Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung. Nebeneinkommen. Beweislast. Aufhebung. Begründung. Umdeutung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Versicherte trägt die Beweislast für die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 SGB III.
2. Bei der Berechnung des anzurechnenden Nebeneinkommens ist der jeweilige Erarbeitenszeitraum in einer konkreten monatlichen Berücksichtigung ohne Vornahme einer Pauschalierung maßgeblich.
3. Da sich der Aufhebungsbescheid in seinem Verfügungssatz nicht ändert, wenn er hinsichtlich der Folgebescheide nicht mehr auf § 45 SGB X, sondern auf § 48 SGB X gestützt wird, handelt es sich nicht um eine Umdeutung i.S.v. § 43 SGB X, sondern der Rücknahmebescheid wird lediglich anders begründet.
Normenkette
SGB X §§ 45, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 141 Abs. 1, 3, § 330 Abs. 2; SGB IV § 15 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist in der Berufung nach dem letzten Stand der mündlichen Verhandlung noch die Rücknahme/Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes (Alg) für die Monate April und Mai 2001 in vollem Umfange und teilweise für den Monat März jeweils wegen Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeit sowie die daraus resultierende Erstattung.
Bei seiner Arbeitslosmeldung am 14.12.2001 verneinte der 1943 geborene Kläger die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. Weiter unterschrieb er am 30.12.2001 die Erklärung, dass er maßgebliche Änderungen unverzüglich anzeigen werde. Eine Beschäftigung als Geschäftsführer vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 zur Erfüllung der Vorversicherungszeit wurde mit einem Umfang von 16 Stunden angegeben.
Am 26.01.2001 stellte die Beklagte den Anspruch auf Alg von wöchentlich 540,47 DM bis zum 01.07.2001 fest. Weiter wurden Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung erbracht (Versicherungsfreiheit wegen einer Befreiung vom 01.08.1992) sowie zur privaten Versorgungsanstalt der bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberatungsversorgung.
Nach Bekanntwerden einer Tätigkeit als selbstständiger Steuerberater im März 2003 (Ermittlungen der Kriminalpolizei) gab der Kläger an, dass der monatliche Zeitaufwand für diese selbstständige Tätigkeit 20 bis 30 Stunden betragen habe. Auf die Frage, ob er in der Vergangenheit bereits selbstständig tätig gewesen sei und welcher zeitliche Aufwand für diese Tätigkeit im Jahre 2000 erforderlich gewesen sei, antwortete der Kläger am 19.03.2003, dass er diese Frage nach so langer Zeit beim besten Willen nicht beantworten könne. Betreffend den Zeitraum von Januar bis Juni 2001 legte dieser Erfolgsrechnungen nach dem System DATEV vor.
Auf Frage von Absetzungen vom Erlös seiner selbstständigen Tätigkeit im Jahre 2001 mit dem Grund "sonstige Kosten" antwortete der Kläger am 23. April 2003, dass es sich um Gerichts- und Anwaltskosten gehandelt habe.
Mit Bescheid vom 11.07.2003 nahm die Beklagte ihren Verwaltungsakt über die Feststellung von Alg zurück, soweit eine Anrechnung von Nebeneinkommen für die Monate Januar (105,36 DM) und Februar (1158,05 DM) 2001 gerechtfertigt war. Mit weiterem Bescheid vom 20.04.2004 wurde der die Monate Januar und Februar 2001 betreffende Bescheid so abgeändert, dass für Januar 2001 keine Anrechnung von Nebeneinkommen mehr vorgenommen wurde und die Alg-Bewilligung für Februar 2001 wegen Anrechnung eines Nebeneinkommens von 2340,10 DM insgesamt zurück genommen wurde. Im späteren Urteil des Sozialgerichts Augsburg (SG) wurde der Rückforderungsbetrag für den Monat Februar auf 140,50 DM reduziert. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 verzichtete die Beklagte im Ganzen auf Aufhebung und Rückforderung für den Monat Februar.
Mit Bescheid vom 11.07.2003 nahm die Beklagte den Bescheid vom 26.01.2001 für die Monate März bis Juni 2001 zurück, weil die anrechenbaren Einkünfte für diese Monate höher gewesen seien, als der jeweilige Leistungsanspruch.
Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte, soweit sie nicht abgeholfen hatte, mit Widerspruchsbescheiden vom 21.04.2004 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und insbesondere schon am 06.10.2004 das Vorliegen eines Freibetrages nach § 141 Abs. 3 SGB III in Höhe von 4.618,66 DM behauptet. Der Umstand, dass er weniger als 15 Stunden wöchentlich gearbeitet habe, ergebe sich bereits aus den bekannten zwei Tagen der Abwesenheit wegen seiner Beschäftigung und im übrigen durch das Zeugnis der Ehefrau. Darüber hinaus hat der Kläger ergänzend die Summen- und Saldenübersicht aller Konten für die Monate Januar bis Juni 2001 vorgelegt und des weiteren eine Gewinnermittlung für selbständige Tätigkeit im Jahre 2000 mit Einnahmen in Höhe von 149.155,33 DM.
Durch Urteil vom 12. Oktober 2004 hat das SG die Bescheide vom 11. Juli 2003 und den Bescheid vom 20. April 2004 in der Gestalt der...