nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 20.02.2002; Aktenzeichen S 4 RJ 1049/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.02.2002 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1948 geborene Klägerin arbeitete versicherungspflichtig von 1962 bis 1974 als Näherin, ab 01.10.1974 beim Klinikum B. als Stationsgehilfin und ab 10.04.1985 als Köchin bis zu ihrer Erkrankung am 17.03.1997. Entlohnt wurde sie anfangs nach Lohngruppe II, ab 01.01.1980 Lohngruppe III (Bewährungsaufstieg) und ab 01.04.1992 nach Lohngruppe 4a (Bewährungsaufstieg) des BMT-G II.

Nachdem der Rentenantrag vom 25.03.1997 und auch das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) erfolglos geblieben war (S 9 RJ 1161/97), beantragte die Klägerin am 29.06.1999 wiederum Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, in erster Linie wegen Gesundheitsstörungen auf dem orthopädischen Gebiet. Die Beklagte ließ die Klägerin psychiatrisch von Frau Dr.F. (Gutachten vom 24.08.1999), chirurgisch von Dr.R. (Gutachten vom 06.09.1999) und zusammenfassend internistisch von Dr.H. (Gutachten vom 08.09.1999) untersuchen. Die Gutachter gelangten übereinstimmend zu dem Ergebnis, der Klägerin seien noch leichte Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen vollschichtig zumutbar. Im Hinblick auf diese Untersuchungsergebnisse lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.09.1999 und Widerspruchsbescheid vom 29.11.1999 Rentenleistungen ab, weil die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig einsatzfähig sei.

Das SG hat im anschließenden Klageverfahren die Unterlagen des Arbeitsamtes Bayreuth, die Schwerbehindertenakte des AVF Bayreuth sowie Befundberichte des Hautarztes Dr.K. , des Allgemeinmediziners Dr.L. und des Orthopäden Dr. T. beigezogen. Der Internist und Sozialmediziner Dr.G. hat das Gutachten vom 16.05.2000 erstattet; dieser konnte eine Verschlimmerung zu den Vorgutachten nicht feststellen. Auch der auf Antrag der Klägerin gehörte Orthopäde Prof. Dr.R. (Großhadern) hat im Gutachten vom 22.08.2000 leichte Tätigkeiten in Vollschicht für möglich gehalten. Weiter hat die auf Antrag der Klägerin gehörte Hautärztin Dr.H. von ihrem Fachgebiet aus im Gutachten vom 20.11.2001 die Fähigkeit zur Verrichtung leichter Tätigkeiten in Vollschicht angenommen; die Klägerin könne sogar aus dermatologischer Sicht - mit Handschuhen - ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Köchin verrichten.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung hat das SG die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die vom SG eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten könne die Klägerin eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben und mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen, so dass sie nicht erwerbsunfähig sei. Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) stehe ihr nicht zu. Nach ihrem beruflichen Werdegang sei sie auf das gesamte Tätigkeitsfeld der Bundesrepublik Deutschland verweisbar. Auch lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nach neuem Recht nicht vor.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Sie macht geltend, keiner regelmäßigen vollschichtigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können. Beeinträchtigt sei sie vor allem durch orthopädische Gesundheitsstörungen, ein psychisches Leiden sowie durch eine bisher noch nicht vollständig geklärte Allergieerkrankung. Auch genieße sie Berufsschutz als Köchin. Sie sei mit dem Aufgabenbereich einer Köchin und einer Diätassistentin betraut gewesen. Entsprechend sei sie auch entlohnt worden.

Der Senat hat zunächst einen Befundbericht und die Unterlagen der Allgemeinmedizinerin S. , die Personalakte und eine Arbeitgeberauskunft des Klinikums B. zum Verfahren beigenommen. Der Neurologe und Psychiater Dr.B. hat das Gutachten vom 23.10.2002 und auf Antrag der Klägerin die Internistin und Rheumatologin Prof. Dr.R. das Gutachten vom 11.02.2003 erstattet. Danach liegen bei der Klägerin auf psychiatrischem Gebiet eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und eine rezidivierende leichte depressive Störung vor, nach Prof. Dr.R. handelt es sich um ein chronifiziertes Schmerzsyndrom und ein Fibromyalgiesyndrom. Des Weiteren leidet die Klägerin an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie geringen degenerativen Veränderungen der Gelenke. Beide Gutachter gelangten zu der Beurteilung, der Klägerin seien bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar.

Die Klägerin regt an, von Amts wegen ein weiteres Gutachten bei einem Schmerztherapeuten einzuholen. Für den Fall, dass der Senat dieser Anregung nicht folgen will, beantragt sie gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG), den Orthopäden, Rheumatologen, Chirotherapeuten und Schmerztherapeuten Prof. Dr.C. vom Klinikum B. als Gutachter zur Erwerbsfähigkeit anzuhören.

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