nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 10.11.1999; Aktenzeichen S 13 AL 857/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.11.1999 und der Bescheid der Beklagten vom 29.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.1998 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, über die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung nach §§ 285, 286 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

Der am 1961 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste zusammen mit seiner Familie am 23.07.1989 in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag vom 28.07.1989 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 08.02.1990 als offensichtlich unbegründet ab. Derzeit hält er sich auf Grund einer bis zum 29.11.2002 befristeten Duldung (§§ 55,56 Ausländergesetz -AuslG-) in der Bundesrepublik auf.

Am 23.07.1998 beantragte der Kläger auf Grund seines lang andauernden Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland und der schweren Behinderung seiner Tochter V. (geb. 1983) die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung in Form einer Arbeitsberechtigung.

Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 29.07.1998 ab, da die ausländerrechtlichen Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht vorlägen.

Der hiergegen am 12.08.1998 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Die Beklagte wies im Widerspruchsbescheid vom 28.08.1998 ergänzend darauf hin, dass im Falle des Klägers auch keine besondere Härte iSd § 2 Abs 7 der Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO; Art 81 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes) vorlägen, denn es sei nicht ersichtlich, dass eine Beendigung des Aufenthaltes des Klägers in der Bundesrepublik drohe, weil eine Arbeitsberechtigung nicht erteilt werde.

Dagegen hat der Kläger am 25.09.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.11.1999 abgewiesen. Voraussetzung für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung sei eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis des Klägers. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik sei jedoch lediglich geduldet, so dass ihm keine Arbeitsberechtigung erteilt werden könne.

Gegen das ihm am 24.11.1999 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 17.12.1999 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis werde ihm im Hinblick auf fehlendes Einkommen verweigert. Einkommen könne er jedoch nur erzielen, wenn er eine Arbeitserlaubnis (AE) bzw eine Arbeitsberechtigung besitze. Diese Gesetzeslage verstoße gegen das Grundgesetz (GG) und die Europäische Menschenrechtskonvention.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom vom 28.08.1998 und des Urteils des SG Nürnberg vom 10.11.1999 zu verurteilen, dem Kläger eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erfülle nicht die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung. Das Vorliegen einer Härte im Sinne von § 2 Abs 7 AEVO der bis zum In-Kraft-Treten der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArgV) gegolten habe, sei beim Antrag auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung nicht zu überprüfen, sondern lediglich im Rahmen des § 1 Abs 2 ArgV bei der Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Diese sei jedoch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites.

Mit Bescheid vom 03.06.1996 hat das Landratsamt E. als zuständige Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger abgelehnt.

Am 10.06.2002 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit bis zu zehn Stunden wochentags bei der Reinigungsfirma D. KG in N ...

Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Ausländerakten des Landratsamtes E. und die Prozessakte des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

In der Sache erweist sich die Berufung jedoch nur teilweise als begründet. Vorliegend sind die Vorschriften des SGB III und der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) anzuwenden, auch wenn die angefochtenen Bescheide noch unter Geltung der Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) ergangen sind. Da die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung mit einer Verpflichtungsklage nach § 54 Abs 4 SGG begehrt wird, ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht regelmäßig auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (BSG in SozR 4100 § 19 Nr 22 mwN). Übergangsregelungen, die in der vorliegenden Fallkonstellation die weitere Anwendung der AEVO anordnen,...

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