Entscheidungsstichwort (Thema)
Wehrdienstbeschädigung. Fallschirmspringer. Bandscheibenschaden. Trauma. Unfallereignis. truppenärztliche Behandlung. Berufskrankheiten Nr. 2108 und 2110
Leitsatz (redaktionell)
Eine Wehrdienstbeschädigung nach § 81 Abs. 1 SVG liegt nur vor, wenn eine Gesundheitsstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.01.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von "Rückenschmerzen mit Bandscheibenvorfall" als Wehrdienstschädigungsfolgen (WDBF) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 30 v.H. und Versorgung ab 01.01.1994 nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Der 1968 geborene Kläger leistete vom 01.10.1988 bis zum 31.12.1993 als Soldat auf Zeit Dienst bei der Bundeswehr; seit seiner Ausbildung zum Fallschirmspringer ab Februar 1989 sind bis Ende 1991 weitere 17 Sprünge dokumentiert; im Oktober 1991 erhielt er nach fünf Sprüngen das amerikanische Springerabzeichen; am 31.12.1993 wurde er wegen Dienstunfähigkeit entlassen.
Am 25.02.1991 wurde erstmals für den Kläger ein WDB-Blatt angelegt wegen sehr starker tiefsitzender Rückenschmerzen nach Kniegelenksoperation mit Spinalanästhesie. Dem beigezogenen Leistungsauszug der AOK war u.a. eine Behandlung beim Städtischen Krankenhaus R. vom 14.07.1988 über eine Schädel- Thorax-LWS-Kontusion, Distorsion am rechten Knie und Morbus Scheuermann zu entnehmen. Im Musterungsblatt vom 09.06.1987 fand sich unter der Ziffer II 42 "abgeflachte LWS". Die Unterlagen der L.-Universität München (L.) beschreiben am 19.03.1991 u.a. einen kleinen Bandscheibenprolaps lumbosakral und die Planung einer perkutanen Nucleotomie bei therapieresistenten Beschwerden. Bei der ambulanten Vorstellung des Klägers am 05.03.1991 (Arztbrief vom 20.03.1991 an Truppenarzt Dr. G.) im Klinikum rechts der Isar, M., fanden sich "umschriebene Dauerschmerzen im LWS-Bereich unklarer Ätiologie". Für die Zeit vor den Knieoperationen im Juni und Oktober 1990 (jeweils in Spinalanästhesie) wurden keine Beschwerden im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fallschirmspringer angegeben.
Die Oberstabsärztin Dr. Z. wertete diese Unterlagen aus und stellte am 24.06.1991 fest, nach zweimaliger operativer Behandlung mit Spinalanästhesie am 01.06. und am 11.10.1990 sei es beim Kläger jeweils nach Ablauf von zwei Wochen zu therapieresistenten Rückenschmerzen gekommen; als wahrscheinliche Ursachen der Beschwerden stellten sich nach entsprechender Diagnostik ein Bandscheibenvorfall L5/S1 und Bandscheibenvorwölbungen L4/L5 bei engem Spinalkanal L3/L4 sowie eine deutliche Scheuermann'sche Erkrankung heraus; deshalb könne ein ursächlicher Zusammenhang mit Einflüssen des Wehrdienstes nicht wahrscheinlich gemacht werden; die Voraussetzungen zur Anwendung des sogenannten Op-Erlasses lägen nicht vor, da anatomisch eine mechanische Einwirkung auf die Zwischenwirbelräume durch die Spinalanästhesie nicht möglich sei; zudem sei der Fehlstellung der Lendenwirbelsäule im Sinne einer Abflachung als Voraussetzung zu möglichen degenerativen Bandscheibenveränderung durch die Fehlerziffer II 42 Rechnung getragen worden; auch werde eine MdE ausgleichsberechtigenden Grades nicht erreicht.
Mit Bescheid vom 23.07.1991 lehnte das Wehrbereichsgebührnisamt V einen Ausgleich ab; durch Folgen einer gesundheitlichen Schädigung sei die Erwerbsfähigkeit nicht um mindestens 25 v.H. für die Dauer von wenigstens sechs Monaten gemindert; die "Rückenbeschwerden bei konstitutionell bedingten Wirbelsäulenveränderungen (bei L5/S1 und L4/L5) an den Bandscheiben und Scheuermann'scher Erkrankung (WS-Erkrankung im Wachstumsalter)", wegen der das WDB-Blatt angelegt wurde, bedinge eine solche MdE nicht.
Am 24.03.1993 wurde erneut ein WDB-Blatt angelegt. Der Kläger hatte darauf hingewiesen, in seiner bisherigen Tätigkeit als Fallschirm- und Gebirgsjäger seien bei ihm immer häufiger Rückenbeschwerden bis zur Lähmung des rechten Fußes aufgetreten, eine Untersuchung habe einen Bandscheibenvorfall ergeben. Im Arztbrief des Dr. T. vom 14.10.1992 wird der Kläger zitiert, er habe beim Leistungsklettern am 10.10.1992 (sc. Samstag!) eine Schwäche des rechten Fußes bemerkt; die neurologische Untersuchung zeigte eine mäßiggradige rechtsseitige Fuß- und Zehenheberparese (Kraftentwicklung gegen leichten Widerstand); therapeutisch wurden neurotrope Vitamine empfohlen. Im beigezogenen Arztbrief des Dr. L. vom 17.03.1993 wurde der am 16.03.1993 ermittelte CT-Befund der LWS mit dem vor Untersuchung am 27.10.1992 festgestellten als im Wesentlichen identisch beschrieben. In dem Arztbrief des Städtischen Krankenhauses R. vom 05.05.1993 an den Truppenarzt Dr. S...