nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 30.04.2002; Aktenzeichen S 45 KA 2916/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat dem Beklagten die notwendigen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die bedarfunabhängige Zulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung am Praxissitz in H ... Der am 1939 geborene Kläger ist als Lehrer an einer Volksschule im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit tätig (Urkunde vom 4. September 1972). Die Stundenverpflichtung pro Woche an der Hauptschule H. betrug seit September 1976 27 Stunden. Diese hat er seit September 2001 auf 13 Stunden reduziert. Daneben nimmt der Kläger seit 1987 - mit einer Unterbrechung von Oktober 1990 bis September 1996 - als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut am Delegationsverfahren teil (vgl. Bescheid vom 18. Mai 1987).
Am 22. Dezember 1998 hat der Kläger die bedarfsunabhängige Zulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut für den Praxissitz in H. beantragt. Der Zulassungsausschuss Ärzte und Psychotherapeuten München Stadt und Land hat mit Bescheid vom 18. August 1999 den Antrag abgelehnt, weil der Kläger im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V keine besitzstandswahrende Vortätigkeit erbracht habe und aufgrund der ausgeübten Angestelltentätigkeit davon auszugehen sei, dass der Kläger für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung stehe. Der Kläger habe innerhalb von drei zusammenhängenden Quartalen im Dreijahreszeitraum 28 Behandlungsstunden nachgewiesen. Gründe, die möglicherweise zu einem Abweichen von dem Kriterium der 250 Behandlungsstunden hätten führen können, seien nicht vor- getragen worden. Hinsichtlich der Angestelltentätigkeit habe der Kläger erklärt, dass die Stundenanzahl ab August 1999 auf 19,25 Stunden reduziert werden könne.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 12. Oktober 1999, der mit Schriftsatz vom 22. März 2000 näher begründet wurde. Der Gesetzgeber habe in § 95 Abs.10 Satz 1 Nr. 3 SGB V keine bestimmte Anzahl von Behandlungsstunden festgelegt und demzufolge auch keinen entsprechenden Nachweis von den Antragstellern gefordert. Der Gesetzgeber gehe vielmehr davon aus, dass überhaupt in diesem Zeitraum eine ambulante psychotherapeutische Versorgung innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung stattgefunden haben müsse. Zudem seien weitere Sachverhalte zu beachten, die es dem Kläger unmöglich gemacht hätten, die vorgegebenen 250 Stunden in einem Jahr innerhalb des Dreijahreszeitraumes zu verwirklichen. Bei Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten schränke sich das Zeitangebot für Therapien in beträchtlicher Weise ein, da psychotherapeutische Behandlungen vorwiegend nachmittags stattfänden und auch die langen Ferienzeiten zu berücksichtigen seien. Bei Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten müssten daher andere Stunden-maßstäbe gelten. Weiter sei die Berufswirklichkeit der Psychotherapeuten vor dem 1. Januar 1999 vielgestaltig gewesen. Es könne ohne weiteres sein, dass das Haupteinkommen gerade nicht aus der "Kassenpraxis" gestammt habe, sondern unter Umständen nur ein ganz geringer Teil. Wer aber hauptsächlich sein Einkommen aus anderen therapeutischen Tätigkeiten außerhalb der Kassenpraxis erziele, könne die vom Zulassungsausschuss vorgegebenen Kriterien nicht erfüllen. Der Zulassungsausschuss habe auch keine individuelle Würdigung des beruflichen Werdegangs des Klägers vorgenommen. Der Kläger habe bereits nach seiner Abschlussprüfung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut im Jahre 1985 in den Jahren 1987 bis 1989 im Delegationsverfahren an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilgenommen. Von 1990 bis 1996 sei der Kläger als Beratungslehrer an der Hauptschule in H. beschäftigt gewesen, ohne eine psychotherapeutische Praxis zu betreiben. Mitte Oktober 1996 habe der Kläger begonnen, wieder eine psychotherapeutische Praxis aufzubauen. Von Oktober 1996 bis zum Ende des Zeitfensters im Juni 1997 hätten daher nur 28 Behandlungsstunden nachgewiesen werden können. Der Kläger könne auf eine psychotherapeutische Praxis mit Behandlung von GKV-Versicherten schon vor dem Zeitkorridor zurückschauen. Die Beigeladene zu 1) hat hierzu mit Schriftsatz vom 23. Januar 2001 Stellung genommen. Der Kläger habe bis zum Ende des Zeitfensters ledigich 28 Behandlungsstunden (Quartal 4/96: 8, 1/97: 11 und 2/97: 9) erbracht. Eine schützenswerte Praxissubstanz sei damit im Zeitfenster nicht begründet worden. Der Status des Klägers sei im Zeitfenster vielmehr sowohl in zeitlicher wie auch in finanzieller Hinsicht ausschließlich durch seine Tätigkeit als Hauptschullehrer gekennzeichnet ge- wesen. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 26. Juni 2001 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Dem Antrag auf Sofortvollzug seitens des Beigela...