Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
1. Nachgewiesene Gesundheitsstörungen sind als Folgen eines Arbeitsunfalls anzuerkennen, wenn zwischen dem Unfallereignis und ihnen entweder direkt oder vermittelt durch den Gesundheitserstschaden ein Ursachenzusammenhang i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 besteht.
2. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Verletztenrente.
3. Um eine erstmalige Rente handelt es sich auch, wenn ihre Voraussetzungen nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach § 72 Abs. 1 SGB 7 vorliegen, sondern erst später infolge Verschlimmerung eintreten. Dies ist aber kein Verschlimmerungsfall nach § 73 Abs. 2 und 3 SGB 7 i. V. m. § 48 SGB 10, der nur laufende Renten betrifft.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 24. April 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2015 geändert.
Über die im Bescheid vom 18. Dezember 2014 festgestellten Folgen des Versicherungsfalles hinaus, wird auch die Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk soweit sie auf der Verdickung im Bereich des Retinaculum sowie auf der tenogenen Kontraktur und der vermehrten Spannung der Strecksehnen beruht, als Folge des Versicherungsfalles festgestellt.
Darüber hinaus wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen. Darüber hinaus sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie die Gewährung einer Verletztenrente.
Der Kläger erlitt während seiner Tätigkeit als Zuschneider für die Firma H., am 26. Januar 2006 eine ca. 7 cm lange, über das rechte Handgelenk dorsal quer verlaufende tiefe Schnittwunde. Zum Unfallzeitpunkt holte der Kläger mit einer Sauganlage ein Blatt Glas, mit der rechten Hand hielt er das Blatt und mit der linken Hand bediente er die Steuerung des Krans. Es kam zu einem Ruck des Blattes am Sauger, wodurch der Kläger mit der rechten Hand gegen eine andere Ladung fiel (Unfallanzeige der H. vom 31. Januar 2006). Der Durchgangsarzt Dr. I. beschrieb, dass die Streckung der Finger III und IV nicht möglich war. Die Sensibilität war intakt. Er stellte die Erstdiagnose Strecksehnenverletzung der Finger III und IV rechts. Es erfolgte eine sofortige ambulante Operation.
Nachdem die Heilung stagnierte, war zunächst vorgesehen, eine Tenolyse (Lösung von Verwachsungen zur Wiederherstellung ihrer Gleitfunktion) bei einer angenommenen Adhäsion des Streckapparates im ehemaligen Wundbereich vorzunehmen. Intraoperativ zeigte sich jedoch eine Rerupturierung, sodass am 14. Juni 2006 eine Sehnenstransplantation vorgenommen wurde (Arztbrief Dr. J. vom 22. Juni 2006). Ab 1. November 2006 bestand wieder Arbeitsfähigkeit (Durchgangsarztbericht Dr. K. vom 31. Oktober 2006). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 teilte die zunächst zuständige Berufsgenossenschaft (Großhandels-und Lagerei-Berufsgenossenschaft-GroLaBG) dem Kläger mit, dass er ab dem 1. November 2006 wieder arbeitsfähig sei. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit liege laut Mitteilung des Arztes bislang nicht vor. Eine Begutachtung werde nicht veranlasst.
Der Kläger stellte sich erneut am 31. Mai 2007 bei dem Arzt Dr. K. vor und erhielt Krankengymnastik. Eine weitere Vorstellung erfolgte dort am 17. Juni 2010 wegen zunehmender Beschwerden. Nach Übernahme des Versicherungsfalles durch die VBG holte diese zunächst einen handchirurgischen Bericht von Dr. J. ein; ein MRT vom 7. Oktober 2010 wurde veranlasst. Dr. K. verordnete ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom 24. Februar 2011 erneut Krankengymnastik und die Beklagte holte eine fachchirurgische Stellungnahme der Dres. L., M. (Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik N., Klinik für Handchirurgie) vom 24. März 2011 ein. Diagnostiziert wurden eine Schnittverletzung des rechten Handrückens mit Durchtrennung der Strecksehnen D3 und D4, nachfolgend Sehnenstransplantation (Arbeitsunfall vom 26. Januar 2006), sowie ein Reizerguss mit lokaler Synovitis des distalen Radioulnargelenkes sowie Verdacht auf eine degenerative Läsion des Diskus Triangularis (unfallunabhängige Veränderung). Die degenerativen Veränderungen mit Reizerguss seien wahrscheinlich auch überwiegend als Ursache der etwas eingeschränkten Handgelenksbeweglichkeit zu sehen.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine neue Begutachtung und stellte einen „Verschlimmerungsantrag“. Die Schmerzen an der rechten Hand würden immer schlimmer. Die Beklagte holte daraufhin das Gutachten der Dres.
O., P., Q., R. -Kliniken, Klinik für Unfall-, Hand-und Wiederherstellungschirurgie vom 29. Oktober 2014 ein. Die Kla...