen und den Kaufmannsgehilfenbrief am 28.02.1961 erworben. Nach Umzug nach München war sie von November 1960 bis April 1980 versicherungspflichtig (in der Rentenversicherung der Arbeiter) als Löterin bei der S. AG und anderen Firmen beschäftigt, dann noch bis Februar 1981 versicherungspflichtig (in der Rentenversicherung der Angestellten) als Verkäuferin bei der Firma S ...
Von 1981 bis 1990 arbeitete sie zeitweise (ohne Rentenversicherung) für geringfügiges Entgelt, um dann noch vom 03.12.1990 bis 31.12.1992 als Wurstverkäuferin in Teilzeit (ca. 21 Stunden wöchentlich) tätig zu sein. Laut Auskunft des letzten Arbeitgebers vom 19.02.1997 handelte es sich hierbei um das Aufschneiden und Einräumen von Wurstspezialitäten mit anschließendem Verkauf; die Vergütung sei - mangels tariflicher Bindung - mit 1.680,-DM monatlich erfolgt. Die Klägerin habe als vollwertige Arbeitskraft gegolten und sei als Angestellte mit durchschnittlich dreijähriger Berufsausbildung und Berufserfahrung beschäftigt worden.
Bereits im Jahre 1990 zeichnete sich bei vorausgehenden entsprechenden Beschwerden ein Lendenwirbelsäulen-Leiden ab (massiver Bandscheibenvorfall bei L 6/S 1 laut Computertomogramm des Dr.H. vom 22.03.1990), das vom 07. bis 12.01.1992 zur Arbeitsunfähigkeit führte. Vom 14.12.1992 (das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung am 31.12.1992) bis zum 26.04.1993 war die Klägerin vor allem wegen der Gesundheitsstörungen an der Lendenwirbelsäule arbeitsunfähig erkrankt. Am 01.01.1993 erfolgte eine Notoperation wegen lumbosacralen Bandscheibenvorfalls (Massenprolaps mit Caudaquerschnitt - Lähmung von Blasen- und Darmfunktion), wobei die Klägerin nach unkompliziertem Operationsverlauf bereits am 12.01.1993 bei rascher Besserung entlassen worden ist.
Vom 28.02. bis 12.03.1993 fand eine stationäre Behandlung wegen zunächst unklaren Fiebers statt, die mit den Diagnosen operativ bedingte Virusinfektion mit Begleithepatitis, Antrumgastritis und allergischem Exanthem abgeschlossen wurde. Die Klägerin war bis zum 26.04.1993 arbeitsunfähig krank geschrieben und erhielt anschließend Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des diesbezüglichen Anspruchs ab 25.06.1994; Arbeitslosenhilfe bezog sie wegen des zu hohen Einkommens ihres Ehegatten nicht.
Auf Rehabilitationsantrag vom 17.06.1993 und Rentenantrag vom 23.06.1994 führte die Beklagte - nachdem ein Anschlussheilverfahren nicht zustande gekommen war - vom 08.11. bis 06.12.1994 ein Heilverfahren in der Klinik S. , B. W. , durch, aus dem die Klägerin bei den Diagnosen rezidivierende Lumboischialgie links bei Zustand nach Bandscheibenprolaps-Operation L 6/S 1 1993 und rezidivierenden Cervicobrachialgien beidseits bei muskulärer Dysbalance als arbeitsfähig entlassen wurde, weil sie (bei vorausgehenden Berufsangaben über die Tätigkeit als Wurstverkäuferin mit schwerem Heben und Tragen sowie häufigem Bücken) vollschichtig Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne häufiges Bücken und ohne einseitige Körperhaltung verrichten könne.
Dr.T. als beratender Arzt der Beklagten hielt die Klägerin in seiner Stellungnahme vom 02.02.1995 als Verkäuferin auch nicht stundenweise für einsetzbar und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen nachvollziehbarer Beschwerden nach Bandscheibenoperation nur halb- bis unter vollschichtig für leichte Arbeiten im Wechselrhythmus.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.02.1995 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit ab, weil zwar seit der Operation am 01.01. 1993 Erwerbsunfähigkeit bestehe, aber in den vorausgehenden fünf Jahren nur 25 Monate mit Pflichtbeiträgen anstelle der gesetzlich geforderten 36 Monate lägen und auch die Zeit ab 01.01.1984 nicht vollständig mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihre Erwerbsunfähigkeit sei erst mit Rentenantrag im Juni 1994 eingetreten; vorher sei sie krank und nicht erwerbsunfähig gewesen, unter anderem deshalb, weil "das Arbeitsamt München sie für bedingt arbeitsfähig erklärt habe" (Anmerkung: Angesprochen ist damit das amtsärztliche Gutachten der Dr.W. vom 15.04.1993 mit dem Ergebnis, die Klägerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und für überwiegend stehende Tätigkeiten auf Dauer nicht mehr belastbar, ansonsten nur noch für leichte halbschichtige Arbeite...