Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. April 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Rentenleistungen wegen der Folgen des Unfalles vom 24.02.1992. Die 1962 geborene Klägerin war am 24.02.1992 mit ihrem Pkw auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz als Leiterin eines Kindergartens und musste wegen eines Staus anhalten. Der Unfallverursacher fuhr ungebremst auf ihren stehenden Pkw auf und schob diesen auf das Heck des vor ihr stehenden Pkw. Der praktische Arzt Dr. W., den die Klägerin am Unfalltag aufsuchte, diagnostizierte einen Zustand nach Auffahrunfall. Zu Erbrechen sei es nicht gekommen. Die Rotation der Halswirbelsäule (HWS) nach rechts sei reduziert, Nacken, Brustwirbelsäule (BWS), HWS klopfdolent. Der Orthopäde Dr. M. untersuchte die Klägerin gleichfalls am 24.02.1992 und stellte eine Blockierung bei C2/3 sowie eine Funktionsstörung C6/7, C7/Th1 fest. Im Bereich der BWS bestand Druckschmerzhaftigkeit; Sensibilität, Motorik und Durchblutung waren regelrecht. Die Klägerin habe Schmerzen und eine Bewegungseinschränkungen im HWS-Bereich sowie Kopfschmerzen angegeben. Dauerschäden seien nicht zu erwarten. Arbeitsunfähigkeit wurde bis 04.04.1992 bescheinigt. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. untersuchte die Klägerin am 04.08.1992 und 20.08. 1992. Zusammenfassend erklärte Dr. M., der Zustand nach Schleudertrauma zeige derzeit keine neurologische zentrale oder periphere Symptomatik. Am 22.08.1994 suchte die Klägerin den Internisten Dr. N. auf und berichtete über persistierende Halsschmerzen, intermittierende Nierenschmerzen und vermehrten Haarausfall. Es bestand eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Die Orthopädin Dr. R. behandelte die Klägerin ab 25.05.1993, zuletzt am 16.09.1997.
Im Verfahren vor dem Landgericht R. wegen Schmerzensgeldzahlung des Unfallverursachers wurden mehrere ärztliche Gutachten eingeholt. Der Neurologe Prof. Dr. L. führte im Gutachten vom 30.06.1998 aus, es müsse in einem kernspintomografischen Gutachten geklärt werden, ob eine Mikroangiopathie im Zusammenhang mit dem bei der Klägerin diagnostizierten Willebrand-Jürgens-Syndrom im Halsmark-, Stammhirn- und übrigen cerebralen Bereich nachweisbar sei, die ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sei. Der Orthopäde Prof. Dr. A. erklärte im Gutachten vom 05.06.1998, die primäre posttraumatische Diagnostik und ebenso die sich anschließende Befunderhebung deuteten auf ein nur leichtes Trauma der HWS hin. Es habe sich auf orthopädischem Gebiet kein klinisch-morphologisches Korrelat für die persistierenden Beschwerden finden lassen. Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seien nicht auf den Auffahrunfall zurückzuführen.
Am 08.04.1999 erlitt die Klägerin eine weitere HWS-Distorsion bei einem Verkehrsunfall.
Der Neurologe Prof. Dr. S. untersuchte die Klägerin am 21.06.1999. Im elektrophysiologischen Zusatzgutachten vom 15.07.1999 erklärte Dr. A., es fänden sich keine Befunde, die das Vorliegen einer Sensibilitätstörung oder Schädigung der motorischen Efferenzen dokumentieren könnten. Im neuroradiologischen Zusatzgutachten vom 12.08.1999 erklärte Dr. S., kernspintomographisch hätten sich im Bereich des Hirnschädels, der HWS und der BWS keine Läsionen nachweisen lassen, die als Traumafolge gewertet werden könnten. Im neuropsychologischen Zusatzgutachten der Diplom-Psychologin S. vom 12.07.1999 wurde ausgeführt, kognitive Einschränkungen seien objektivierbar. Sie könnten durch einen Unfall der vorliegenden Art verursacht werden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werde mit 20 v.H. bewertet. Prof. Dr. S. führte im Gutachten vom 06.03.2000 aus, das Hirntrauma sei als mittelschwer einzustufen. Zwar habe nur eine sehr kurzzeitige Bewusstlosigkeit bestanden, dafür aber unmittelbar nach dem Unfall neurologische Symptome, die im Laufe der Zeit zugenommen, sich dann gebessert hätten, aber mit persistierender Restsymptomatik. Die Energie des Traumas sei adäquat gewesen, um zu Störungen im Bereich des Hirnstamms und Mittelhirns zu führen. Einen Cofaktor könne das Willebrand-Jürgens-Syndrom darstellen, da es zu vermehrten mikroskopisch kleinen Blutungen gekommen sein könne. Der negative Kernspintomographiebefund sei kein Beweis dafür, dass ein solches Trauma nicht stattgefunden habe, sondern besage nur, dass die Veränderungen entweder nicht vorhanden seien oder so klein, dass sie unterhalb des Auflösungsvermögens lägen. Für die neuropsychologische Störung ergebe sich eine MdE von 20 v.H..
Die Heilpraktikerin K., die die Klägerin ab 29.03.2001 behandelte, berichtete am 28.05.2001, die Klägerin klage über starke Schmerzen in der linken oberen Gesichtshälfte, die seit einem Verkehrsunfall bestünden. Durch Neuraltherapie hätten sich die Schmerzen gebessert. Das HWS-Syndrom und die migräneartigen Cephalgien hätten deutlich nachgelassen. Vom 06.08.200...