nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 18.12.2002; Aktenzeichen S 32 KA 1873/01)

 

Tenor

I. Die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Dezember 2002 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte über den Widerspruch des Klägers vom 21. Februar 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden hat.

II. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die bedarfsabhängige Zulassung als psychologischer Psychotherapeut in A ... Der 1942 geborene Kläger ist seit 1976 als freiberuflicher Psychotherapeut in eigener Praxis in M. niedergelassen.

Der Kläger hat mit Formularantrag vom 29. Oktober 1999 Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeut gestellt. Auf den Hinweis des Zulassungsausschusses, dass die Zulassung eines Arztes, der das 55. Lebensjahr vollendet habe, grundsätzlich ausgeschlossen sei und der Zulassungsausschuss nur in Ausnahmefällen davon abweichen könne, wenn dies zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich sei, hat der Kläger mit Schreiben vom 01.11.1999 eine Stellungnahme abgegeben. Mangels eines Abschlusses in einem Richtlinienverfahren habe er über lange Zeit GKV-Patienten nur im Rahmen der "Techniker-Kasse-Regelung" oder unter der Voraussetzung des § 13 SGB V behandeln können. Die Honorare hätten sich je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Selbstzahler zwischen 10 % bis höchstens 100 % der Kassenleistung, im Schnitt bei etwa 60 % der Kassensätze, bewegt. Die beschriebene Einkommenssituation sei noch auskömmlich gewesen, habe aber bei einem langjährigen Bruttoeinkommen von ca. 60.000,00 DM p.a. und der Höhe der Praxiskosten in M. kaum Spielraum für den Aufbau einer Altersversorgung gelassen. Die derzeitige Anwartschaft aus der inzwischen beitragsfrei gestellten privaten Rentenversicherung liege bei 345,20 DM monatlich. Die Nichterlangung der bedarfsunabhängigen Zulassung bei der KV München führe jetzt zu einer dramatischen Verschlechterung seiner Einkommenssituation. Die Nichtzulassung zur GKV stelle für ihn die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz dar, sie komme in ihrer Auswirkung einem Berufsverbot gleich. Seine Bemühungen, durch Bewerbungen auf Vermittlung des Arbeitsamtes und auf Stellenanzeigen in Fachpublikationen eine Tätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut zu finden, hätten sich angesichts zahlloser jüngerer Mitbewerber als aussichtslos erwiesen. Der bereits eingetretene wirtschaftliche und der drohende soziale Abstieg würden ihm als eine unbillige Härte erscheinen. Der Zulassungsausschuss Ärzte Schwaben hat mit Beschluss vom 1. Dezember 1999/Bescheid vom 19. Januar 2000 den Antrag des Klägers abgelehnt. Nach Auffassung des Zulassungsausschusses liege eine unbillige Härte u.a. dann vor, wenn auf Grund einer neuen Gesetzes- bzw. Normenlage das bisher behandelte Klientel zur Gänze oder zu einem erheblichen Teil vom Antragsteller nicht mehr behandelt werden könne. Dies treffe hinsichtlich des In-Kraft-Tretens des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten für das Klientel des Klägers nicht zu. Bei den vom Kläger bisher behandelten Patienten handle es sich nach dessen Angaben zu einem Großteil nicht um Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung. Hinzu komme, dass entsprechend den Angaben des Klägers seine Ehefrau, die als Psychoanalytikerin tätig sei, Hauptverdienerin sei. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 21. Februar 2000, der in der Folge nicht näher begründet wurde. Der Beklagte hat mit Beschluss vom 20. Februar 2001/Bescheid vom 16. Mai 2001 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Sofern mangels Vertrauensschutz weder eine bedarfsunabhänge noch mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen eine bedarfsabhängige Zulassung in Betracht komme, müsse das Interesse des Psychotherapeuten an einer Tätigkeit im vertragsärztlichen System gegenüber den öffentlichen Interessen, die die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen - hier also die Regelung des § 25 Ärzte-ZV - rechtfertigen, zurücktreten. Dies führe auch vorliegend nicht zu einem unbilligen Ergebnis. Der Kläger habe seit Jahren kaum Patienten der GKV, sondern Selbstzahler und Privatpatienten behandelt. Diese Erwerbstätigkeit habe damit über viele Jahre sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht den Status des Klägers geprägt. Es sei dem Kläger daher zumutbar, seine künftige psychotherapeutische Tätigkeit auf die von ihm bisher überwiegend ausgeübte Behandlung von Privatpatienten und Selbstzahlern zu beschränken. Ob dies für den Kläger zu einer finanziellen Einbuße führe, sei ohne rechtliche Bedeutung. Das Institut der bedarfsabhängigen Zulassung bezwccke nicht die Sicherung des Lebensunterhalts für in finanzielle Bedräng...

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