nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 24.10.2000; Aktenzeichen S 7 RJ 872/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.10.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Beginn der Altersrente am 01.04.2002.

Die am 1942 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt bis zu ihrer Erkrankung am 20.09.1996 als Kontrolleurin (Warenschauerin in der Textilindustrie) versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 30.03.1998 beantragte die Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ die Klägerin durch Frau Dr.G. untersuchen, die im Gutachten vom 18.05.1998 zu der Beurteilung gelangte, die Klägerin könne wegen der bei ihr gegebenen mäßigen Polyartritis und Abnutzungen im rechten Schultergelenk und in der Wirbelsäule die Tätigkeit als Warenschauerin nicht mehr verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig möglich. Daraufhin lehnte die Beklagte Rentenleistungen mit Bescheid vom 26.05.1998 und Widerspruchsbescheid vom 07.09.1998 ab. Die Klägerin sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten ohne volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände vollschichtig zu verrichten.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) zunächst die Unterlagen des MdK Hof, des Arbeitsamtes Hof, die Schwerbehindertenakte des AVF Bayreuth und die Befundberichte und Unterlagen des Orthopäden Dr.H. , der Internistin Dr.H. und des praktischen Arztes Dr.E. zum Verfahren beigenommen. Anlässlich des Termins vom 03.08.1999 hat als ärztlicher Sachverständiger Dr.K. ein Gutachten erstattet, in dem er zu der Beurteilung gelangt ist, die Klägerin sei im Hinblick auf die auf dem orthopädischen Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Nicht zumutbar seien schweres Heben und Tragen, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten und einseitige Haltungen sowie Arbeiten an Maschinen, unter Zeitdruck sowie mit Nässe und Kälteexposition. Der auf Antrag der Klägerin gehörte Prof. Dr.K. ist im Gutachten vom 11.04.2000 zu der Auffassung gelangt, der Klägerin sei es nicht möglich, auch leichte körperliche Arbeiten unterhalbschichtig durchzuführen. Dies ergebe sich aus der Zusammenschau der Einschränkungen in der Funktionalität beider Hände, beider Schultern und zunehmend der Wirbelsäule. Das SG hat abschließend anlässlich des Termins vom 24.10.2000 als ärztlichen Sachverständigen Dr.K. gehört, der seitens der Funktionsdiagnostik von Wirbelsäule und Extremitäten keine wesentlichen Einschränkungen festgestellt hat, die Auswirkungen auf das quantitative Leistungsvermögen hätten. Er hat leichte Arbeiten vollschichtig bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen für zumutbar gehalten.

Das SG hat sich den Beurteilungen der von Amts wegen gehörten ärztlichen Sachverständigen angeschlossen und die auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) gerichtete Klage mit Urteil vom 24.10.2000 abgewiesen. Die Einschränkung der bestehenden Leistungsfähigkeit sei durch die gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr.K. und Dr.K. als zutreffend anzusehen. Bei somit bestehender Einsatzfähigkeit für leichte vollschichtigte Arbeiten liege EU nicht vor. Auch BU sei nicht gegeben, nachdem die Klägerin keinen Facharbeiterschutz geltend machen könne.

Mit der dagegen eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, dass sich ihre zahlreichen verschiedenen Krankheiten von Kopf bis Fuß erstreckten. Das Zusammenspiel der Erkrankungen führe zu der vorliegenden EU. Auch Prof. Dr.K. komme zu dem Ergebnis, dass sie nicht mehr in der Lage sei, auch nur leichtere Arbeiten vollschichtig durchzuführen. Da es nicht Sinn und Zweck der Sozialgesetzgebung sei, Patienten mit Mehrfacherkrankungen zu benachteiligen, sondern eine umfassende Betrachtung ihrer Leistungsfähigkeit durchzuführen, sei ihr Rente wegen EU und wegen BU zu gewähren.

Mit Bescheid vom 22.02.2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente ab 01.04.2002.

Nach Beinahme der Unterlagen und Befundberichte des Orthopäden Dr.Z. und des Allgemeinarztes Dr.E. erstattete der Chirurg Prof. Dr.W. das Gutachten vom 30.05.2002. Er gelangte zu der Beurteilung, der Klägerin seien leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zumutbar. Auszuschließen seien manuell beanspruchende Tätigkeiten und Arbeiten in gebückter oder unphysiologischer Körperhaltung oder mit Heben und Tragen von schweren Gegenständen. Feinmotorische, fast ausschließlich auf Hand- und Fingerfertigkeiten beruhende Belastungen seien nicht mehr zumutbar. Der auf Antrag der Klägerin gehörte Orthopäde Prof. Dr.Z. vertrat im Gutachten vom 26.05.2003 die Auffassung, der Klägerin seien nur noch weniger als vier Stunden, jedoch mindestens drei Stunden leichte Arbei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge