rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 09.09.1998; Aktenzeichen S 12 RJ 601/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.09.1998 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.1997 verurteilt, die Zeiten vom 28.01.1953 bis 29.05.1954 und vom 01.06.1954 bis 04.11.1981 entsprechend den Bescheinigungen Nr 3663 und 340 sowie der Adeverinta vom 19.07.1999 bei der Rente der Klägerin als nachgewiesen zu berücksichtigen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, in welchem Umfang in Rumänien zurückgelegte Versicherungszeiten der Klägerin nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
Die am 1937 geborene Klägerin ist im Dezember 1981 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt; sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Am 31.07.1996 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Sie hat dabei angegeben, dass sie in Rumänien überwiegend als Straßenbauarbeiterin, Schlosserhelferin und Monteurin beschäftigt war, und dazu die Bescheinigung (Adeverinta) Nr 2729 vom 20.08.1991 der "Sektion Nationalstraßen" in Timisoara sowie eine weitere Bescheinigung Nr 7556 vom 15.10.1991, ausgestellt von der Handelgesellschaft G. in Timisoara, vorgelegt. Die Bescheinigung Nr 2729 betrifft den Zeitraum vom 28.01.1953 bis 29.05.1954: Die Klägerin habe in dieser Zeit keinen unbezahlten Urlaub gehabt und keine Krankenhilfe in Anspruch genommen; sie habe auch nicht unentschuldigt gefehlt. Die Bescheinigung Nr 7556 bestätigt für den Zeitraum vom 01.06.1954 bis 04.11.1981 pauschal einen Krankenurlaub von 155 Tagen (nämlich 112 Tage Mutterschaftsurlaub und 43 Tage Krankenurlaub für die Pflege eines kranken Kindes); die Sozialversicherungsbeiträge seien vom Lohn einbehalten worden mit Ausnahme der 155 Tage Krankenurlaub. Mit Bescheid vom 29.11.1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01.09.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (in Höhe von monatlich DM 1.404,49) und rechnete dabei die Entgeltpunkte für die in Rumänien zurückgelegten Zeiten nur zu 5/6 an. Dagegen erhob die Klägerin am 27.12.1996 Widerspruch und machte geltend, dass sie mit Ausnahme der bestätigten 155 Tage keinen unbezahlten Urlaub gehabt habe und auch sonst an ihren Arbeitsstellen nicht unentschuldigt gefehlt habe. Als Ergebnis ihrer weiteren Bemühungen um Arbeitsnachweise aus Rumänien legte sie die Bescheinigungen Nr 3663 vom 23.09.1996, ausgestellt vom Straßenbau-Unternehmen in Temeschburg, und Nr 340 vom 27.09.1996, ausgestellt von der Handelsgesellschaft G. in Temeschburg, vor. Darin sind, aufgeschlüsselt nach Jahren und Monaten, die tatsächlich geleisteten Arbeitstage, Urlaubstage, Krankheitstage und unbezahlte Urlaubstage (Freistellungen) sowie unentschuldigte Fehltage vermerkt. In Abweichung von den früheren Bescheinigungen sind nun für die Jahre 1970 bis 1980 weitere Fehlzeiten für Krankheiten (21 Tage) und unbezahlten Urlaub (14 Tage) aufgeführt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.07.1997 zurück. Die vorgelegten Bescheinigungen ließen Zweifel offen, ob von den Arbeitgebern alle Unterbrechungen der Beschäftigungsverhältnisse dokumentiert worden seien und ob die noch vorhandenen Personalunterlagen als lückenlos angesehen werden könnten.
Dagegen hat die Klägerin am 18.07.1997 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben und die Auffassung vertreten, sie habe mit den vorgelegten Bescheinigungen den geforderten Nachweis erbracht; eine Kürzung der Entgeltpunkte sei nicht gerechtfertigt. Mit Urteil vom 09.09.1998 hat das Sozialgericht die - auf ungekürzte Anrechnung der vom 28.01.1953 bis 04.11.1981 in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten gerichtete - Klage abgewiesen. Der Nachweis für ununterbrochene Beitrags- und Beschäftigungszeiten sei durch die vorgelegten Adeverintas nicht erbracht. Es bestünden vielmehr grundsätzliche und konkrete Zweifel an der Richtigkeit der in Rumänien ausgestellten Bescheinigungen. Insbesondere sei fraglich, ob die von der Klägerin der Form nach vorgefertigten Bescheinigungen in Rumänien inhaltlich auf ihre Richtigkeit überprüft worden seien. Zweifelhaft erschienen auch die Eintragungen für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs, der nicht mit den regulären Mutterschutzvorschriften übereinstimme. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Bescheinigungen ergäben sich ferner aus der Vorgehensweise der Klägerin, die Eintragungen in ein selbst erstelltes Schema vorzunehmen und dieses zur Bestätigung nach Rumänien zu schicken; dabei seien von ihrem Bevollmächtigten auch handschriftliche Änderungen vorgenommen worden. Auch wenn es sich bei den im Einzelnen aufgezeigten Unstimmigkeiten um "Kleinigkeiten" handele, machten diese doch deutlich, dass Zweifel an de...