Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Verletztenrente. MdE-Bemessung. 20 vH. Arthrose im Sprunggelenk. erhöhende Berücksichtigung der Schmerzsituation und Schwellneigung
Leitsatz (amtlich)
Zur Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Arthrose des Sprunggelenkes (hier: 20 vH).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.03.2007 und der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH über den 31.12.2005 hinaus auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte zu Recht die auf Grund des Versicherungsfalles vom 28.02.2003 vorläufig bewilligte Verletztenrente mit Ablauf des Monats Dezember 2005 entzogen hat und ob der Klägerin ein Anspruch auf Verletztenrente auf unbestimmte Zeit zusteht.
Am 28.02.2003 erlitt die Klägerin auf der Rückfahrt von ihrer Beschäftigungsstelle zu ihrer Wohnung einen Frontalzusammenstoß. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom 28.02.2003 zog sie sich folgende Verletzungen zu: Sternumprellung, distale Radiusfraktur rechts ohne Dislokation, Fersenbeinfraktur links (Röntgenbefund: Fersenbeintrümmerfraktur mit ausgedehnter Gelenkbeteiligung im linken unteren Sprunggelenk), Risswunde mit Eröffnung der Bursa praepatellaris rechts sowie druckschmerzhafte Schwellung im distalen Unterschenkel- und Sprunggelenksbereich links mit schmerzbedingter aufgehobener Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk.
Zur Behandlung der Verletzungen befand sich die Klägerin in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F., in der die operative Versorgung der Trümmerfraktur des Fersenbeins erfolgte. Mit Bericht vom 29.10.2003 stellte der Chirurg Prof. Dr. B. fest, der rechte Rückfuß sei im Seitenvergleich noch geschwollen, die Narbenbildung außenseitig reizlos, es bestehe noch ein Druckschmerz im Verlauf der Peronealsehne körperfern des Außenknöchels am außenseitigen Rückfuß sowie ein Bewegungsschmerz im Subtalargelenk sowie Calcaneo cuboid-Gelenk. Insgesamt bestehe eine zirka hälftige Bewegungseinschränkung des unteren Sprunggelenkes und eine endgradige Bewegungseinschränkung der Fußhebung im oberen Sprunggelenk. Gefühlsempfindung und arterielle Durchblutung seien unauffällig, die Kraft des linken Beines sei noch leicht vermindert. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaß werde verbleiben, die Einleitung eines Rentenbegutachtungsverfahrens werde empfohlen.
Mit Gutachten vom 01.02.2004 stellte der Unfallchirurg Dr. H. fest: Seitens der Sternumprellung und der Radiusfraktur bestünden keine Verletzungsfolgen. Hinsichtlich der Kniegelenkskontusion rechts bestehe noch ein diskreter Druckschmerz über dem medialen Kniegelenkspalt. Nach Osteosynthese der Fersenbeinsfraktur links zeige sich über dem Außenknöchel eine geschwungene, etwa 15 Zentimeter lange Narbe, welche keloidarm verheilt sei. Es bestehe eine Druckempfindlichkeit des Fersenbeins. Das obere Sprunggelenk sei diskret bewegungseingeschränkt. Im Bereich des unteren Sprunggelenkes zeige sich eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit um etwa 3/10 im Vergleich zur Gegenseite. Das Gangbild sei regelrecht. Der Einbeinstand rechts gelinge problemlos, links sei die Patientin etwas "wackelig". Röntgendiagnostisch wurde links ein diskret abgeflachter Tubergelenkwinkel (ca. 10°) festgestellt. Es zeigte sich eine praearthrotische Deformität zum Talus hin im Sinne einer beginnenden Arthrose im unteren Sprunggelenk. Das obere Sprunggelenk sei normal konfiguriert. Für die Zeit vom 28.01.2004 (Tag der Untersuchung) bis 28.01.2005 und darüber hinausgehend sei die MdE in Höhe von 20 vH einzuschätzen.
Mit Bescheid vom 03.03.2004 erkannte die Beklagte als Folgen des Versicherungsfalles vom 28.02.2003 an: Glaubhafte subjektive belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenkes nach knöchern fest verheiltem körperfernen Speichenbruch rechts, glaubhafte subjektive belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des rechten Knies nach Prellung des rechten Knies mit operativer Entfernung eines Schleimbeutels (Bursektomie), Bewegungseinschränkung im linken unteren Sprunggelenk, endgradige Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk, leichte Muskelminderung am linken Unterschenkel, glaubhafte subjektive Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenkes sowie Sensibilitätsstörungen am Außenrist des linken Fußes nach operativ versorgtem, unter geringer Abflachung des Tubergelenkwinkels knöchern fest verheiltem Fersenbeintrümmerbruch links mit noch einliegendem Osteosynthesematerial und beginnender posttraumatischer Arthrose im unteren Sprunggelenk. Die Beklagte bewilligte eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE in Höhe von 20 ...