nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 14.04.2002; Aktenzeichen S 21 KA 930/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat dem Beklagten auch die außerge- richtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um die bedarfsunabhängige Zulassung der Klägerin als psychologische Psychotherapeutin in B. bei M ...
Die Klägerin ist seit 1974 Diplom-Psychologin. Sie hat zwei Töchter, die 1985 bzw. 1989 geboren wurden. Seit Februar 1995 ist sie in eigener Praxis psychotherapeutisch tätig.
Am 21.12.1998 hat die Klägerin die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als psychologische Psychotherapeutin in B. beantragt. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss in seiner Sitzung vom 14. April 1999 ab, weil die Klägerin keine besitzstandswahrende Vortätigkeit im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) aufweisen könne. Sie habe im maßgeblichen Dreijahrszeitraum vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 nur 174 Behandlungsstunden bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen und nicht wenigstens 250 Behandlungsstunden.
Die Klägerin hat dagegen Widerspruch eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sie habe im "Zeitfenster" vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 243 Stunden nachgewiesen, davon 182 Stunden in der Zeit von Juni 1996 bis Mai 1997. Eine bestimmte Stundenzahl sei in § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V nicht festgelegt. Die Auffassung des Zulassungsausschusses diskriminiere Elternteile, die sich der Kindererziehung widmeten und dadurch beim Aufbau der Praxis behindert seien. Dies treffe für die Klägerin zu, die im Februar 1995 ihre Praxis eröffnet habe, als ihre jüngere Tochter fünf Jahre alt war. In der Folgezeit habe sie die Praxistätigkeit kontinuierlich ausweiten können, von 26 Behandlungsstunden zu Lasten der GKV im Jahre 1995 über 128 Behandlungsstunden im Jahre 1996, 157 Behandlungsstunden in 1997, 351 Behandlungsstunden 1998 auf 228 Behandlungsstunden allein im ersten Halbjahr 1999. Sie führe derzeit eine reine Kassenpraxis.
Parallel dazu verpflichtete das Sozialgericht München (SG) auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 28. April 2000 den Beklagten, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die bedarfsunabhängige Zulassung vorläufig in B. als Vertrags- psychotherapeutin zuzulassen.
Den Widerspruch hat der Beklagte mit Beschluss vom 28. November 2000 (Bescheid vom 29. Januar 2001) zurückgewiesen. Für Psychotherapeuten gelte, wie für Vertragsärzte, der Grundsatz der bedarfsabhängigen Zulassung. In Ausnahme dazu komme eine bedarfsunabhängige Zulassung in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich nur dann in Betracht, wenn die Verweisung auf eine bedarfsabhängige Zulassung eine unbillige Härte darstellen würde. Nach der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. November 2000 (Az.: B 6 KA 52/00 R und andere) handele es sich bei § 95 Abs.1 Satz 1 SGB V um eine Härtefallregelung, die an das Vorhandensein einer schutzwürdigen Substanz anknüpfe, die bereits im Zeitfenster bestanden haben müsse oder geschaffen worden sein müsse. Nur diejenigen Psychotherapeuten, die im Zeitfenster schon im relevanten Umfang an der Behandlung der GKV-Versicherten beteiligt gewesen seien, sollten die Möglichkeit erhalten, auch weiterhin am Ort ihrer Niederlassung tätig zu sein, selbst wenn der Planungsbereich überversorgt sei. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Teilnahme" in § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V ermögliche eine flexible, dem Einzelfall gerecht werdende Handhabung. Die Teilnahme müsse nicht im gesamten Dreijahreszeitraum nachgewiesen sein. Wenn die Praxis Ende 1996 oder zu Beginn des Jahres 1997 gegründet worden sei, könne der Zeitraum auch ein halbes Jahr unterschreiten. Die bisherige Behandlungstätigkeit bei GKV-Versicherten müsse vom Umfang her die berufliche Tätigkeit mitgeprägt haben bzw. objektiv nachvollziehbar darauf ausgerichtet gewesen sein. Erforderlich sei ein gewisser Mindestumfang an Behandlungsstunden. Die Orientierung an einem Behandlungsumfang von 250 Stunden in einem halben bis einem Jahr während des Zeitfensters halte sich innerhalb der Konkretisierung des Begriffs der Teilnahme durch das BSG. Bei Ende 1996 oder Anfang 1997 neu gegründeten Praxen reiche es aus, wenn im letzten Vierteljahr des Zeitfensters durchschnittlich 15 Behandlungsstunden pro Woche nachgewiesen seien. Die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen nicht. Nach eigenen Angaben habe sie in 12 Monaten nur 182 bzw. 190 ambulante psychotherapeutische Behandlungsstunden zu Lasten der GKV erbracht. Die Beigeladene zu 1) habe sogar nur 174,64 Stunden errechnet. Auch wenn man berücksichtige, dass die Klägerin nach ihren Angaben ihre Praxistätigkeit ...