Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. März 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Verletztenrente über den 31. Oktober 1997 hinaus.

Der 1954 geborene Kläger hatte am 24. Februar 1996 eine Schnittverletzung der Finger D 3 bis 5 der linken Hand erlitten, als sich beim Einbau ein Scheibenwischermotor plötzlich einschaltete. Die Beklagte hatte ein Gutachten des Chirurgen Dr. M. (Kreiskrankenhaus M.) vom 26. Juni 1996 eingeholt, der als Unfallfolgen eine verheilte Schnittverletzung der Finger 3 bis 5 der linken Hand mit Strecksehnenteildurchtrennung des 3. und 4. Fingers über dem Mittelglied, persistierende Sensibilitätsstörung am Endglied der Finger 3 bis 5 links sowie ein Streckdefizit in allen drei Endgelenken dieser Finger festgestellt hatte. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage ab 22. April 1996 bis zum Ende des ersten Unfalljahres 20 v.H.

Mit Bescheid vom 12. August 1996 hatte die Beklagte den Arbeitsunfall anerkannt und eine vorläufige Rente in Form einer Gesamtvergütung nach einer MdE um 20 v.H. vom 22. April bis 31. August 1996 gewährt. Nach Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. W. vom 15. Januar 1997 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 1997 für die Zeit ab 1. September 1996 bis auf Weiteres eine vorläufige Rente nach einer MdE um 20 v.H. weitergewährt.

Dr. M. hatte am 13. Juni 1997 berichtet, es bestehe ferner eine Arthrose im Daumengrund- und -endgelenk links. Die Beschwerdesymptomatik sei nicht unfallbedingt. Der von der Beklagten beauftragte Chirurg Dr. Ü. hatte in seinem Gutachten vom 5. August 1997 die MdE um 20 v.H. eingestuft und dabei auch eine sekundäre schmerzhafte Beugeeinschränkung des Daumenendgelenkes als Unfallfolge berücksichtigt.

Die Beklagte hatte eine Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. B. eingeholt, der die Bewegungseinschränkungen im Bereich des Daumenendgelenks durch Arthrose und nicht durch Unfallfolgen verursacht sah und unter Dauerrentengesichtspunkten eine MdE um 10 v.H. für angemessen hielt. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1997 entzog sie die bisherige Rente mit Ablauf des Monats Oktober 1997. Den Widerspruch hatte sie mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 1997 zurückgewiesen.

Im hiergegen gerichteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (Az.: S 3 U 442/97) hatte das Sozialgericht ein plastisch-chirurgisches Gutachten des Dr. H. vom 22. September 1998 eingeholt. Danach seien durch den Unfall vor allem die Beweglichkeit der Endglieder, in leichterem Umfang auch der Mittelglieder des Mittel- und Ringfingers der linken Hand, sowie die Gefühlshaftigkeit des Handrückens betroffen. Die geklagten Schmerzen im Bereich des Daumens und des Zeigefingers seien nicht unfallbedingt. Seit einem Dreivierteljahr würden bei Belastung zunehmend Schmerzen im Handgelenk und im Zeigefinger auftreten. Eine Röntgenaufnahme des Handgelenks habe keinen bedeutsamen Befund ergeben. Die MdE betrage unter Berücksichtigung des neurologischen Zusatzgutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. K., vom 15. September 1998 15 v.H. Der Kläger hatte dieser gegenüber zum Unfallhergang geschildert, die zwei langen Stangen der Scheibenwischanlage hätten wie eine Schere gewirkt. Die Gutachterin hatte die MdE auf neurologischem Fachgebiet mit 5 v.H. eingeschätzt.

Auf klägerischen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hatte das Sozialgericht ein orthopädisches Gutachten des Prof. Dr. P. vom 3. Februar 1999 eingeholt, der den Bewegungs- und Belastungsschmerz im Bereich des linken Handgelenks als unfallabhängig ansah. Es handele sich um eine Folge einer Handgelenksdistorsion im Sinne eines Überstreckungstraumas, eventuell auch mit Schädigung der Bandscheibe zwischen Elle und Speiche (discus triangularis) des Handgelenks. Eine Möglichkeit, diese Beschwerden zu verifizieren oder zu objektivieren, bestehe allerdings nicht. Die Beschwerden seien geeignet, die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand deutlich herabzusetzen. Arthrosen, Bewegungseinschränkungen und die Beschwerden im linken Daumen und Zeigefinger seien hingegen nicht unfallbedingt. Die MdE betrage ab 1. November 1997 20 v.H.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. März 1999 hatte das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hatte sich vor allem auf die Gutachten der Dr. K. und des Dr. H. gestützt.

Am 20. Oktober 2000 beantragte der Kläger eine Neufestsetzung der Verletztenrente, da sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe. Er verwies auf einen Bericht der Chirurgischen Klinik der L.-Universität (L.) M. über eine Handgelenksarthroskopie vom 28. August 2000, bei der ein Riss der Gelenkscheibe (Discus articularis) links festgestellt worden sei. Zudem machte er geltend, die Verletzung des Handgelenks sei zunächst übersehen worden, habe aber von Anfang an vorgelegen und hätte schon im Be...

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