Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Anspruch auf Verletztenrente. Feststellung der Höhe einer Erwerbsminderung bei einer Sprunggelenksfraktur. Umfang der Bindungswirkung eines vorläufigen Bescheides über Verletztenrente auf die endgültige Festsetzung einer Rente auf unbestimmte Zeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Sprunggelenksluxationsfraktur und beginnender posttraumatischer Arthrose.
Orientierungssatz
Wird nach einer zunächst vorläufig erfolgten Feststellung einer Entschädigung wegen eines Gesundheitsschadens in Folge eines Arbeitsunfalls durch den Unfallversicherungsträger erstmals eine Rente auf unbestimmte Zeit festgesetzt, so ist er bei dieser Entscheidung nicht an die vorläufig erfolgten Festsetzungen gebunden. Vielmehr kann er auch eine Festsetzung vornehmen, die von der bisherigen Festsetzung abweicht.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 03.12.2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin über den 30.09.2012 hinaus Anspruch auf eine Verletztenrente wegen ihre Arbeitsunfalls vom 07.01.2008 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. hat.
Die am 1949 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt als Küchenhilfe im "Schlosshotel S." in B-Stadt beschäftigt. Am 07.01.2008 gegen 12.00 Uhr leerte sie eine Papiertonne im Außenbereich aus. Dabei rutschte sie auf dem gestreuten, aber schneeglatten Boden aus, stürzte und knickte mit dem linken Sprunggelenk um.
Laut Durchgangsarztbericht des Dr. P. vom Krankenhaus B-Stadt vom Unfalltag erlitt sie eine trimalleoläre Sprunggelenksluxationsfraktur links. Die Röntgenbilder zeigten eine Fraktur durch den Außenknöchel auf Höhe der Syndesmose bei Weber-B-Fraktur, eine Fraktur durch den Innenknöchel mit Dislokation nach distal und medial sowie ein disloziertes abgesprengtes Volkmann‚sches Dreieck und eine Subluxation im Sprunggelenk nach dorsal. Noch am Unfalltag erfolgte eine Operation mit Plattenosteosynthese der Fibula distal links, Naht der Syndesmose, Reposition der Mehrfragmentfraktur der langen Röhrenknochen und Schraubenosteosynthese der Tibia distal links sowie geschlossene Reposition der Fraktur durch Schraube der Tibia distal links. Nach Röntgenbild vom 09.01.2008 war die Innenknöchelfraktur mit zwei Schrauben versorgt. Es bestand eine winzige Stufenbildung bei guter Adaptation sowie eine Stufenbildung von 1-2 mm in der Gelenkfläche bei durch Schraube adaptiertem Volkmann‚schen Dreieck. Hinsichtlich der mit Platte und Schrauben fixierten Außenknöchelfraktur zeigte sich eine gute Adaptation. Am 20.02.2008 wurde die Stellschraube entfernt.
Dr. P. führte im Ersten Rentengutachten vom 12.09.2008 aus, dass als wesentliche Unfallfolgen noch eine sichtbare Schwellung im Bereich des linken Sprunggelenks mit mäßiggradiger Bewegungseinschränkung und belastungsabhängigen Schmerzen bestünde, wobei die Röntgenverlaufskontrolle vom 12.06.2008 eine weitgehende Durchbauung der Frakturen in guter Stellung gezeigt habe. Die Klägerin hatte als Beschwerden eine vor allem abends nach normaler Belastung auftretende starke Schwellneigung des linken Sprunggelenks und Belastungsschmerzen geschildert sowie eine deutliche Wetterempfindlichkeit. Bei Untersuchung bestand eine deutliche Schwellung des linken Sprunggelenks; die Beweglichkeit im linken Sprunggelenk war im Seitenvergleich mäßig reduziert (Heben / Senken rechts 20-0-30°, links 10-0-20°). Zehenspitzengang und Hackenstand, Bücken und Hinknien waren normal möglich. Die Kraft war seitengleich und es bestanden keine neurologischen Defizite. Dr. P. bewertete die unfallbedingte MdE mit 20 v.H.
Auf Grund dieser Einschätzung gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2008 eine Verletztenrente im Sinne einer vorläufigen Entschädigung nach einer MdE von 20 v. H. bis auf Weiteres. Berücksichtigt wurden eine Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk, eine Schwellneigung und belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks, nach operativ versorgtem, in guter Stellung weitgehend knöchern verheiltem trimalleolärem Sprunggelenksbruch links mit inliegendem Implantat und reizlos verheilten Operationsnarben.
Zur Prüfung des Anspruchs der Klägerin auf eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit veranlasste die Beklagte ein Zweites Rentengutachten von Dr. P. vom 27.07.2010. Dieser führte aus, dass sich allenfalls noch eine endgradige Bewegungseinschränkung am linken oberen Sprunggelenk (OSG) feststellen ließe. Am 18.01.2009 sei die Metallentfernung erfolgt. Röntgenologisch sei im hinteren Teil des tibiotalaren Gelenks eine geringe Stufe erkennbar, ebenso eine Gelenkspaltverschmälerung zwischen Talus (Sprungbein) und Malleolus lateralis (Außenknöchel) als Ausdruck einer diskret beginnenden Arthrose. Die Klägerin beklagte eine Schwellneigung des linken Unter...