nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 18.12.2002; Aktenzeichen S 32 KA 1872/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat dem Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die bedarfsunabhängige Zulassung am Praxissitz O.straße, M ...
Der 1942 geborene Kläger ist seit 1976 als freiberuflicher Psychotherapeut in eigener Praxis in M. niedergelassen.
Der Kläger hat mit Formularantrag vom 15. Dezember 1998 die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeut beantragt, hilfsweise die bedarfsunabhängige Ermächtigung zum Zwecke der Nachqualifikation. Der Zulassungsausschuss Ärzte und Psychotherapeuten München Stadt und Land hat mit Beschluss vom 12. April 1999/Bescheid vom 7. Juli 1999 den Hauptantrag des Klägers sowie auch den hilfsweise gestellten Antrag abgelehnt. Der Antrag sei bereits deshalb abzulehnen, weil der Kläger im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V keine besitzstandswahrende Vortätigkeit erbracht habe. Entsprechend sei auch der hilfsweise gestellte Antrag auf bedarfsunabhängige Ermächtigung zum Zwecke der Nachqualifikation gemäß § 95 Abs.11 SGB V abzulehnen gewesen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 19. August 1999, der mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 näher begründet wurde. Der Gesetzgeber habe in § 95 Abs.10 Satz 1 Ziffer 3 SGB V keine bestimmte Anzahl von Behandlungsstunden festgelegt und demzufolge auch keinen entsprechenden Nachweis gefordert. Der Gesetzgeber gehe vielmehr davon aus, dass überhaupt in diesem Zeitraum eine ambulante psychotherapeutische Versorgung innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung stattgefunden haben müsse. Diese Ansicht habe sich in Literatur und Rechtsprechung durchgesetzt. Unabhängig von Vorgenanntem seien jedenfalls solche Sachverhalte zu beachten, die es den Antragstellern unmöglich gemacht hätten, die vorgegebenen 250 Stunden in einem Jahr innerhalb des Dreijahreszeitraumes zu verwirklichen. Der Klägerbevollmächtigte nennt in diesem Zusammenhang die Gesichtspunkte der Kinderbetreuung, der besonderen Patientenklientel bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, der Berücksichtigung anderer Tätigkeiten infolge der vor dem 1. Januar 1999 bestehenden Berufswirklichkeit der Psychotherapeuten, des Aufbaus und Beginns der Praxis am Ende des Zeitkorridors, des Beginns einer fundierten Ausbildung an einem von der KV anerkannten Institut während des Zeitfensters und den Status eines Delegationsbehandlers als "Quasi-Zulassung". Der Zulassungsausschuss habe keine individuelle Würdigung des beruflichen Werdegangs des Klägers vorgenommen. Der Kläger betreibe seit 1976 eine psychotherapeutische Praxis in M ... Im Zeitraum zwischen 1980 und 1999 hätten sich die Therapiestunden in der Praxis des Klägers von ca. 35 Stunden pro Woche am Anfang der 80er Jahre auf ca. 15 Stunden pro Woche Anfang der 90er Jahre verringert. Eine Ausweitung der Praxis sei nicht möglich gewesen, da im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens die Krankenkassen mit den Bewilligungen von Therapien immer zurückhaltender geworden seien. Der Kläger habe daher aus wirtschaftlichen Gründen seit Anfang der 90er Jahre Kommunikations-Seminare für Ärzte und andere Berufsgruppen durchgeführt. Die damit verbundene zusätzliche Belastung habe jedoch zu einer chronischen essentiellen Hypertonie geführt, die zunächst durch häufige Blutdruckkrisen im Zusammenhang mit der Seminartätigkeit die Arbeitsfähigkeit des Klägers insgesamt sehr eingeschränkt habe. Erst die rigorose Einschränkung der Erwerbstätigkeit allein auf die psychotherapeutische Arbeit seit ca. 1997 habe eine gesundheitliche Besserung erbracht. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Zurückhaltung der Krankenkassen, im Kostenerstattungsverfahren Therapien zu bewilligen, hätten es dem Kläger unmöglich gemacht, im Zeitkorridor die von der KBV vorgegebenen 250 Behandlungsstunden innerhalb eines Jahres nachzuweisen. Der Härtefall, den der Kläger für sich in Anspruch nehme, bestehe darin, dass er wegen der Seminartätigkeit im Zeitkorridor nicht so viele Behandlungsstunden zu Lasten der GKV habe aufbringen können, andererseits aber diese Seminartätigkeit wegen der Hypertonie habe aufgeben müssen und erst danach seine Praxis habe wieder aufbauen können. Das Sozialgericht München habe mit Beschluss vom 9. Februar 2000 (Az.: S 33 KA 3067/99 ER) dem Antragsteller eine befristete vorläufige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut zugesprochen. Die Beigeladene zu 1) hat zu dem Widerspruch mit Schriftsatz vom 1. Februar 2001 Stellung genommen. Der Kläger habe zwar bereits im Jahre 1976 seine psychotherapeutische Praxis eröffnet. Nachdem sein Klientel aber immer häufiger Kassenleistungen in Anspruch genommen habe, eine Ausweitung der Praxistätigkeit dem Kläger mithin...