Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. April 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Die 1966 geborene Klägerin war Halterin von drei Reitpferden. Im November bzw. im Sommer 1999 suchte sie mit ihrem Lebensgefährten, Herrn V., und einer Freundin, Frau L., das Gestüt des Beigeladenen auf, um sich nach den Kosten für die Besamung einer ihrer Stuten zu erkundigen. Dabei kam zur Sprache, ob die Klägerin ein bis zweimal in der Woche Pferde in dem Gestüt des Beigeladenen bewegen könnte. Eine Vereinbarung wurde an diesem Tag nicht geschlossen. Nach einigen Tagen vereinbarten die Beteiligten telefonisch einen Proberitt, der am 30. November 1999 stattfand. Der Beigeladene führte ein von ihm bereitgestelltes und von der Klägerin gerittenes Pferd an der Longe. Dabei stürzte die Klägerin und zog sich schwere Kopfverletzungen zu.

Das Landgericht (LG) M. wies mit Urteil vom 5. Juni 2001 (Az.: 2 O 107/01) eine von der Klägerin gegen den Beigeladenen erhobene Klage auf Schadensersatz aufgrund Tierhalterhaftung ab, da eine Tierhalterhaftung gemäß § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen § 104 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) ausgeschlossen sei. Es habe ein Arbeitsunfall vorgelegen, da eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auch bei dem Proberitt vorliege. Das Oberlandesgericht M. setzte mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 das Verfahren bis zur Entscheidung der Beklagten bzw. zum Abschluss eines sozialgerichtlichen Verfahrens aus.

Am 13. Juni 2001 ging eine Unfallanzeige der Klägerin bei der Beklagten ein. Der Lebensgefährte der Klägerin gab gegenüber der Beklagten an, die Klägerin sei nicht derart unsicher beim Reiten gewesen wie der Beigeladene vor dem LG M. behauptet habe. Sie seien am 21. November 1999 auf das Gestüt gefahren, um sich dieses anzuschauen und über die Deckung einer Stute zu informieren. Ein Vertrag sei an diesem Tag nicht abgeschlossen worden. Der Beigeladene habe die Klägerin mehrmals dazu gedrängt, für ihn künftig ein- oder zweimal in der Woche dessen Pferde zu betreuen und zu bereiten. Er habe mitgeteilt, er sei personell in Not. Die Pferde sollten bewegt werden. Die Klägerin habe zugesagt, sich das Angebot zu überlegen. Soviel er wisse, habe der Beigeladene in der Zeit vom 21. bis 30. November 1999 mehrmals angerufen um zu erfahren, ob sich die Klägerin nun für einen Proberitt entschieden habe. Die Klägerin habe vor einer Zusage ihrerseits erst den Proberitt abwarten wollen. Geld habe der Beigeladene der Klägerin für die Tätigkeit nicht angeboten. Zeitlich wäre es für die Klägerin schwierig geworden, die Betreuung der Pferde zu übernehmen, da sie berufstätig gewesen sei. Ob sie die angebotene Aushilfstätigkeit tatsächlich angenommen hätte, wenn der Proberitt erfolgreich verlaufen wäre, wisse er nicht.

Frau L. erklärte, die Klägerin habe angegeben, sie sei seit Längerem nicht mehr geritten und deshalb etwas unsicher.

Mit Bescheid vom 19. September 2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Ein Unfallversicherungsschutz scheide sowohl nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als auch nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII aus.

Das Sozialgericht Detmold vernahm am 22. Mai 2002 im Rahmen der Amtshilfe den Beigeladenen als Zeugen. Die Klägerin habe ihn zum ersten Mal im Sommer 1999 aufgesucht. Sie habe ihm erzählt, dass sie Pferde zu Hause habe, die sie aber nicht reiten könne, weil sie entweder zu schwierig oder krank seien. Sie wolle gerne reiten und könne auch reiten. Er habe ihr angeboten, wenn sie gut reiten könne, könne sie bei ihm Pferde zureiten. Sie habe sich dann mehrmals in den nächsten Wochen bei ihm telefonisch gemeldet. Die Initiative für das Vorreiten sei von ihr ausgegangen. Er habe ihr nicht angeboten, sie könne kostenlos zwei Reitpferde in der Halle bewegen. Vielmehr sei es darum gegangen, dass sie unter der Voraussetzung, gut reiten zu können, Pferde für ihn zureiten sollte. Es sei von vornherein klar gewesen, dass sie im Falle der Eignung für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten sollte. Er habe ihr gesagt, sie müsse mindestens dreimal in der Woche erscheinen, um Pferde zuzureiten. Ansonsten sollten keinerlei Arbeiten, insbesondere keine Stallarbeiten, durchgeführt werden. Beim Proberitt habe sie auf ihn einen unsicheren Eindruck gemacht. Wahrscheinlich hätte er sie deshalb nicht als Zureiterin eingestellt. Es sei absolut üblich, dass ein Reiter, der als Zureiter tätig werden solle, zuvor einen Proberitt absolviere. Es sei nicht zutreffend, dass seine Aushilfskräfte auch unentgeltlich und nur aus Spaß an der Freude bei ihm gearbeitet hätten. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2002 wies die Beklagte den Widerspru...

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