Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.11.2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1967 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Kfz-Mechanikers. Zuletzt war er in den Jahren 2007 bis 2009 versicherungspflichtig auf einem Zeitarbeitsplatz als Einrichter in einer Kunststofffabrik beschäftigt.
Wegen des Vorliegens von Adipositas beantragte der Kläger im August 2009 die vorzeitige Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme, die ihm mit Urteil des Sozialgerichts Würzburg zugesprochen wurde (Az. S 14 R 4465/09). Vom 10.02.2011 bis 17.03.2011 befand sich der Kläger zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik S. in Bad K.. Im dortigen Entlassungsbericht vom 24.03.2011 wurden als Diagnosen aufgeführt:
1. Adipositas permagna III. Grades (BMI 62,8).
2. Arterielle Hypertonie.
3. Gemischte Fettstoffwechselstörung.
4. Akutes Erysipel rechter Unterschenkel.
5. Nikotinabusus.
6. Hyperurikämie.
Beim Kläger konnte während der Rehabilitation das Gewicht zwar um 14 kg reduziert werden, es lag aber trotzdem noch weit über allen Normalbereichen. Der Kläger sei als mehr als sechsstündig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten anzusehen, wobei keine Überkopfarbeiten rechts, keine Zwangshaltungen, kein Heben und Bewegen schwerer Lasten sowie kein häufiges Bücken, Hocken oder Knien zumutbar seien. Die Einsatzfähigkeit als Kfz-Mechaniker sei zu bejahen. Aktuell liege Arbeitsunfähigkeit vor. Eine weitere deutliche Gewichtsreduktion könne nach ärztlicher Ansicht das Leistungsbild erheblich verbessern.
Am 08.03.2012 stellte der Kläger bei der Beklagten den streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Veranlassung der Beklagten wurde er am 30.05.2012 durch den Internisten Dr. L. untersucht, der die Gesundheitsstörungen des Klägers folgendermaßen beschrieb:
1. Übergewichtigkeit (BMI 56).
2. Essentielle Hypertonie Stadium I.
3. Hyperlipoproteinämie, Hyperurikämie.
4. Beginnende Coxarthrose rechts.
Aus internistischer Sicht bestehe eine vollschichtige Einsatzfähigkeit. Eine Einsatzfähigkeit im früheren Beruf als Einrichter oder Kfz-Mechaniker sei ebenfalls gegeben. Die Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens werde empfohlen.
Ein solches holte die Beklagte am 10.07.2012 beim Neurologen und Psychiater Dr. S. ein. Als Diagnosen wurden dort festgestellt:
1. Generalisierte Angststörung.
2. Panikattacken.
3. Soziale Phobie.
4. Adipositas III. Grades.
5. Arterielle Hypertonie, medikamentös kompensiert.
Die bisher durchgeführte Psychotherapie durch einen psychologischen Psychotherapeuten sei wirkungslos geblieben und es gelte jetzt eine anxiolytisch-antidepressive Behandlung unter Federführung eines Arztes für Psychiatrie vorzunehmen. Aktuell liege Arbeitsunfähigkeit vor und es sei eine stationäre oder mindestens teilstationäre Behandlung angezeigt, zu der der Kläger sich jedoch nicht habe entschließen können. An sich sei der Kläger als Maschineneinrichter und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich sechs Stunden und mehr einsatzfähig, wobei körperliche Anstrengungen nicht möglich seien. Das sozialmedizinische Leistungsbild wurde durch Dr. E. bestätigt und um Einschränkungen hinsichtlich Klettern oder Steigen, Zwangshaltungen und überdurchschnittlichem Zeitdruck ergänzt.
Mit Bescheid vom 26.07.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Nach der vorliegenden medizinischen Beurteilung sei der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er verweisbar sei, noch mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig.
Der Widerspruch des Klägers vom 08.08.2012 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2012 zurückgewiesen. Gründe, warum der Bescheid nicht zutreffen sollte, seien nicht genannt worden und im Übrigen auch nicht erkennbar.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 06.11.2012 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. F. und Dr. U. sowie des Dipl.-Psych. E. beigezogen. Sodann hat es den Internisten und Sozialmediziner Dr. G. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt, das dieser am 24.09.2013 erstellt hat. Die Gesundheitsstörungen des Klägers hat Dr. G. wie folgt beschrieben:
1. Adipositas III. Grades.
2. Angststörung und soziale Phobie.
3. Adipositasbedingte Funktionseinschränkung in den großen Körpergelenken.
4. Beinödeme.
5. Bluthochdruck.
6. Diabetes mellitus Typ II.
Dr. G. hat beim Kläger eine multimodale Behandlung als noch nicht ausgeschöpft angesehen. Beim Kläger bestehe ein Einsatzvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten; in qualitativer Hinsicht seien Tätigkeiten mit längerem Stehe...