Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung einer Arbeitsgenehmigung

 

Normenkette

SGG § 96 Abs. 1; SGB III § 284 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 286 Abs. 1, § 285 Abs. 1; ArGV § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB III § 284 Abs. 5; ArGV § 5 Nr. 5; AuslG § 55; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 1999 wird zurückgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2001 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die außergerichtliche Kosten des Klägers im gesamten Rechtsstreit zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung.

Der 1947 geborene Kläger stammt aus dem Libanon und ist staatenloser Palästinenser. Im April 1990 reiste er mit seiner 1950 geborenen Ehefrau sowie seinen neun in den Jahren ... geborenen Kindern nach. Deutschland ein. Einen am 26. April 1990 gestellten Antrag auf Asylgewährung nahm er mit Schreiben vom 7. Mai 1990 zurück. Daraufhin wurde der Aufenthalt des Klägers zunächst bis zum Jahr 1992 vom Landeseinwohneramt Berlin geduldet. In den Jahren 1992 bis 1995 stritt der Kläger erfolglos um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. die Verlängerung der Duldung. Verwaltungsgerichtliche Streitverfahren gingen zu seinem Nachteil aus. Erst am 20. November 1995 wurde ihm vom Landeseinwohneramt Berlin erneut eine Duldung wegen seiner Passlosigkeit und der Nichtausstellung von Rückkehrvisa erteilt; seit 1997 enthält die regelmäßig im Halbjahrsrhythmus verlängerte Duldung den Zusatz "Arbeitsaufnahme mit Erlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes gestattet" . Derzeit ist der Kläger im Besitz einer bis zum 8. Januar 2002 gültigen Duldung. Weitere Bemühungen des Klägers um Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hatten bislang keinen Erfolg. Mit Bescheid vom 14. Juli 1999 lehnte das Landeseinwohneramt Berlin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab, denn die Voraussetzungen der einschlägigen Härtefallregelung erfülle der Kläger nicht, und auch auf der Grundlage von § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG komme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht in Betracht, weil das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Klägers fortbestehe; zudem sei die wirtschaftliche Integration des Klägers nicht hinreichend, denn er und seine Familie lebten auf unabsehbare Zeit im wesentlichen von Sozialhilfe. Eine wesentliche Besserung sei in naher Zukunft nicht zu erwarten. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 1999 bestätigte die Senatsverwaltung für Inneres diese Entscheidung. Über die hiergegen vom Kläger bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage (VG 24 A 8.99) ist noch nicht entschieden. Auch die Familienangehörigen des Klägers waren und sind ausländerrechtlich lediglich in Besitz von Duldungen.

Für die Zeiträume 18. Oktober 1996 bis 13. April 1997, 14. April 1997 bis 13. Juli 1997, 20. Januar 1998 bis 13. Juli 1998 sowie 21. Juli 1998 bis 12. Januar 1999 wurden dem Kläger auf seine jeweiligen Anträge hin von der Beklagten Arbeitserlaubnisse für eine Tätigkeit als Malerhelfer von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr bei der Firma Malerei und Modernisierungs GmbH (später: ...) erteilt.

Nachdem ein entsprechender Antrag vom 19. August 1998 bereits mit nicht weiter angefochtenem Bescheid vom 25. August 1998 abgelehnt worden war, beantragte der Kläger erneut am 21. April 1999 eine Arbeitsgenehmigung für eine Tätigkeit bei der Firma ... Bautenschutz als Helfer von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Mit Bescheid vom 26. April 1999 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ab. Für das angestrebte Beschäftigungsverhältnis sei die Erteilung eines Vermittlungsauftrages durch den Arbeitgeber nicht erfolgt. Der Antrag müsse schon von daher abgelehnt werden. Außerdem stünden für die angestrebte Tätigkeit bevorrechtigte Arbeitnehmer im Sinne von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III zur Verfügung. Gründe für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unter Härtegesichtspunkten gemäß § 1 Abs. 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung seien nicht erkennbar bzw. nicht vorgetragen worden. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 5. Mai 1999 beantragte der Kläger, ihm eine Arbeitsberechtigung, hilfsweise eine Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit als Bauhelfer bei der Firma ... Bautenschutz zu erteilen. Angesichts seines seit 1990 währenden Aufenthalts in Deutschland und der fehlenden Rückkehrmöglichkeit in den Libanon stelle der dauerhafte Ausschluss vom Arbeitsmarkt eine unbillige Härte dar und verschließe ihm wegen des so erzwungenen Sozialhilfebezuges die Verfestigung des aufenthaltsrechtlichen Status über eine sogenannte Altfallregelung oder unmittelbar über § 30 Abs. 3 und 4 AuslG. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 1999 zurück. Bei der Tätigkeit als Helfer im Trockenbau handele es sich um eine Anlern- bzw. Hilfstätigkeit im Baugewerbe. In diesem Arbeitsmarktbereich stünden im Bezirk des Arbeitsamtes Berlin Nord derzeit und in absehbarer Zeit geeignete deutsche oder and...

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