Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat und deswegen Anspruch auf eine Versorgung nach § 80 SVG geltend machen kann.

Der 1978 geborene Kläger leistete vom 01.05.1999 bis 29.02.2000 als Wehrpflichtiger Wehrdienst. Vom 01.05.1999 bis 30.06.1999 durchlief er die allgemeine Grundausbildung (Unterricht, praktische Ausbildung, Geländetage, Schießtage, Sport), daran schloss sich vom 01.07.1999 bis 30.01.1999 die spezielle Grundausbildung (Führerschein BCE, GGVS-Kurs, Trsp ATN, Sport) an, vom 01.10.1999 bis zum Ausscheiden aus der Bundeswehr am 29.02.2000 befand er sich in Vollausbildung (Transporte fahren, Wachdienste ausüben, Fristenarbeiten an LKW‚s und Materialbewirtschaftung).

Mit Antrag vom 29.02.2000 hat der Kläger Antrag auf Beschädigtenversorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung gestellt. Er hat vorgetragen, dass die ersten Rückenschmerzen im Oktober 1999 während einer Transportübung begonnen hätten. Ein Arztbesuch hätte eine vorübergehende Besserung gebracht. Als er vom 06. bis 09.12.1999 auf Transport gewesen sei, habe er beim Beladen und Verzurren der Güter einen plötzlichen Schmerz im Rücken verspürt. Die schlechten Sitze der LKW‚s hätten zunehmend die Rückenschmerzen verstärkt. Die Beklagte zog Listenauszüge der Krankenkassen des Klägers (AOK Bayern bzw. Landwirtschaftliche Krankenkasse) sowie die medizinischen Unterlagen des Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Gerichtswesen bei. Den beigefügten Untersuchungsbögen von der Musterung sind auf orthopädischem Fachgebiet u.a. eine statische Brustwirbelsäulenachsabweichung, ein Schulterhochstand, eine Überlastungslumbalgie sowie eine Hyperlordose zu entnehmen. In dem Fragebogen über die gesundheitliche Vorgeschichte hat der Kläger am 15.04.1998 selbst vorgetragen, dass er an einer Überlastungslumbalgie leide. Anfang September 1999 begab der Kläger sich wegen Rückenbeschwerden in ärztliche Behandlung, weitere Behandlungen bis zum Ausscheiden aus der Bundeswehr folgten in regelmäßigem Abstand. Die Dres. V./K. nennen in ihrem Arztbrief vom 29.12.1999 als Diagnose eine statische Skoliosierung der Wirbelsäule bei Beckentiefstand links (minus 2 cm links). Kernspintomographisch habe sich bei der Untersuchung in der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. M. ein Bandscheibenvorfall L5/S1 subligamentär medial ergeben. Im Arztbrief des Bundeswehrkrankenhauses U. vom 08.12.1999 wird über eine Untersuchung am 25.11.1999 berichtet. Der Kläger klagte dort über rezidivierende Schmerzen im LWS-Bereich, die ausschließlich lokal begrenzt auftreten würden. In der Vorgeschichte sei ein Zustand nach verstärkter Kälteexposition im Dienst bekannt, die sich schmerzintensivierend bei langjährigen Rückenschmerzen ausgewirkt hätten. Die daraufhin vom Beklagten um eine versorgungsärztliche Stellungnahme gebetene Allgemeinärztin Dr. F. hat zusammenfassend ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang der geklagten Gesundheitsstörungen mit wehrdienstlichen Verrichtungen nicht wahrscheinlich sei. Es habe bereits vorwehrdienstlich eine Rückenschädigung bestanden. Aufgrund der anlagebedingten Fehlstellung der Wirbelsäule sei es zu Verspannungen im Bereich der Lendenwirbelsäule gekommen und zu einem Zustand der Blockierung in den kleinen Wirbelgelenken, hier im Bereich L5/S1. Die Blockierung selbst sei ein Zustand einer reversiblen gestörten Funktion eines Gelenkes im Sinne einer Bewegungseinschränkung. Eine Anerkennung des Bandscheibenleidens im Sinne der Entstehung durch die Dienstleistung bei der Bundeswehr scheide deshalb aus, weil die Wirbelsäule des Klägers bei Beginn der Grundausbildung bereits erheblich vorgeschädigt gewesen sei. Eine Anerkennung des Wirbelsäulenleidens im Sinne der Verschlimmerung komme ebenfalls nicht in Betracht. Es würde sich dann um eine Verschlimmerung handeln, wenn der schädigende Vorgang entweder den Zeitpunkt vorverlegt habe, an dem das Leiden sonst in Erscheinung getreten wäre oder das Leiden schwerer aufgetreten wäre als es sonst zu erwarten gewesen wäre. Eine traumatische Entstehung des Bandscheibenvorfalls scheide aus, sie werde vom Antragsteller auch nicht behauptet.

Der Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 07.11.2000 den Antrag auf Beschädigtenversorgung abgelehnt. Die wehrdienstlichen Belastungen würden keine wesentliche, d.h. annähernd gleichwertige Ursache für den Bandscheibenprolaps darstellen, allein wesentlich sei die chronische Degeneration der Bandscheibe und dies sei eine eigengesetzlich verlaufende Erkrankung.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 21.11.2000, der mit Schriftsatz vom 04.01.2001 näher begründet wurde. Den Manifestationszeitpunkt eines Bandscheibenvorfalles würden wesentlich - teilursächlich - das Hinzutreten äußerer Noxen, z.B. mi...

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