rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 05.07.2001; Aktenzeichen S 12 RJ 916/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.07.2001 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 17.07.2001 verurteilt, die Beitragszeiten der Klägerin vom 03.07.1962 bis 31.10.1977 und vom 01.11.1977 bis 25.05.1990 bei der Berechnung der Altersrente als nachgewiesen zu berücksichtigen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, in welchem Umfang in Rumänien zurückgelegte Versicherungszeiten der Klägerin nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen sind.

Die am 1940 geborene Klägerin ist am 16.06.1990 aus Rumänien in die Bundesrepublik eingereist; sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Im Kontenklärungsantrag vom 05.09.1991 gab sie an, sie habe in ihrer Heimat von 29.08.1960 bis 25.05.1990 versicherungspflichtig gearbeitet. Sie legte die Adeverinta Nr 4650 vom 10.12.1990, ausgestellt vom Unternehmen Textilkunst in T./Rumänien vor, in der die von ihr geltend gemachten Zeiten (Beginn und Ende) bestätigt wurden. Die Beklagte erteilte der Klägerin, die in Rumänien zwei Kinder geboren hat (Tochter Renate am 1961 und Tochter Rita am 1969) den Bescheid vom 07.10.1997, in dem die rumänischen Zeiten mit einer Anrechnung zu 5/6 vorgemerkt wurden. Im Bescheid vom 10.12.1998 merkte die Beklagte zusätzlich - ebenfalls zu 5/6 - die Zeit vom 16.03.1958 bis 15.04.1960 (Beschäftigung in der Landwirtschaft) vor. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos.

Die Klägerin legte die Adeverinta Nr 1044 vom 21.01.1999 des Banater Kollegiums T. vor, in der - gegliedert nach gearbeiteten Tagen, Erholungs- und Krankenurlaub, unbezahltem Urlaub, Studienurlaub, freien Tagen und unentschuldigtem Fehlen - die Zeit von August 1960 bis Ende 1961 bestätigt wurde, ferner die Adeverinta der Handelsgesellschaft A. in T. Nr 62 vom 26.01.1999, die - gegliedert nach der vorgenannten Art - die Zeit von Juli 1962 bis Oktober 1977 umfasst. Außerdem hat die Klägerin die den Zeitraum von November 1977 bis Mai 1999 betreffende Adeverinta Nr 40 (der Firma A.) vorgelegt. Die Erhöhung der Tabellenwerte um 1/5 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 20.07.1999 und Widerspruchsbescheid vom 18.10.1999 abgelehnt. Eine ungekürzte Anrechnung im Wege der Neufeststellung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) könne nicht erfolgen, da weiterhin kein Nachweis iS des § 22 Abs 3 FRG vorliege. Selbst wenn man unterstelle, dass im vorliegenden Fall die Lohnunterlagen des damaligen Arbeitgebers noch vollständig erhalten sind, müsse wegen der ungesicherten Art der Lohnlistenführung in Rumänien die Seriosität nachträglicher Bescheinigungen generell in Frage gestellt werden.

Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat den Hausarzt der Klägerin, Dr.S. in Nürnberg, zu den krankheitsanamnestischen Angaben der Klägerin über die Zeit ihres Aufenthalts in Rumänien schriftlich gehört. Weiter hat es Anfragen an die rumänischen Betriebe gerichtet, welche die von der Klägerin vorgelegten Adeverintas ausgestellt hatten. Eine Antwort ist nicht ergangen.

In der mündlichen Verhandlung hat das SG die Klägerin informatorisch gehört, die erklärte, dass sie die Adeverinta Nr 40 vom 18.01.1999 (für die Zeit von 1977 bis 1990) nach nur zwei Stunden Wartezeit erhalten habe. Mit Urteil vom 05.07.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Adeverinta Nr 62 vom 26.01.1999 (betreffend den Zeitraum vom 03.07.1962 bis 01.11.1977) sei mit Zweifeln behaftet und könne nicht als Nachweis gewertet werden. Teilweise seien zu wenige und teilweise zu viele Arbeitstage bescheinigt. So seien zum Teil sogar weniger Arbeitstage bescheinigt, als nach den Angaben der Klägerin tatsächlich hätten gearbeitet werden müssen. Auffallend sei auch, dass für September 1969 neun Arbeitstage bestätigt sind, obwohl die Tochter Rita am 1969 geboren wurde. Auch sei die Adeverinta vom 08.06.2001, in deren Geltungszeitraum die Geburt der Tochter Renate am 1961 falle, trotz Berichtigung fragwürdig, weil hier insgesamt 112 Arbeitstage als Fehlzeit bestätigt wurden. Die Adeverinta Nr 40 vom 18.01.1999 könne nicht als Nachweis angesehen werden, da die Klägerin diese bereits nach nur zwei Stunden Wartezeit in Händen gehabt habe. Dies lasse annehmen, dass keine Einsicht in die Originalunterlagen genommen wurde. Außerdem falle ins Auge, dass die Klägerin über einen Zeitraum von 12 1/2 Jahren keinerlei Krankheitstage gehabt habe und dass die Bescheinigung für jeden Kalendermonat sämtlicher Jahre die jeweils gleiche Anzahl von Arbeitstagen aufführe. Offensichtlich sei ein Schema verwendet worden, ohne dass sich jemand die Mühe gemacht hätte, dieses anhand des Kalenders zu überprüfen. Aus diesen Gründen habe das Gericht insgesamt begründete Zweifel an der Richtigkeit und dem Wahrheitsgehalt der v...

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