nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 07.03.2002; Aktenzeichen S 43 KA 1769/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. März 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat dem Beklagten die notwendigen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 1940 geborene Kläger war seit 1965 als Lehrer an Grund- und Hauptschulen tätig, die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgte 1971. Er beendete die aktive Laufbahn als Lehrer Ende Juli 2002. Daneben durchlief er ein berufsbegleitendes Studium am A.-Institut für Individualpsychologie von 1970 bis 1987 mit erfolgreich abgelegter Prüfung 1987. Seither ist der Kläger als Psychoanalytiker in eigener Praxis im Delegationsverfahren tätig. Er ist als psychologischer Psychotherapeut approbiert (vgl. Urkunde vom 4. Januar 1999). Der Kläger hat am 22. Dezember 1998 Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeut gemäß § 95 Abs.10 SGB V gestellt.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Zulassungsausschusses Ärzte und Psychotherapeuten München Stadt und Land vom 13. August 1999 abgelehnt. Der Kläger habe keine besitzstandswahrende Vortätigkeit im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V erbracht. Ein schützenswerter Bestand sei regelmäßig nur dann gegeben, wenn innerhalb des Dreijahreszeitraums vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 in eigenverantwortlicher und selbständiger Tätigkeit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von höchstens 12 Monaten mindestens 250 Behandlungsstunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht worden seien, sei es im Delegationsverfahren, sei es im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens. Der Kläger habe demgegenüber in dem für ihn günstigsten Jahreszeitraum vom Quartal 2/96 bis zum Quartal 1/97 lediglich 198 Behandlungsstunden durchlaufen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 11. Oktober 1999. Er sei der Meinung, dass die Forderung nach 250 Behandlungsstunden innerhalb von 12 Monaten nicht den Gesetzesmotiven entspreche und halte darüber hinaus diese Forderung für verfassungswidrig (Art.3, 12, 14 GG). Aufgrund seines Alters stelle die Ablehnung seines Antrages eine besondere Härte dar, da er keinen Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung stellen könne. Er führe mit seiner Frau E. H. zusammen eine Praxisgemeinschaft. Zusammen würden die Bedingungen (250 Stunden) reichlich erfüllt. Er wäre zufrieden, wenn einer von beiden zugelassen würde.
Hierzu hat die Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz vom 5. Februar 2001 Stellung genommen. Der Kläger habe im gesamten Dreijahreszeitraum vom Quartal 3/94 bis zum Quartal 2/97 467 Stunden an Psychotherapie im Delegationsverfahren erbracht. Hiervon würden auf einen zusammenhängenden 12-Monatszeitraum (Quartale 2/96 bis 1/97) maximal die vom Zulassungsausschuss anerkannten 198 Behandlungsstunden entfallen. Diese Tätigkeit, die selbst bei Annahme von nur 45 Arbeitswochen pro Jahr einem durchschnittlichen Behandlungsumfang von 3,4 Wochenstunden bzw. im obengenannten Jahreszeitraum von nur 4,4 Wochenstunden entspräche, sei nicht geeignet, eine schützenswerte Praxissubstanz zu begründen. Die bedarfsunabhängige Zulassung sei ebenso wie die regelhafte Zulassung ein höchstpersönliches Recht, deren Voraussetzungen vollständig in eigener Person erfüllt sein müssten. Behandlungsstunden von Psychotherapeuten, die in Praxisgemeinschaft behandeln, könnten demnach grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Nichts anderes könne gelten, wenn die unter derselben Praxisanschrift tätigen Therapeuten Eheleute seien. Auch die Tatsache, dass der am 26. Februar 1940 geborene Kläger infolge seines Alters nach § 25 Ärzte-ZV keine bedarfsabhängige Zulassung mehr erhalten könne, begründe keinen Anspruch auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung.
Sofern mangels Vertrauensschutzes weder eine bedarfsunabhängige noch mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen eine bedarfsabhängige Zulassung in Betracht komme, müsse das Interesse des Psychotherapeuten an einer Tätigkeit im vertragsärztlichen System gegenüber den öffentlichen Interessen, die die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen - hier also die Regelung des § 25 Ärzte-ZV - rechtfertigen, zurücktreten. Die Beigeladene zu 1) hat zusätzlich beantragt, eine entsprechende Entscheidung des Beklagten gemäß § 97 Abs.4 SGB V für sofort vollziehbar zu erklären.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 10. Mai 2001 den Widerspruch des Klägers und ebenso den Antrag auf sofortige Vollziehung der Beigeladenen zu 1) zurückgewiesen. Der Kläger habe mit 467 Behandlungsstunden im Zeitfenster, davon 198 Behandlungsstunden in einem zusammenhängenden Jahreszeitraum keinen schützenswerten Besitzstand erworben. Da die Zulassung ein höchstpersönliches Recht sei, könnten auch die von der Ehefrau erbrachten Stunden in der Praxis nicht angerechnet werden. Die Nichtberücksichtigung von nach dem Endstichtag (24.Juni 1997) erbrachte...