nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 29.04.2002; Aktenzeichen S 28 KA 2996/01) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 6 KA 117/03 B) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat dem Beklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragsärztlichen Versorgung. Die 1958 geborene Klägerin, Mutter dreier Kinder (geboren 1990, 1995 und 1997), ist Diplom-Psychologin Univ. und approbierte Psychologische Psychotherapeutin und war seit dem 1. August 1984 bis 15. Juni 2002 als Diplom-Psychologin in einer Fachambulanz für Suchtkranke in W. im Umfang von 19,25 Wochenstunden abhängig beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis war vom 4. Januar 1991 bis 8. Mai 1992, vom 28. Oktober 1995 bis 15. Juni 2000 und durch den anschließenden Sonderurlaub bis 15. Juni 2002 unterbrochen. Im Januar 1996 nahm die Klägerin nach eigenen Angaben eine Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin in eigener Praxis in W. auf. In der Zeit vom 4. Juli 1996 bis- Kostenerstattungsverfahrens 31 psychotherapeutische Behandlungsstunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Klägerin hat am 30. Dezember 1998 Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeutin gestellt. Der Antrag der Klägerin wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte-Oberpfalz vom 19. April 1999/Bescheid vom 3. Mai 1999 abgelehnt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die allgemeinen Voraussetzungen für die bedarfsunabhängige Zulassung erfülle. Die Klägerin habe jedenfalls mit 23 psychotherapeutischen Behandlungsstunden innerhalb von zwölf Monaten keine besitzstandswahrende Vortätigkeit im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V nachgewiesen. Soweit sie hierfür die Geburt und Erziehung ihrer drei Kinder im Alter von acht, drei und 1 3/4 Jahren geltend mache, stelle dies keine ausreichende Begründung dar, um vom Kriterium der 250 Behandlungsstunden nach unten abzuweichen. Der Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung und der hilfsweise gestellte Antrag auf bedarfsunabhängige Ermächtigung zum Zwecke der Nachqualifikation seien daher mangels besitzstandswahrender Vortätigkeit abzulehnen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 24. Mai 1999 Widerspruch gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses eingelegt. Die gesetzte Frist von einem Jahr, in der 250 Behandlungstunden nachzuweisen seien, sei rein willkürlich und weder vom Gesetz noch nach dem nachvollziehbaren Willen des Gesetzgebers genannt worden. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 26. September 2001 den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe im Zeitraum vom 4. Juli 1996 bis 24. Juni 1997 im Kostenerstattungsverfahren 31 Behandlungsstunden für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, in der Zeit vom 4. Juli 1996 bis zum 5. Februar 1998 37 Behandlungsstunden (gemäß Angaben im Antrag vom 30. Dezember 1998). Damit liege keine besitzstandswahrende Vortätigkeit im rechtserheblichen Umfange vor. Die Kindererziehungszeiten seien nach Ansicht des BSG ausschließlich und hinreichend in § 95 Abs.11b SGB V geregelt. Eine Vorverlagerung des Zeitfensters um die im Zeitfenster geleisteten Kindererziehungszeiten vor Beginn des Zeitfensters helfe im Falle der Klägerin nicht weiter, denn sie sei erst seit 4. Juli 1996 für Versicherte der GKV psychotherapeutisch tätig. Dass die Kindererziehungszeiten der Klägerin nicht berücksichtigt würden, verstoße nicht gegen das Grundrecht des besonderen Schutzes der Familie. Zwar stünden Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art.6 Abs.1 GG). Der Gesetzgeber sei aber nicht gehalten, alle mit Mutterschaft oder Kindererziehung zusammenhängenden wirtschaftlichen und beruflichen Belastungen auszugleichen. Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 25. Januar 2001 zum Sozialgericht München. Unstreitig erfülle die Kläge- rin die Zulassungsvoraussetzungen des § 95 Abs.10 Satz 1 Nrn.1 und 2 SGB V. Sie habe die Fachkunde nach § 95c Satz 2 Nr.3 SGB V nachgewiesen, vor dem 31. Dezember 1998 den Antrag auf Zulassung gestellt und rechtzeitig die Approbationsurkunde als Psychologische Psychotherapeutin vorgelegt. Die Klägerin weise auch eine schützenswerte Vortätigkeit gemäß § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V auf. Die freiberufliche Praxistätigkeit im Umfange von 31 psychotherapeutischen Behandlungsstunden für Versicherte der GKV in der Zeit vom 4. Juni 1996 bis 24. Juni 1997 sei im vorliegenden Falle schützenswert, da in der erforderlichen Einzelfallbetrachtung aller Umstände auch aus Härtegesichtspunkten der geringere Praxisumfang schützenswert sei. Die Klägerin habe 1995 und 1997 jeweils ihr zweites und drittes Kind geboren. Mit Eintritt in den Erziehungsurlaub 1995 habe sie beschlossen, zukünftig ihre Angestelltentätigkeit...